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Zur Gewerbesteuerpflicht bei sog. aufwärts abgefärbten Personengesellschaften
Finanzverwaltung passt Auffassung mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 der Rechtsprechung an
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
I. Problemstellung
[i]Aufwärtsabfärbung aufgrund Beteiligung bewirkt Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte ...Bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die nicht gewerblich geprägt i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind, und die zudem an einer anderen gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sind, greift für Zwecke der Einkommensteuer die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG. Diese Vorschrift, umgangssprachlich auch „Aufwärtsabfärbung“ genannt, führt dazu, dass aufgrund der gewerblichen Beteiligung an der Untergesellschaft die gesamten Einkünfte der eigentlich nur vermögensverwaltenden Personengesellschaft einkommensteuerlich zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Dies hat erhebliche Effekte u. a. aufgrund der daraus resultierenden Steuerverstrickung des nunmehr steue...