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BGH Beschluss v. - 3 StR 487/24

Instanzenzug: Az: 3 StR 487/24 Urteilvorgehend LG Erfurt Az: 3 KLs 501 Js 25617/20 jug

Gründe

1Das Landgericht hat die vier Angeklagten jeweils „der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,“ schuldig gesprochen, darüber hinaus den Angeklagten R. der Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie den Angeklagten K. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es hat den Angeklagten R. unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten S. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. zum einen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie zum anderen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafen weiterer Erkenntnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten S. und K. erheben zudem Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

A.

2Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3I. Die vier Angeklagten und weitere Personen hielten sich am Abend des zu einer privaten Feier auf der Außenterrasse eines Vereinsheims in E. auf. Nachts kamen die drei guineischen Nebenkläger auf dem Heimweg an dem Gebäude vorbei und trafen unter anderem auf den Angeklagten B., der zuvor die Terrasse verlassen hatte. Er attackierte die Nebenkläger mit den Worten „Nigger, was sucht ihr hier? Wir machen euch fertig, verdammte Sklaven.“ Aus der ihn umgebenden Gruppe fielen weitere abwertende Äußerungen. Nachdem ein Nebenkläger versucht hatte, die Lage zu beruhigen, versetzte der Angeklagte B. dem Nebenkläger L. einen Faustschlag gegen den Kopf. Als der Nebenkläger Ba. seinem Begleiter zur Hilfe eilen wollte, schlug ihm von hinten eine männliche Person gegen den Kopf. Er wurde von ein bis zwei Männern gepackt und ging ebenfalls zu Boden. Von der Terrasse liefen nunmehr die drei weiteren Angeklagten in der zumindest konkludenten Übereinkunft zu dem Geschehen hinzu, die Nebenkläger gemeinschaftlich anzugreifen. Unmittelbar nachdem der Nebenkläger Ba. von anderen gepackt worden war, warf der Angeklagte K. mit Verletzungswillen eine mitgeführte Bierflasche in Richtung des Nebenklägers D. Da dieser auswich, verfehlte ihn die Flasche und zerbrach in der Nähe. Der Nebenkläger D. flüchtete und wurde unter anderem vom Angeklagten K. verfolgt. Im Folgenden traten und schlugen die Angeklagten R. und S. neben weiteren in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf den Nebenkläger Ba. ein. Der Angeklagte B. beteiligte sich entsprechend entweder an diesen Tätlichkeiten und/oder an rassistischen sowie beleidigenden Rufen, und/oder er verfolgte einen Nebenkläger. Der Nebenkläger D. kehrte nach seiner Flucht zurück und setzte einen Notruf ab. Als Polizeibeamte eintrafen, lag der Nebenkläger Ba. bewegungslos auf einer Wiese, reagierte nicht auf Ansprache und hatte im Kopfbereich stark blutende Verletzungen. Er erlitt eine Jochbodenimpressionsfraktur und vielfache Hautabschürfungen. Der gegen den Nebenkläger L. gerichtete Faustschlag führte zu einer Augenschwellung mit Blutunterlaufungen.

4II. Am Abend des hatte der alkoholisierte Angeklagte R. in einer Straßenbahn eine verbale Auseinandersetzung mit einem dunkelhäutigen Fahrgast. Diesem gegenüber äußerte der Angeklagte R. nach Verlassen der Bahn lautstark „Heil Hitler, Alter. Du wärst in die Kammer gekommen, du Fotze.“ Ein Anwohner nahm dies von seinem Balkon aus wahr und zeichnete es auf. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht erheblich vermindert.

5III. Der Angeklagte K. zeigte in der Nacht des in Gegenwart weiterer Personen vorbeilaufenden Bekannten den „Hitlergruß“.

B.

6Die Revisionen haben mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als sie zu einer Änderung der Schuldsprüche und im Folgenden bei allen Angeklagten außer dem Angeklagten B. zu einer Aufhebung von Strafaussprüchen führen. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

7I. Die von den Angeklagten S. und K. erhobenen Beanstandungen formellen Rechts genügen nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachtenden Anforderungen.

81. Der Angeklagte S. wendet sich gegen die fehlende Erörterung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Hierzu trägt er im Kern vor, die Hauptverhandlung habe entgegen der ursprünglichen Planung des Vorsitzenden nicht bereits am , sondern erst am begonnen, da das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz die Anmietung eines externen Sitzungssaals an der E.er Messe abgelehnt habe. Dabei wird der Verfahrensablauf nicht so umfassend dargestellt, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu prüfen (s. , juris Rn. 28 mwN). Die Revisionsbegründung verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt hat (vgl. , NStZ-RR 2009, 92). Dies ist aber insofern von Belang, als zur Beurteilung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung grundsätzlich die Gesamtverfahrensdauer ab Kenntnis des Beschuldigten von den Ermittlungen in den Blick zu nehmen ist (s. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92; vom – 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43; vom – 4 StR 494/21, juris Rn. 2; EGMR, Urteil vom – 41444/98, wistra 2004, 177 Rn. 32). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob zur Beurteilung einer möglicherweise der Justiz anzulastenden Verzögerung näheres Vorbringen zu pandemiebedingten Einschränkungen erforderlich gewesen wäre.

9Mangels Mitteilung zu besonderen Auswirkungen einer etwaigen Verzögerung auf den Angeklagten (vgl. , juris Rn. 5) läge auch in der Sache fern, dass die geltend gemachte Verzögerung durch einen Vollstreckungsabschlag zu kompensieren wäre (vgl. , juris Rn. 7).

10Der Senat kann trotz des vom Generalbundesanwalt gestellten Aufhebungsantrags durch Beschluss entscheiden, da es bei der Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht um den Schuld- oder Strafausspruch geht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 326/08, NStZ-RR 2008, 384; vom – 2 StR 171/21, juris Rn. 23), sondern eine vollstreckungsrechtliche Entschädigungsfrage (s. , BGHSt 52, 124 Rn. 16).

112. Die für den Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt, so dass unklar bleibt, welcher prozessuale Verstoß aufgrund welcher Tatsachen geltend gemacht wird.

12II. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat hinsichtlich der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht keinen Rechtsfehler ergeben. Diese beruht, wie vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften näher ausgeführt, auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Allerdings haben sich die Angeklagten R., S. und K. danach nicht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers L. strafbar gemacht, so dass die Schuldsprüche entsprechend zu ändern und die zugehörigen Strafaussprüche aufzuheben sind. Hierzu im Einzelnen:

131. Die Feststellungen tragen keine durch die Angeklagten R., S. und K. als Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB zu Lasten des Nebenklägers L.

14a) Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; , BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).

15b) Gemessen daran kommt eine Mittäterschaft der Angeklagten R., S. und K. an dem vom Angeklagten B. anfänglich gesetzten Faustschlag gegen den Kopf des Nebenklägers L. nicht in Betracht. Zu dem Zeitpunkt des Schlages befanden sie sich noch auf der Terrasse und hatten mit dem Angeklagten B. in Bezug auf die Geschädigten keinen Kontakt aufgenommen. Vielmehr erschienen sie laut den Urteilsgründen erst nach dem Schlag und kamen daraufhin „in Kenntnis der bereits laufenden Auseinandersetzung jedenfalls konkludent“ überein, „die Nebenkläger nunmehr gemeinschaftlich zu attackieren“. Zu diesem Zeitpunkt war die Körperverletzung des Nebenklägers L. jedoch bereits beendet. Ein weiteres Einwirken auf den alsbald geflüchteten Geschädigten über den zunächst gesetzten Schlag hinaus ist nicht festgestellt. Diese abgeschlossene Handlung kann den erst später hinzukommenden und einen gemeinsamen Plan fassenden Personen nicht zugerechnet werden.

16c) Die fehlende mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten R., S. und K. an dem ersten Faustschlag wirkt sich auf die rechtliche Bewertung für den Angeklagten B. als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) nicht aus, da sich in seiner unmittelbaren Nähe bereits beim Schlag weitere Personen unterstützungsbereit befanden, die sofort Hilfsbemühungen eines herbeieilenden Nebenklägers mit Schlägen erwiderten.

172. Die versuchte Verletzung des Nebenklägers D. durch den Flaschenwurf des Angeklagten K. sowie die Tritte und Schläge zum Nachteil des Nebenklägers Ba. sind allen vier Angeklagten als Mittäter zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Sie wirkten einvernehmlich mit dem Ziel zusammen, die Nebenkläger zu verletzen. Dabei erfüllten sie das Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, da sie vor Ort die Wirkung der Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen bewusst in einer Weise verstärkten, welche die Lage der Angegangenen zu verschlechtern geeignet war. Mithin lag keine Konstellation vor, in der lediglich jeweils ein Täter gesondert ein Opfer angreift, ohne dass durch die Anwesenheit mehrerer die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339; vom – 2 StR 44/24, NStZ-RR 2025, 351 Rn. 14).

18Zudem tragen die Urteilsgründe die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB) in Bezug auf die Tat vom und des Angeklagten K. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hinsichtlich des Geschehens vom .

193. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, dass er bei den Angeklagten R., S. und K. die Strafbarkeit wegen eines Falles der gefährlichen Körperverletzung – zum Nachteil des Nebenklägers L. – entfallen lässt. Bei den verbleibenden Fällen ist die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht aufzuführen (s. , juris Rn. 4 mwN). Dies gilt auch für den Angeklagten B., bei dem es bei der Verurteilung wegen dreier Fälle verbleibt. Soweit zu erwägen ist, ob der erste Schlag in Tatmehrheit zu den folgenden Taten zum Nachteil der anderen Nebenkläger stehen könnte, ist der Angeklagte B. durch die rechtliche Beurteilung des Landgerichts jedenfalls nicht beschwert.

204. Der Strafausspruch hat bei den Angeklagten R., S. und K. weitgehend keinen Bestand, da bei ihnen jeweils eine tateinheitliche gefährliche Körperverletzung entfällt und das Landgericht zu ihren Lasten herangezogen hat, dass es sich um insgesamt drei Opfer handelte. Danach ist nicht auszuschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Wertung die Strafen geringer bemessen hätte. Dies gilt ungeachtet der weiteren strafschärfenden Umstände letztlich auch für den Angeklagten K. Während bei diesem die Einzelstrafe für die weitere Tat und die insofern gebildete Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei sind und somit bestehen bleiben können, ist bei dem Angeklagten R. der Strafausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. zu einer davon unabhängigen erforderlichen Neubewertung nach §§ 105, 32 JGG BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 67/05, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 21; vom – 2 StR 539/24, juris Rn. 11).

21Das Landgericht hat auf den Angeklagten R., der zum Zeitpunkt der ersten Tat Heranwachsender war, Erwachsenenstrafrecht angewendet. Dabei hat es zwar im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Angeklagte R. nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Allerdings verhält es sich nicht zu einer etwaigen Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Ob eine solche vorliegt, ist im Wesentlichen eine vom Tatgericht zu beurteilende Tatfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 52/87, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2; vom – 5 StR 375/07, NStZ 2008, 696; MüKoStGB/Laue, 4. Aufl., § 105 JGG Rn. 35). Auch wenn sich eine Jugendverfehlung nicht aufdrängt, enthebt dies die Jugendkammer grundsätzlich nicht von ihrer Erörterungspflicht (s. , NStZ-RR 2003, 186, 188). Daher ist der Strafausspruch insoweit insgesamt aufzuheben, auch hinsichtlich der weiteren Tat (§ 32 JGG).

22Da die Strafaussprüche in dem dargelegten Umfang bereits infolge der Schuldspruchänderung keinen Bestand haben, kommt es nicht mehr darauf an, dass der bei dem Angeklagten S. strafschärfend herangezogene Gesichtspunkt, er habe bei der Tat unter Bewährung gestanden, durch die Feststellungen nicht belegt ist. Die Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten durch Urteil vom lag erst nach der Tat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:291025B3STR487.24.0

Fundstelle(n):
FAAAK-07216