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Online-Nachricht - Montag, 22.12.2025

Gesetzgebung | Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt (BR-Drucks. 626/25 (Beschluss))).

Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen werden diverse steuerliche Verordnungen geändert.

So werden in der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst. Künftig brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 € beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (§ 8 EStDV; s. hierzu Eggert, ).

Ferner werden §§ 60 Abs. 1 und 3 EStDV, § 73e EStDV sowie § 84 EStDV angepasst.

Anmerkung:

Weitere Änderungen der EStDV, die der Referentenentwurf noch enthielt und die der Finanzausschuss das Bundesrates z.T. selbst vorgeschlagen hatte (vgl. BR-Drucks. 626/1/25 zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach persönlicher Vorortbesichtigung, § 11c Abs. 1a EStDV-E), wurden nicht umgesetzt.

Neben der EStDV werden die folgenden Verordnungen geändert:

Hinweis:

Die Verordnung tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen der DVStB sowie der StBVV treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Die Änderungen der §§ 61 und 61a UStDV treten am 1.1.2026 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 626/25 sowie BR-Drucks. 626/25 (Beschluss) (il)

Fundstelle(n):
MAAAK-07069