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Kurzfassung zum Beitrag von Berlit, NWB-EV 1/2026 S. 19

Staatsangehörigkeitsrecht im Erbrecht

Prof. Dr. Uwe Berlit

Der Staatsangehörigkeit kommt im Ehe- und Erbrecht maßgebende Bedeutung aufgrund von Wahlrechten zum anwendbaren Recht zu. Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde zum wesentlich geändert. Hierdurch ist der Hinzuerwerb von weiteren Staatsangehörigkeiten von deutschen Staatsbürgern ohne Verlust der deutschen möglich. Dies wird oft in Vorbereitungen eines Wegzugs aus Deutschland genutzt. Eine deutsche Staatsangehörigkeit kann aber auch angestrebt werden, um deutsches Recht wählen zu können.

Kernaussagen
  • Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit kann für die Erbfallgestaltung die Rechtswahlmöglichkeiten erweitern.

  • Wegen der voraussetzungslosen Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland seit Mitte 2024 kann eine fremde Staatsangehörigkeit ohne Gefährdung des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit erworben werden.

  • Dem „gewillkürten“ Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelagert ist bei Ausländern, deren Vorfahren eine Migrationsgeschichte und einen gewissen Bezug zu Deutschland hatten, die Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Erklärung.

  • Der Erwerb der deutsche...

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