Gesetzgebung | Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am
der
Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks.
626/25) zugestimmt (BR-Drucks. 626/25
(Beschluss))).
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen werden diverse steuerliche Verordnungen geändert.
So werden in der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst. Künftig brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 € beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (§ 8 EStDV; s. hierzu Eggert, ).
Ferner werden §§ 60 Abs. 1 und 3 EStDV, § 73e EStDV sowie § 84 EStDV angepasst.
Weitere Änderungen der EStDV, die der Referentenentwurf noch enthielt und die der Finanzausschuss das Bundesrates z.T. selbst vorgeschlagen hatte (vgl. BR-Drucks. 626/1/25 zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach persönlicher Vorortbesichtigung, § 11c Abs. 1a EStDV-E), wurden nicht umgesetzt.
Neben der EStDV werden die folgenden Verordnungen geändert:
Änderungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), durch die die Digitale LohnSchnittstelle erweitert wird (§§ 4, 8 LStDV)
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB), durch die die vorzulegenden Dokumente beim Zulassungsantrag für die Steuerberaterprüfung sowie beim Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung angepasst werden (§§ 4, 5 DVStB)
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), durch die die Regelung zur Dokumentenpauschale an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen wird (§ 17 StBVV)
Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Anpassung der §§ 61 und 61a UStDV im Zusammenhang mit den Änderungen des § 122a der Abgabenordnung (AO)
Folgeänderung, die zur Aufhebung des § 66 UStDV führt
Erweiterung des § 73 UStDV um eine elektronische Form des Abwicklungsscheins
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZuStV) aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen im Saarland
Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Ausweitung der Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises (§ 7 ErbStDV)
Anpassung des Musters 5 zu § 7 ErbStDV
Einführung einer Anzeigepflicht der Nachlassgerichte in Bayern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Erbenermittlung von Amts wegen
Änderung des § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV), mit der eine Löschungsfrist der zu einer Person gespeicherten Daten nach § 139b Absatz 3 AO normiert wird
Redaktionelle Anpassungen der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV), mit der § 25 BsGaV an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angepasst wird
Außerkrafttreten folgender Verordnungen:
Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)
Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV).
Die Verordnung tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen der DVStB sowie der StBVV treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Die Änderungen der §§ 61 und 61a UStDV treten am 1.1.2026 in Kraft.
Quellen: BR-Drucks. 626/25 sowie BR-Drucks. 626/25 (Beschluss) (il)
Fundstelle(n):
MAAAK-07069