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BFH Urteil v. - I R 24/72 BStBl 1974 II S. 15

Leitsatz

Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, daß auch dann die Anteile der zu versteuernden Kapitalgesellschaft nicht natürlichen Personen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG "gehören", wenn diese Anteile im Gesellschaftsvermögen einer Kommanditgesellschaft liegen, an der die zu besteuernde Kapitalgesellschaft selbst als Komplementärin beteiligt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 15
BFHE S. 365 Nr. 110,
DAAAA-99774

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BFH, Urteil v. 03.10.1973 - I R 24/72

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