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Online-Nachricht - Dienstag, 23.12.2025

Gesetzgebung | Steuerliche Maßnahmen 2026 (Bundesregierung)

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über entlastende steuerliche Maßnahmen im Jahr 2026.

1. Maßnahmen für Bürger

  1. Pendlerpauschale/Mobilitätsprämie

    Zum wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten zudem auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

    Quelle: Steueränderungsgesetz 2025; BGBl. 2025 I Nr. 363.

  2. Energiekosten

    Zum wird die Gasspeicherumlage abgeschafft. Damit werden alle Gas-Verbraucher bei den Gaspreisen um mehr als drei Milliarden € entlastet. Zudem werden private Haushalte ab 2026 bei den Stromkosten entlastet: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden € sinken die Netzentgelte.

    Quellen: Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Gasspeicherumlage) sowie Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Netzentgelte), BGBl. 2025 I Nr. 317.

  3. Mietpreisbremse

    Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.

    Quelle: Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. 2025 I Nr. 163.

  4. Ausweitung der Mütterrente

    Mit der Mütterrente III werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet.

    Quelle: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362.

  5. Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

    Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Bislang galt die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum Stichtag erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Gesetzentwurf verlängert diese steuerliche Begünstigung um fünf Jahre – neuer Stichtag ist nun der . Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung ist bis längstens zum begrenzt.

    Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342.

2. Maßnahmen für Unternehmer

  1. Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

    Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem und vor dem ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich. Unternehmen können damit in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.

    Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

  2. Absenkung der Körperschaftsteuer

    Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent.

    Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

  3. Betriebliche E-Mobilität

    Neu eingeführt wurde eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem und vor dem neu angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € erhöht.

    Daneben wurde eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen, s.o.

    Quellen: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161 (Abschreibung) , Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342 (Verlängerung der Steuerbefreiung).

  4. Ausbau der Forschungszulage

    Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Ab 2026 steigt die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro. Außerdem ist vorgesehen, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

    Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

  5. Reduzierung von Energiekosten

    Die Stromsteuerentlastung wird bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.

    Quelle: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 340.

3. Entlastung der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird ab dem von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; zur Umsetzung: , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.12.2025).

4. Entlastung der Landwirtschaft

  1. Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung

    Ab erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück.

    Quelle: Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 341.

  2. Abschaffung der Stromstoffbilanzverordnung

    Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 werden die Landwirtinnen und Landwirte bei Dokumentationspflichten spürbar entlastet.

    Quelle: Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 155.

5. Förderung des Ehrenamts

  1. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

    Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 € bzw. von 840 auf 960 € angehoben.

    Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363.

  2. Anhebung von Freigrenzen

    Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 € angehoben. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt u.a. die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

    Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen, abgeschafft. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

    Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363.

  3. Reduzierung von Haftungsrisiken

    Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen werden in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt. Hierzu wird die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, profitiert künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 € jährlich erhält.

    Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, eBGBl. 2025 I Nr. 363.

Quelle: u.a. Bundesregierung, FAQ vom 22.12.2025 (il)

Fundstelle(n):
SAAAK-07122