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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1.1.2026
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 16Durch Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (StÄndG 2025) wird zum die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die höchst umstrittene Wiedereinführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
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Gesetzesbegründung und Umsatzsteuermindereinnahmen
[i]Unterstützung der Gastronomie für knapp 4 Mrd. € jährlichNach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines StÄndG 2025 ist Ziel der Maßnahme die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Die Bundesregierung schätzt die aus der Steuersatzreduzierung für diesen...