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Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Auswirkungen für die Praxis der betrieblichen Altersversorgung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 44Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) hat mit der Zustimmung des Bundesrats am die letzte Hürde genommen und adressiert neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG).
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Änderungen im Betriebsrentengesetz
[i]Erhöhung der AbfindungsgrenzeDie Abfindungsgrenze von 1 % wird auf 1,5 % der Bezugsgröße bei laufenden Leistungen (Rente) und von zwölf Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße bei Kapitalleistungen erhöht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG n. F.).
[i]Erweiterte Abfindungsmöglichkeit Darüber hinaus sieht das Gesetz mit § 3 Abs. 2a BetrAVG (neu) eine Regelung vor, durch die die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung übereinstimmend wollen und die angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden.
[i]Weitere Änderungen des BetrAVGWeitere Änderungen des BetrAVG betreffen die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente, den gesetzlichen Insolvenzschutz sowie das Sozialpartnerm...