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Körperschaftsteuer | Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland
(1) Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285, BStBl 2013 I S. 188), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus. (2) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom ist persönlich auf jeden Organträger anwendbar und nicht lediglich auf solche, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in einem ausländischen Staat ansässig sind. (3) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom gehört zu den von § 7 Satz 1 GewStG in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften; die Vorschrift ist daher a...