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Vereinfachungen an Set 1 der ESRS innerhalb des festen Rahmens der CSRD vorgeschlagen
EFRAG übergibt überarbeitete zwölf ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission
Die Änderung der Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde zum Jahresende 2025 noch einmal sehr hektisch. Am wurde sich auf neue, jeweils deutlich kleinere Anwenderkreise für die Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichtenregulierung im Rahmen des Triloggesprächs von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat geeinigt, dem das EU-Parlament am zugestimmt hat. Bereits kurz zuvor am hat die EFRAG fristgemäß die Vorschläge für die Vereinfachungen des Set 1 der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ( European Sustainability Reporting Standards, ESRS) als fachliche Empfehlung ( Technical Advice) an die EU-Kommission übergeben, welche gegenüber des Ende Juli 2025 zur Konsultation gestellten Exposure Drafts wiederum viele Änderungen aufweisen.
Reinke, Weitreichende Änderungen an den ESRS vorgeschlagen, StuB 17/2025 S. 663, NWB AAAAJ-98750
Welche zentralen Änderungen werden der EU- Kommission von der EFRAG am Set 1 der ESRS vorgeschlagen?
Wie wurden die zentralen Alternativen in der konsolidierten Fassung in der nun vorliegenden Version des Set 1 der ESRS gelöst?
Wie ist der weitere Weg bis zum Inkrafttreten der „neuen“ ESRS und wie wirken diese?
I. Einleitung und Einordnung
[i]Reinke/Müller, Aktuelle Entwicklungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten durch die EU-Omnibus-Pakete, StuB 7/2025 S. 245, NWB UAAAJ-88617 Nach einem Jahr voller Diskussionen ausgehend von der Omnibus-Initiative der EU-Kommission am und Überbietungen mit Vorschlägen zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei der Nachhaltigkeits-, Taxonomie- und Sorgfaltspflichtenregulierung fielen im Dezember 2025 zumindest viele vorläufige Entscheidungen, die Erstellern und Nutzern eine klarere Perspektive für die weitere Entwicklung bieten. Dabei ist allerdings zu unterscheiden in
die Gruppe von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nach der Ende 2022 beschlossenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eigentlich bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtet sein sollten (1. Welle) – in Deutschland steht die Umsetzung aber weiter aus, doch werden die ESRS als Rahmenwerk bereits vielfach freiwillig für die dann weiterhin verpflichtende nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB/§ 315b HGB genutzt und
die Gruppe von weiteren Unternehmen, für die bereits mit Richtlinie (EU) 794/2025 eine zeitliche Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte um zwei Jahre auf das erste Berichtsjahr 2027 beschlossen wurde (2. Welle).