Gesetzgebung | Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer gilt weiter (Bundesregierung)
Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Eine entsprechende Verordnung (Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld - Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung, 4. KugBeV) hat die Bundesregierung am beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres.
Hintergrund: Aktuell beträgt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die geltende Regelung läuft jedoch zum Jahresende aus.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Mit der nun im Kabinett beschlossenen Verordnung hält die Bundesregierung an der Verlängerung fest. Betriebe mit einer Bezugsdauer von derzeit zwölf Monaten und mehr, können damit Kurzarbeit über den hinaus fortführen.
Kurzarbeit hat sich in vergangenen Krisen als zuverlässiges Instrument erwiesen, etwa während der Corona-Pandemie. Auch aktuell setzen viele Unternehmen darauf. Ohne die Verlängerung bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben. Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung ihnen – vor dem Hintergrund handels- und geopolitischer Unsicherheiten und Risiken – weiterhin Planungssicherheit.
Kurzarbeit ist eine Alternative zu Entlassungen und trägt zur Absicherung der Arbeitskräfte bei: Die Beschäftigten behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Kinderlose Beschäftigte erhalten 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettoentgelts und Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
Auch Arbeitgebern bietet Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren. Die Zeit des Arbeitsausfalls kann und sollte zur Weiterbildung genutzt werden: Denn Qualifizierung macht fit für den Strukturwandel in der Arbeitswelt, etwa durch Digitalisierung und KI.
Die Verordnung ist befristet bis zum . Danach soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten.
Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung sind auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAK-06861