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FG München  v. - 1 K 816/25

Gesetze: FGO § 52 Abs. 3 S. 1, FGO § 52a Abs. 1, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, StBerG § 3 S. 1 Nr. 2, StBerG § 49, StBerG § 86e Abs. 2

Zulässige Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einer Berufsausübungsgesellschaft nur bei Identität zwischen der signierenden Person und der aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach den Schriftsatz versendenden Person

Leitsatz

1. Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG, § 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind seit dem gemäß § 52d Satz 1 FGO und § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, das beSt zu nutzen. Schriftlich einzureichende Anträge, zu denen auch eine Klage zählt, sind von Steuerberatern sowie von Berufsausübungsgesellschaften nach Maßgabe der § 52a Abs. 2-6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.

2. Auch im Falle der Übersendung einer Klageschrift aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft ist es gemäß § 52a Abs. 3 FGO erforderlich, dass der Signierende der Klageschrift mit der Person, die die Versendung aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft übernimmt, identisch ist.

3. Eine nicht qualifiziert elektronisch, sondern von einem Berufsträger lediglich einfach signierte Klage, die über das best einer Berufsausübungsgesellschaft (im Streitfall: Steuerberatungsgesellschaft) nicht von dem signierenden Berufsträger, sondern einer anderen Person an das Finanzgericht übermittelt worden ist, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO, da es an der erforderlichen Identität der signierenden mit der den Versand aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft veranlassenden Person fehlt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aufgrund des Verschuldens des Berufsträgers nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
CAAAK-07068

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 02.09.2025 - 1 K 816/25

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