Sozialversicherung | Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale (BZSt)
Aufgrund einer technischen Störung
im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der
Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Eine Korrektur
der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich,
sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch
die Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Hierauf macht das BZSt
aufmerksam.
Hintergrund: Ab dem werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Die hierfür maßgeblichen Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das BZSt übermittelt und durch das BZSt den Arbeitgebern als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Das BZSt führt hierzu weiter aus:
Aufgrund einer technischen Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Die ELStAM wurden teilweise verspätet oder ohne die zur Ermittlung der Vorsorgepauschale erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Die technische Störung führte vor allem bei den die Gehälter vorschüssig auszahlenden Dienststellen im öffentlichen Dienst dazu, dass in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2026 in manchen Fällen Beiträge zu privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen sowie ggf. weitere ELStAM, für welche kürzlich Änderungen vorgenommen wurden (z. B. Steuerklasse, Freibeträge), nicht richtig berücksichtigt wurden.
In anderen Fällen kam es dazu, dass die erstmalige Übermittlung der Werte der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen ganz unterblieben ist. In diesen Fällen wurden nur die anderen ELStAM, z. B. Steuerklasse, an den Arbeitgeber übersendet.
Beide Varianten führten dazu, dass die Bezüge der Betroffenen für Januar 2026 ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie ggf. weiterer kürzlich geänderter ELStAM berechnet wurden. Eine Korrektur der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich, sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch die Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Weitere Informationen zur Bereitstellung der KV/PV-Merkmale stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.
Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
XAAAK-07116