Zulässige Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einer Berufsausübungsgesellschaft
nur bei Identität zwischen der signierenden Person und der aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach den Schriftsatz
versendenden Person
Leitsatz
1. Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG, § 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen
sind, sind seit dem gemäß § 52d Satz 1 FGO und § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, das beSt zu nutzen. Schriftlich einzureichende
Anträge, zu denen auch eine Klage zählt, sind von Steuerberatern sowie von Berufsausübungsgesellschaften nach Maßgabe der
§ 52a Abs. 2-6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.
2. Auch im Falle der Übersendung einer Klageschrift aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft ist es gemäß § 52a Abs.
3 FGO erforderlich, dass der Signierende der Klageschrift mit der Person, die die Versendung aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft
übernimmt, identisch ist.
3. Eine nicht qualifiziert elektronisch, sondern von einem Berufsträger lediglich einfach signierte Klage, die über das best
einer Berufsausübungsgesellschaft (im Streitfall: Steuerberatungsgesellschaft) nicht von dem signierenden Berufsträger, sondern
einer anderen Person an das Finanzgericht übermittelt worden ist, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3
Satz 1 Alt. 2 FGO, da es an der erforderlichen Identität der signierenden mit der den Versand aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft
veranlassenden Person fehlt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aufgrund des Verschuldens des Berufsträgers nicht
in Betracht.