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Umsatzsteuer | Rechnungsberichtigung durch einen mit der Rechnungsprüfung beauftragten Dritten
Die Berichtigung einer Rechnung, in der überhöht Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen worden ist, kann durch einen Dritten vorgenommen werden, wenn der Dritte mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.
[i]E-GmbH war für die Prüfung der Rechnungen zuständigIm Streitfall erstellte die B-GmbH am eine Schlussrechnung für Bauarbeiten an die D-AG (Auftraggeberin), in der die B-GmbH die auf die Anzahlungen angefallene Umsatzsteuer nicht anrechnete, sodass sich eine überhöhte Umsatzsteuer ergab. Das Bauprojekt der D-AG wurde von der E-GmbH betreut, die auch die Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am durch und leitete die derart korrigierte Rechnu...