Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az: 6 LP 259/22 Beschlussvorgehend Az: 12 K 1821/21 Beschluss
Gründe
1Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom , das als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auszulegen ist. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 70 Abs. 2 PersVG HB).
2Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. In Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 5 000 € festzusetzen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 LS sowie vom - 5 PA 1.23 - Rn. 4 und - 5 PB 1.24 - PersV 2025, 358 Rn. 4, jeweils m. w. N.). So ist es nach Lage des Falles auch hier. Gründe, die dafürsprechen, im vorliegenden Fall von diesem Wert abzuweichen, werden von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:291025B5P7.23.0
Fundstelle(n):
OAAAK-06831