Aktiv in der Rente
Aktivrente startet 2026
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Der Einführung der Aktivrente liegen folgende Befunde zugrunde: Zwar nimmt Deutschland bei der Erwerbstätigenquote älterer Menschen bis zum 64. Lebensjahr im OECD-Vergleich eine Spitzenposition ein, ab dem 65. Lebensjahr sinkt die Arbeitsmarktbeteiligung jedoch deutlich (vgl. Walwei, IAB-Forschungsbericht, 14/2024, S. 9 ff.). Zugleich entfällt ein erheblicher Teil der Beschäftigung oberhalb der Regelaltersgrenze auf ausschließlich geringfügig entlohnte Tätigkeiten (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Beschäftigte nach ausgewählten Merkmalen, 09/2025). Dabei stieg das Interesse der Betriebe, ihre Beschäftigten zu halten, zuletzt stark an (vgl. Westermeier/Wolf, IAB-Kursbericht, 18/2020). Empirische Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass steuerliche Anreize besonders dort Wirkung entfalten, wo die Arbeitsmarktbeteiligung gering ist – hierzu zählen gerade auch Personen jenseits der Regelaltersgrenze (vgl. R. Blundell, IZA World of Labor, 2/2014, S. 1-10; Laun, Journal of Public Economics, Vol. 152, 2017, S. 102-118).
Die nun beschlossene Aktivrente kann ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden und ist erstmals ab dem anzuwenden. § 3 Nr. 21 Satz 6 EStG regelt in diesem Zusammenhang eine zeitanteilige Verteilung des steuerfreien Gesamtbetrags, wobei unausgeschöpfte Beträge nicht auf andere Monate vor- oder rückgetragen werden können. Der Progressionsvorbehalt findet keine Anwendung (vgl. auch zur Genese Nonnenmacher/Landwehr, StuB 20/2025 S. 791). Für die Inanspruchnahme der Aktivrente kommt es dabei auf die steuerliche Einordnung der Einkünfte an. Sonderzahlungen dürften bei entsprechender steuerlicher Einordnung ebenfalls erfasst sein und in den monatlichen Freibetrag einbezogen werden. Die Aktivrente erstreckt sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Durch die Steuerfreiheit der Einkünfte finden § 3c und § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung (vgl. Hechtner, NWB 43/2025 S. 2914). Im Rahmen einer Evaluation soll die Wirksamkeit der Aktivrente und die mögliche Erweiterung auf weitere Fallkonstellationen geprüft werden (bspw. Einbeziehung von Selbständigen, vgl. BT-Drucks. 21/2673 S. 12).
Matthias Hiller
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 1
ZAAAK-07111