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BGH Urteil v. - III ZR 438/23

Instanzenzug: Az: 12 U 216/22 Urteilvorgehend Az: 31 O 125/21 KfH Urteil

Tatbestand

1    Der Kläger ist Verwalter in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der W.          AG i.L. (Kläger zu 1) und der W.           Technologies GmbH i.L. (Kläger zu 2). Er verlangt Auskunft über den Inhalt von und Einsicht in Handakten der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus deren Tätigkeit als Abschlussprüferin sowie aufgrund einer forensischen Sonderuntersuchung. Zudem streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte die Vernichtung der Handakten unterlassen und bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses der W.          AG zum Abschlussstichtag beantworten muss.

2    Die W.           AG war ein überwiegend im Bereich von IT-gestützten elektronischen Zahlungsdienstleistungen tätiges Unternehmen und stand an der Spitze einer global tätigen Unternehmensgruppe, zu der auch die W.       Technologies GmbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, gehörte. 2006 übernahm die Unternehmensgruppe eine Bank und war fortan Inhaberin einer Vollbanklizenz. Die Beklagte war seit 2009 Abschlussprüferin für die Jahres- und Konzernabschlüsse der W.        AG und von 2014 bis 2019 auch Abschlussprüferin der W            Technologies GmbH. Für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 erteilte sie den Jahres- und Konzernabschlüssen der W.          AG und den Jahresabschlüssen der W.          Technologies GmbH uneingeschränkte Bestätigungsvermerke.

3    Die W.           AG beauftragte die Beklagte im September 2016 zudem, eine forensische Sonderuntersuchung unter dem Namen "Projekt Ring" durchzuführen. Diese Untersuchung hatte die Aufklärung von Vorwürfen im Zusammenhang mit einer von der W.           -Gruppe durchgeführten Unternehmensakquisition dreier indischer Gesellschaften der "G.                      Group" zu angeblich oder tatsächlich überhöhten Preisen zum Gegenstand. Die Sonderuntersuchung wurde auf Betreiben des Vorstands der W.            AG im Jahr 2018 abgebrochen.

4    Am teilte die Beklagte der W.            AG mit, dass auf der Basis der vorliegenden Informationen in 2015 und 2016 gebuchte Umsätze nicht in angemessener Art und Weise nachgewiesen seien und dass sich aus den involvierten Beträgen Konsequenzen für den Konzernabschluss bis hin zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks ergeben könnten. Am drohte die Beklagte abermals mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks, erteilte aber am dem Konzernabschluss einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

5    Für das Geschäftsjahr 2019 versagte die Beklagte dem Jahres- und Konzernabschluss der W.           AG und dem Jahresabschluss der W.           Technologies GmbH den Bestätigungsvermerk. Im Anschluss hieran scheiterten Verhandlungen über eine Kreditfazilität, so dass die Finanzierung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht mehr gewährleistet war. Am beantragte die W.            AG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am stellte auch die W.          Technologies GmbH einen Insolvenzantrag. Der Kläger wurde jeweils zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Gesellschaften bestellt.

6    Der "W.             "-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags führte im Abschlussbericht unter Berücksichtigung der Berichte des als Sonderermittler eingesetzten Wirtschaftsprüfers Wa.         aus, er könne nicht nachvollziehen, wie die Beklagte auf der Grundlage der ausgewerteten Dokumente den Jahresabschluss 2016 habe uneingeschränkt testieren können. Er ging von "schweren Versäumnissen" der Wirtschaftsprüfer der Beklagten bei der Abschlussprüfung der W.             AG aus.

7    Mit Schreiben vom machten die Kläger außergerichtlich Ansprüche in Bezug auf die Handakten für die hier in Rede stehenden Geschäftsjahre gegenüber der Beklagten geltend.

8    Der Kläger zu 1 hat beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die W.          AG im Rahmen der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 angelegt hat (Klageantrag zu I.1.a), die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu I.1.b) und die nach Maßgabe der erteilten Auskunft verfügbaren Unterlagen herauszugeben (Klageantrag zu I.1.c). Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die W.            AG im Rahmen der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angelegt hat (Klageantrag zu I.2.), ihm Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die W.           AG im Rahmen der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 angelegt hat (Klageantrag zu I.3.) und unter Androhung von Ordnungsmitteln die Vernichtung dieser Handakten zu unterlassen (Klageanträge zu I.4. und I.5.).

9    Der Kläger zu 2 hat entsprechende Anträge hinsichtlich der Handakten, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die W.           Technologies GmbH im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 angelegt hat, gestellt (Klageanträge zu II.).

10    Der Kläger zu 1 hat zudem beantragt, die Beklagte zur Beantwortung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses der W.           AG zum Abschlussstichtag zu verurteilen (Klageantrag zu III.).

11    Schließlich hat er beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich in der Handakte befinden, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" angelegt hat (Klageantrag zu IV.1.a), die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu IV.1.b) und die nach Maßgabe der erteilten Auskunft verfügbaren Unterlagen herauszugeben (Klageantrag zu IV.1.c), ihm Einsicht in die vollständige Handakte zu gewähren (Klageantrag zu IV.2.) und unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen, die Handakte zu vernichten (Klageanträge zu IV.3. und IV.4.).

12    Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil hinsichtlich der Klageanträge zu I.1.a), I.2. bis I.5., II.1.a), II.2. bis II.5., III., IV.1.a) sowie IV.2. bis IV.4. stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und dem Tenor Einschränkungen angefügt, im Übrigen hat es die Klage "in der Auskunftsstufe" abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "nachdem die Fragen der Auskunftspflicht des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Auftraggeber und des Unterlassens der Vernichtung von Akten über die Aufbewahrungspflicht hinaus bislang höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt sind". Gegen das Urteil haben die Parteien Revision eingelegt, soweit sie jeweils beschwert sind.

Gründe

13    Die Revisionen sind jeweils zulässig und teilweise begründet.

I.

14    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in ZIP 2024, 245 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

15    Die geltend gemachten Auskunftsansprüche über den Inhalt der Handakten (Klageanträge zu I.1.a), I.2., II.1.a), II.2.) ergäben sich aus § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Die Verträge über die Abschluss- und Konzernabschlussprüfungen stellten sich als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 675, 631 BGB) dar. Die Prüfung erfolge nicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Prüfung des Jahresabschlusses Voraussetzung für dessen Feststellung und diese wiederum Voraussetzung für einen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG sei. Der Umfang der Auskunftspflicht bestimme sich nach dem Umfang der Herausgabepflicht, die sich wiederum aus § 675 Abs. 1, §§ 666, 667 BGB ergebe. Ergänzend seien berufsrechtliche Vorschriften wie § 51b WPO zu beachten. Die Rechtsprechung zu Auskunfts-, Einsichtnahme- und Herausgabeansprüchen betreffend die Handakten von Rechtsanwälten und Steuerberatern sei auf Wirtschaftsprüfer übertragbar.

16    Herauszugeben sei gemäß § 667 Alt. 1 BGB das vom Mandanten Erhaltene und gemäß § 667 Alt. 2 BGB jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten habe. Hierunter fielen auch der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Berater für seinen Auftraggeber geführt habe, Notizen über Besprechungen, die der Berater im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt habe, und die vom Beauftragten in Wahrnehmung seiner Geschäftsbesorgungspflichten selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien.

17    Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) sei durch § 51b Abs. 4 WPO eingeschränkt. Nicht herauszugeben seien danach interne Arbeitspapiere - wobei der Begriff eng auszulegen sei und nicht ohne Weiteres mit der Definition der Arbeitspapiere im IDW-Prüfungsstandard 460 nF gleichgesetzt werden könne -, der Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen und Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitze. Von der Herausgabepflicht ausgenommen seien zudem Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen und Notizen über Gespräche mit dem Mandanten. Danach sei der Auskunftsanspruch begründet mit Ausnahme der Dokumente, die nach den dargestellten Grundsätzen nicht herauszugeben seien. Ob solche vorhanden seien, könne mangels näherer Informationen nicht festgestellt werden. Die Beklagte sei allerdings nicht verpflichtet, dem Kläger nähere Informationen über danach nicht herauszugebende Inhalte der Handakte zu geben.

18    Der Auskunftsanspruch sei nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Er sei auch nicht von einer vorrangigen Durchsicht eigener Akten des Klägers abhängig. Die Erteilung der Auskünfte sei der Beklagten zumutbar. Schließlich sei der Auskunftsanspruch nicht verjährt. Es handle sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst mit dem Verlangen des Berechtigten (hier im September 2020) entstanden sei. Seine Verjährung beginne entsprechend § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung.

19    Der Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Handakten (Klageanträge zu I.3., II.3.) ergebe sich aus § 675 Abs. 1, § 666 Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 InsO. Der Anspruch umfasse nicht nur solche Unterlagen, die dem Auftraggeber zu belassen seien, also bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fielen; vielmehr könne sich die Vorlagepflicht auch auf diejenigen Bestandteile der Handakte beziehen, die nicht herausgegeben werden müssten, mit Ausnahme der Unterlagen, bei denen eine Pflicht zur Einsichtsgewährung von vorneherein nicht in Betracht komme (Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke, vertrauliche Hintergrundinformationen).

20    Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung der Handakten (Klageanträge zu I.4., I.5., II.4., II.5) aus § 241 Satz 2 BGB als nachvertragliche Nebenpflicht zu.

21    Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Beantwortung der in dem Klageantrag zu III. aufgeführten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Auskunfts- und Rechenschaftsberichte gemäß §§ 675, 666 BGB. Ein solcher Anspruch scheide nicht deshalb aus, weil der Abschlussprüfer unabhängig und unparteilich sei und nur von staatlichen Institutionen geprüft werden dürfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 321, 321a Abs. 2 Satz 2 HGB; diese Normen schlössen weitere Fragerechte nach § 666 BGB nicht aus. Auch die zivilprozessuale Beweislastverteilung stehe der Beantwortung der Fragen nicht entgegen. Die Begründetheit des Anspruchs sei nicht davon abhängig, ob es verkehrsüblich sei, solche Ansprüche geltend zu machen.

22    Hinsichtlich des "Projekt Ring" könne der Kläger zu 1 grundsätzlich Auskunft und Einsicht in die Handakten und Unterlassen ihrer Vernichtung im tenorierten Umfang verlangen. Der Prüfvertrag zum "Projekt Ring" stelle jedenfalls einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, auf den gemäß § 675 Abs. 1 BGB das Auskunftsrecht nach § 666 BGB anwendbar sei. Es seien allerdings auch insoweit die durch Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Einschränkungen im Tenor aufzunehmen.

II.

23    Die Revisionen sind zulässig. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht auf den Umfang der geltend gemachten Ansprüche beschränkt.

24    Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, aus den Entscheidungsgründen ergeben. Die Entscheidungsformel ist im Lichte der Urteilsgründe auszulegen. Deshalb ist von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt (st.Rspr.; zB Senat, Urteile vom - III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 Rn. 14; vom - III ZR 216/20, juris Rn. 12 und vom - III ZR 263/20, WM 2022, 1074 Rn. 15; Beschluss vom - III ZR 63/24, juris). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (zB Senat, Urteile vom und vom , jew. aaO).

25    So liegt es hier indes nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "nachdem die Fragen der Auskunftspflicht des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Auftraggeber und des Unterlassens der Vernichtung von Akten über die Aufbewahrungspflicht hinaus bislang höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt sind". Ungeachtet der (schon wegen des Begriffs "nachdem" naheliegenden) Möglichkeit, dass damit lediglich der Anlass für die - unbeschränkte - Revisionszulassung benannt werden sollte, lässt sich der Formulierung "Fragen der Auskunftspflicht" keine Beschränkung auf den "Umfang der Auskunftsansprüche" entnehmen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Formulierung "über die Aufbewahrungspflicht hinaus" herleiten. Vielmehr liegt es nahe, dass dieser Zusatz sich nur auf die unmittelbar davor genannte "Unterlassung der Vernichtung der Handakten" bezieht.

26    Die Entscheidungsgründe stützen dieses Verständnis der Entscheidungsformel und der Begründung der Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat sich dort eingehend mit der materiell-rechtlichen Beurteilung des Anspruchsgrundes auseinandergesetzt. So hat es etwa unter Bezugnahme auf die landgerichtlichen Erwägungen ausgeführt, woraus sich die von § 675 Abs. 1 BGB vorausgesetzte vermögensbezogene Fremdnützigkeit der Geschäftsbesorgung ergebe und dass die besondere Stellung des Abschlussprüfers keinen vollständigen Ausschluss der Ansprüche aus § 666 BGB rechtfertige.

27    Da die Revision danach als unbeschränkt zugelassen anzusehen ist, ist die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 14 mwN).

III.

28    Die Revisionen sind jeweils teilweise begründet.

291.    Klageantrag zu I.1.a) [Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.           AG für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019]

30    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den Verträgen zwischen der W.          AG und der Beklagten zur Vornahme der Abschlussprüfungen um Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB handelt (dazu a) und dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte deshalb ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.             AG für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 aus § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zusteht (dazu b). Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, aufgrund derer das Berufungsgericht eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs angenommen hat (dazu c).

31    a) Die auf die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse gerichteten Verträge zwischen der W.          AG und der Beklagten sind als Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren. Ihr Gegenstand ist neben der Erteilung eines (gegebenenfalls eingeschränkten) Bestätigungsvermerks als werkvertraglich geschuldeter Erfolg im Schwerpunkt die selbständige Prüfung des Jahres- und Lageberichts, die (auch) dem wirtschaftlichen Interesse der zu prüfenden Gesellschaft dient.

32    aa) Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist ein Werkvertrag. Der Abschlussprüfer - hier eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 319 Abs. 1 Satz 1 HGB) - verpflichtet sich darin, den Jahresbericht und den Lagebericht der Gesellschaft gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB zu prüfen, nach § 321 HGB über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und dieses nach § 322 Abs. 1 HGB in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen; der Vertrag ist mithin auf die Erstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 1/01, NJW 2002, 1196; , WM 2022, 1069 Rn. 10; vom - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227 Rn. 9; vom - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23 und vom - X ZR 198/97, NJW 2000, 1107; BayObLG, NZG 2025, 601 Rn. 223).

33    bb) Dieser Werkvertrag hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Inhalt, also eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. , ZIP 2022, 1608 Rn. 26; vom - IX ZR 68/21 aaO und vom - IX ZR 69/21 aaO; siehe auch , WM 2018, 1314 Rn. 8 f; sowie ausführlich zum Geschäftsbesorgungscharakter Röhl/Hidding, WM 2021, 1729 f).

34    Aus dem von der Revision der Beklagten für ihre Auffassung angeführten (aaO) ergibt sich nichts anderes. Die Vorinstanz (OLG Naumburg, Urteil vom - 4 U 251/96, n.v.) hatte ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter handle, denn der Anspruch sei in beiden Fällen auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet (§ 632 Abs. 2, §§ 675, 612 Abs. 2 BGB). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof - unter I., erster Satz - (nur) unter dem Aspekt beanstandet, dass das Berufungsgericht damit außer Betracht gelassen habe, dass jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgingen. Soweit der Bundesgerichtshof im nachfolgenden Absatz (juris Rn. 3 und 4) ausgeführt hat, das Vertragsverhältnis sei, was die Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angehe, als Werkvertrag anzusehen, hat er sich ausweislich der gegebenen Begründung - der Vertrag bestehe ersichtlich unabhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit, er betreffe fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit - und der zitierten Entscheidung (, BGHZ 54, 106, 107) nur mit der Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag, nicht aber mit der Frage befasst, ob der Prüfungsvertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (so auch Senat, Urteil vom - III ZR 265/00, NJW 2002, 595).

35    Die von der Revision der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

36    (1) Bei der Abschlussprüfung im Sinne des § 316 HGB handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn sie dem Geschäftsbesorger Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und Willensbildung lässt (vgl. , BB 1959, 134;  1 St RR 96/99, juris Rn. 18; Hess. VGH, ZUM-RD 1999, 34, 39; , juris Rn. 92; , juris Rn. 68). Dies ist nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit (§§ 317, 320, 321, 322 HGB) und den berufsrechtlichen Pflichten des Abschlussprüfers, der seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben, sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten und während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren hat, wozu es beispielsweise gehört, Angaben zu hinterfragen (§ 43 Abs. 1 und 4 WPO, für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Verbindung mit § 56 Abs. 1 WPO), in besonderem Maße der Fall.

37    (2) Der Abschlussprüfer handelt zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen (auch) der zu prüfenden Gesellschaft, so dass es nicht an einer vermögensbezogenen Fremdnützigkeit fehlt.

38    Der notwendige Vermögensbezug der Tätigkeit ergibt sich daraus, dass ohne die Prüfung der Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB; vgl. BeckOGK HGB/Bormann [] § 318 Rn. 109; Röhl/Hidding aaO S. 1729 f). Ein gleichwohl festgestellter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft ist nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG i.V.m. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der festgestellte Jahresabschluss ist wiederum Voraussetzung für einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss (§ 174 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. , NZG 2021, 1603 Rn. 75). Daraus folgt zugleich, dass der Abschlussprüfer mit seiner Tätigkeit (auch) im Vermögensinteresse der Gesellschaft tätig wird (BeckOGK HGB/Bormann aaO), was zudem dadurch bestätigt wird, dass der Abschlussprüfer der Gesellschaft - nicht aber der Allgemeinheit - (vertraglich) gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Schadensersatz haftet (Bormann, DStR 2024, 963, 965).

39    Dass die Abschlussprüfung nicht nur dem Interesse des Auftraggebers dient, sondern auch Bedeutung für Dritte wie etwa Gläubiger der Gesellschaft hat und es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt (, BGHZ 183, 323 Rn. 29; vgl. auch BVerfGE 98, 49, 65), stellt den Geschäftsbesorgungscharakter des Prüfungsvertrags nicht in Frage. Denn die Qualifikation einer Tätigkeit als fremdnützig setzt nicht voraus, dass der Geschäftsbesorger ausschließlich im Interesse des Geschäftsherrn tätig wird (Röhl/Hidding aaO S. 1730). Schließlich räumt auch die Beklagte ein, dass "die in § 51b Abs. 4 WPO definierten Handakten im Interesse des Auftraggebers geführt und aufbewahrt werden" (Revisionserwiderung der Beklagten S. 4 i.V.m. S. 10 der Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer). Dies belegt ebenfalls, dass die Tätigkeit des Abschlussprüfers auch im Interesse der zu prüfenden Gesellschaft erfolgt.

40    (3) Schließlich steht der Einordnung als Geschäftsbesorgung, anders als die Revision der Beklagten meint, nicht entgegen, dass der geprüften Gesellschaft kein inhaltliches Weisungsrecht zusteht (vgl. BeckOGK HGB/Bormann aaO sowie [] § 323 Rn. 71; aA Batz, WP Praxis 5/2024, 125, 128 f; ders. in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 51b Rn. 34; Deckers/Moser, WPg 2024, 1034, 1038; Gelhausen/Naumann, NZG 2025, 1276 Rn. 13 ff). Die Revision der Beklagten weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat die "weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Vermögensinteressen" als zentrales Element eines Geschäftsbesorgungsvertrags bezeichnet hat (Urteil vom - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 24). Dies steht allerdings im Zusammenhang mit einer Abgrenzung einer fremd- von einer eigennützigen Tätigkeit. "Zentral" ist insofern, dass der Geschäftsbesorger nicht eigene, sondern - wie hier (siehe oben III. 1. a) bb) (2)) - fremde Vermögensinteressen wahrnimmt, was zwar regelmäßig auch in dem dem Geschäftsherrn zustehenden Weisungsrecht zum Ausdruck kommt. Wie sich aus den Folgesätzen der von der Beklagten in Bezug genommenen Passage des Senatsurteils ergibt, ist die Weisungsgebundenheit des Geschäftsbesorgers aber keine notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Fremdgeschäftsführung. Die Besonderheit des Abschlussprüfervertrags liegt darin, dass den dem Weisungsrecht im Allgemeinen innewohnenden Funktionen, insbesondere der Konkretisierungs- und Lenkungsfunktion (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 434/13, WM 2015, 487 Rn. 26), für die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der geprüften Gesellschaft keine Bedeutung zukommt. Ein Weisungsrecht liefe diesen Interessen vielmehr entgegen, weil die von dem Abschlussprüfer geschuldeten Leistungen nur dann für die Gesellschaft von Wert sind, wenn dieser die volle Verantwortung für die Prüfung trägt. Die Erfüllung des Vertrags setzt deshalb ein eigenverantwortliches und inhaltlich weisungsfreies Vorgehen des Abschlussprüfers (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) gerade voraus. Die geschuldeten Leistungen sind durch das Gesetz im Einzelnen determiniert. Eines Weisungsrechts, dessen Funktion es ist, die Verhaltenspflichten des Geschäftsbesorgers bei Unklarheiten genereller Weisungen des Geschäftsherrn oder möglichen Widersprüchen zwischen den ihm erteilten Weisungen des Geschäftsherrn einerseits und dem seiner Meinung nach im Interesse des Geschäftsherrn Erforderlichen zu konkretisieren (vgl. Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. A43), bedarf es daher nicht.

41    Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Tätigkeit des Abschlussprüfers derjenigen des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) gegenüber einem Kraftfahrzeughalter vergleichbar ist (Revisionserwiderung der Beklagten S. 4 i.V.m. S. 4 der Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer; Gelhausen/Naumann aaO Rn. 12 Fn. 20), trifft dies zu. Dass in diesem Fall kein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt, ist indes allein darin begründet, dass der TÜV hoheitlich tätig wird (zur Abgrenzung vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 11 ff; vgl. auch , BGHZ 49, 108, 111 ff; Heermann in MüKoBGB, 9. Aufl., § 675 BGB Rn. 112).

42    b) Gemäß § 675 Abs. 1 BGB findet auf einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, die Vorschrift des § 666 BGB entsprechende Anwendung. Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, § 666 BGB sei selbst dann nicht anwendbar, wenn der Prüfungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert wird.

43    aa) Zunächst ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine umfassende, der Prüfung nachgelagerte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers nicht mit seiner Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB) unvereinbar (vgl. auch BeckOGK HGB/Bormann aaO). Hierdurch wird kein Einfluss auf die Organisation der bereits erfolgten Prüfung genommen. Das Verlangen von Auskunft und Rechenschaft kann weder die Intensität von Prüfungshandlungen noch das bereits dokumentierte Prüfungsergebnis nachträglich beeinflussen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Befugnis des Auftraggebers, nach Abschluss der Prüfung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend zu machen, den Abschlussprüfer dazu verleiten könnte, seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung zu verletzen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Da der Abschlussprüfer gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB der Kapitalgesellschaft für eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten auf Schadensersatz haftet, und zwar auch dann, wenn er eine beschönigte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu ihren (vermeintlichen) Gunsten bestätigt (vgl. zB OLG Düsseldorf, ZIP 2019, 2122, 2123; LG München I, ZIP 2008, 1123; BeckOGK HGB/Bormann aaO Rn. 103, 114, 117), werden nachträgliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten ihn eher zu einer besonders sorgfältigen Beachtung seiner Pflichten veranlassen. Auch vorliegend macht der Kläger zu 1 geltend, der Auskunftsanspruch diene unter anderem dazu, den Umgang der Beklagten mit möglichen Interessenkonflikten zu untersuchen (vgl. Anlage K 94, S. 3) und damit die Einhaltung ihrer Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung zu überprüfen.

44    bb) Durch den Auskunftsanspruch wird auch nicht die Effektivität von (zukünftigen) Abschlussprüfungen beeinträchtigt, weil hierdurch - wie die Beklagte meint - die geprüfte Gesellschaft Informationen über Methodik, Vorgehensweisen und inhaltliche Einschätzungen des Abschlussprüfers im Rahmen der Prüfungshandlungen erlangen würde (Röhl/Hidding aaO S. 1732; aA Deckers/Moser aaO S. 1040; Gutmann, BB 2010, 171, 173). Abgesehen davon, dass diese Gefahr im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beendigung der Geschäftstätigkeit der W.          AG ohnehin ausgeschlossen ist, lassen sich Methodik und Vorgehensweise des Abschlussprüfers bereits den von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) publizierten "IDW-Verlautbarungen" entnehmen. Hierbei handelt es sich um "fachliche Regeln" im Sinne von § 4 Abs. 1 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer - BS WP/vBP), die der Wirtschaftsprüfer unbeschadet seiner Eigenverantwortlichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beachten hat (vgl. IDW [Hrsg.], IDW Prüfungsstandards - IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band I, Mai 2025, IDW PS 200 Rn. 2 f; Gutmann aaO S. 171). Zudem erhält die geprüfte Gesellschaft mit Vorlage des Prüfungsberichts, in dem die Prüfungshandlungen darzustellen sind (vgl. IDW [Hrsg.], IDW Prüfungsstandards - IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band II, Mai 2025, IDW PS 450 n.F. Rn. 56 f), ohnedies Kenntnis von der Vorgehensweise des Abschlussprüfers. Weitergehende berechtigte Geheimhaltungsinteressen - insbesondere im Hinblick auf zukünftige oder gar laufende Prüfungen - vermögen den Auskunftsanspruch hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt zu begrenzen (siehe dazu auch noch unter III. 1. c)), rechtfertigen es aber entgegen der in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertieften Ansicht der Beklagten nicht, ihn völlig auszuschließen.

45    cc) Auch der Zweck der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht spricht nicht gegen, sondern für eine Anwendung von § 666 BGB auf den Geschäftsbesorgungsvertrag des Abschlussprüfers mit der zu prüfenden Gesellschaft. Die Informationspflichten des Geschäftsbesorgers dienen nach Beendigung des besorgten Geschäfts insbesondere dazu, den Geschäftsherrn darüber zu unterrichten, welche Herausgabeansprüche nach § 667 BGB er stellen kann (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 42; Heermann aaO Rn. 17), ihm die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung des Geschäftsbesorgers zu erleichtern (Senat, Urteile vom - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 267 f; Staudinger/Martinek/Omlor aaO § 666 Rn. 9) oder aufgrund der Informationen andere Folgerungen zu ziehen (vgl. Senat, Urteile vom - III ZR 175/19, ZKJ 2021, 241 Rn. 41; vom aaO Rn. 29; vom - III ZR 274/15, WM 2017, 347 Rn. 43 und vom aaO Rn. 15; Erman/Berger, BGB, 17. Aufl., § 666 Rn. 1; vgl. auch , BGHZ 107, 104, 108). Solche Interessen kann auch die geprüfte Gesellschaft unter anderem im Hinblick auf Herausgabeansprüche sowie etwaige Schadensersatzansprüche haben. Die grundsätzlich nur stichprobenweise (vgl. Bericht der Wirtschaftsprüferkammer über die Berufsaufsicht 2024, S. 3, 12, abrufbar unter https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Oeffentlichkeit/Berichte/WPK_Berufsaufsicht_2024.pdf[abgerufen am ]) durchgeführte - allein im öffentlichen Interesse liegende (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 40/60, BGHZ 35, 44, 46 ffzur Dienstaufsicht über Notare) - Aufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 57, 61a Satz 1, § 71 Abs. 2 WPO) wie auch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (§ 66a Abs. 6 WPO) genügt zur Erfüllung dieser Zwecke nicht.

46    Dass die Kontrolle des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer nach den §§ 316 ff HGB keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung ist und daher nicht eine unmittelbare Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens als solche zum Gegenstand hat (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 74/23, juris Rn. 26), worauf die Revision der Beklagten im Ausgangspunkt zu Recht verweist, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dies infolge des hiernach definierten Pflichtenprogramms die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft zwar einschränkt, aber nicht ausschließt.

47    dd) In welchem Umfang herauszugebende Unterlagen beim Abschlussprüfer typischerweise anfallen oder welchen Umfang die Handakte des Abschlussprüfers typischerweise hat, ist - anders als die Revision der Beklagten meint - für die Frage, ob dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch besteht, unerheblich. Gleiches gilt im Hinblick auf ein von der Beklagten geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse, weil sich aus den Handakten das Know-How des Prüfungsteams und der Prüfungsgesellschaft oder die Prüfungs- und Bewertungsmethodik des Prüfungsteams ergäbe. Daraus kann schon deshalb kein genereller Ausschluss des Herausgabe- und damit des Auskunftsanspruchs folgen, weil den Regelungen in § 51b Abs. 2, 3 und 5 WPO gerade das Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe von Handakten zugrunde liegt (vgl. Bormann, DStR 2024, 963, 965), was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (Revisionserwiderung der Beklagten S. 4 i.V.m. S. 10 der Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer). Derartige Geheimhaltungsinteressen sind lediglich geeignet, den Umfang des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs zu begrenzen (s. dazu unten III. 1. c)).

48    ee) §§ 321, 321a HGB, § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 42a Abs. 3 GmbHG enthalten entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten keine vorrangige und abschließende Regelung der Auskunftspflichten des Abschlussprüfers.

49    § 321 HGB trifft Regelungen zu dem von dem Abschlussprüfer abzufassenden und vorzulegenden Prüfungsbericht und damit zu dem vertraglich als Hauptleistungspflicht geschuldeten Arbeitsergebnis (vgl. BeckOGK HGB/Bormann [] § 323 Rn. 71; Röhl/Hidding aaO S. 1733). Hieraus lässt sich mithin keine Beschränkung vertraglicher Nebenpflichten wie des Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB (Senat, Urteile vom - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 23; vom aaO Rn. 29 und vom aaO Rn. 15) ableiten (BeckOGK HGB/Bormann aaO; aA Deckers/Moser aaO S. 1040-1042; Gelhausen/Naumann aaO Rn. 20 ff). Gleiches gilt für § 321a HGB, der bei Insolvenz der Gesellschaft einen Anspruch von Gläubigern und Gesellschaftern auf Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, nicht aber Ansprüche der geprüften Gesellschaft regelt und schon aus diesem Grund keine gegenüber § 675 Abs. 1, § 666 BGB vorrangige Regelung darstellen kann.

50    Auch § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG enthält keine gegenüber § 675 Abs. 1, § 666 BGB speziellere, diese verdrängende Regelung (BeckOGK HGB/Bormann aaO; aA Deckers/Moser aaO). Danach hat der Abschlussprüfer, wenn der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss prüfungspflichtig ist, an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über die betreffenden Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Die Norm regelt damit eine Teilnahme-, Berichts- und Auskunftspflicht des Abschlussprüfers (vgl. Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich [KonTraG], BT-Drucks. 13/9712 S. 22; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 171 Rn. 14 f; Schulz in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 171 Rn. 9-11), die den Aufsichtsrat bei der diesem gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG obliegenden Pflicht zur Prüfung unter anderem des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses unterstützen soll (vgl. , BGHZ 85, 293, 298; Bormann in Wachter, AktG, 4. Aufl., § 171 Rn. 13; Brönner in Hopt/Wiedemann, Aktiengesetz Großkommentar, 4. Aufl., § 171 Rn. 19; BeckOGK AktG/Euler/Klein [] § 171 Rn. 1 f, 32; Suchan/Gerdes in Backhaus/Tielmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 171 AktG Rn. 100). Die Vorschrift verfolgt damit eine andere Zielrichtung als die Ansprüche aus § 666 BGB, die - wie ausgeführt - insbesondere eine Kontrolle der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers ermöglichen sollen. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit gemäß § 42a Abs. 3 GmbHG, den Abschlussprüfer bei der Feststellung des Jahresabschlusses hinzuzuziehen (vgl. BeckOGK GmbHG/Markworth [] § 42a Rn. 50).

51    ff) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - schließlich nicht aus den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom  über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158/77; im Folgenden: AbschlussprüferVO).Diese Verordnung enthält gemäß Art. 1 "Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch Unternehmen von öffentlichem Interesse mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu fördern, sowie Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften". Sie schafft damit vorrangig berufsrechtliche Regelungen mit dem Ziel, "das Risiko potenzieller Interessenkonflikte, die aus dem derzeitigen System, bei dem das geprüfte Unternehmen den Abschlussprüfer auswählt und bezahlt, oder aus der Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwachsen, zu vermindern" (Erwägungsgrund 34 AbschlussprüferVO). Soweit die AbschlussprüferVO vertragsrechtliche Regelungen enthält, betreffen diese insbesondere die Auswahl und Vergütung des Abschlussprüfers. Zudem verpflichtet Art. 7 Abs. 1 AbschlussprüferVO den Abschlussprüfer, die geprüfte Gesellschaft über den Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu unterrichten und sie zu deren Untersuchung und zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen aufzufordern. Ein Verbot weitergehender Auskünfte lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit Art. 11 AbschlussprüferVO Regelungen zum "Zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss" enthält, ist dort ausdrücklich klargestellt, dass nur Mindestangaben vorgegeben sind, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt ist, zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss festzulegen (Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 AbschlussprüferVO).

52    Es kann daher mit der nach der "acte-clair-Doktrin" erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass (weitergehende) vertragliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten Gegenstand der AbschlussprüferVO sind und diese Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB oder gegebenenfalls Auskunftsansprüche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB in Verbindung mit § 242 BGB ausschließt. Die Revisionserwiderung der Beklagten legt auch nicht dar, dass dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten würde.

53    c) Aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB folgt ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Auskunft über den Inhalt der in Rede stehenden Handakten. Dessen Umfang hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerhaft zu eng gefasst.

54    aa) Soweit der Auskunftsanspruch der Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs dient, ist er grundsätzlich auf den Umfang dieses Anspruchs beschränkt (vgl. , WM 2019, 732 Rn. 13, 31), das heißt auf diejenigen in den Handakten enthaltenen Dokumente, die der Kläger zu 1 von der Beklagten gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB herausverlangen kann (und die sie bereits deshalb dokumentieren muss - vgl. Senat, Urteil vom aaO Rn. 42 mwN; vgl. auch § 260 Abs. 1 BGB).

55    Herauszugeben sind die Handakten im Sinne des § 51b Abs. 1 WPO einschließlich des gesamten drittgerichteten Schriftverkehrs, den der Abschlussprüfer für seinen Auftraggeber geführt hat, Notizen über Besprechungen, die der Prüfer im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt hat, und der vom Beauftragten in Wahrnehmung seiner Geschäftsbesorgungspflichten selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien. Ausgenommen sind dagegen die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift, Abschrift oder in elektronischer Form erhalten hat, Korrespondenz (auch elektronisch) zwischen dem Abschlussprüfer und seinem Auftraggeber einschließlich Notizen über Gespräche mit diesem, die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere, Aufzeichnungen des Abschlussprüfers über persönliche Eindrücke aus Gesprächen mit Dritten und die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen.

56    (1) Allgemein gilt, dass der Auftragnehmer nach § 667 BGB grundsätzlich alles herausgeben muss, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, soweit ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft besteht (Senat, Urteile vom aaO Rn. 42 und vom aaO Rn. 31). Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die von dem Beauftragten selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen (Senat, Urteil vom aaO Rn. 42; , NJW 2016, 317 Rn. 36 [insoweit in BGHZ 206, 211 nicht abgedruckt]). Herauszugeben ist auch der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Geschäftsbesorger für seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (Senat, Urteil vom - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 13 mwN). Ausgenommen sind nur jene selbst hergestellten Unterlagen, die nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind (Senat, Urteil vom aaO Rn. 42; aaO). Unterlagen, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, brauchen ebenfalls nicht herausgegeben zu werden; insoweit ist der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen (Senat, Urteil vom - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 266).

57    (2) Für Rechtsanwälte hat der Bundesgerichtshof den Umfang des Herausgabeanspruchs weiter dahin präzisiert, dass die herauszugebenden Unterlagen auch Notizen über Besprechungen, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt hat, umfassen (Senat, Urteil vom aaO S. 264 f; , NJW 2018, 2319 Rn. 12).

58    Einschränkungen bestehen insoweit, als vom Rechtsanwalt solche Unterlagen nicht herauszugeben sind, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Rechtsanwalt in Gesprächen mit Dritten gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Rechtsanwalts über derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich; sie sind im Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Rechtsanwalt auch nicht zumutbar. Ein Rechtsanwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflichtet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen (Senat, Urteil vom aaO S. 265; aaO Rn. 15). Darüber hinaus ist dem Rechtsanwalt bei der Ausführung des Mandats ein bestimmter Freiraum zuzuerkennen, vertrauliche "Hintergrundinformationen" zu sammeln, die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf. Aufzeichnungen über derartige Vorgänge unterliegen ebenfalls nicht der Herausgabepflicht (Senat, Urteil vom aaO S. 265; aaO Rn. 15).

59    Schließlich hat der Senat zu § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO (in der bis zum geltenden Fassung) entschieden, dass dieser den Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt beschränkt. Danach besteht eine Herausgabepflicht nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, was dann auch für Notizen über Gespräche mit diesem gelten muss (Senat, Urteil vom aaO S. 265 f).

60    Den Steuerberater trifft keine Herausgabepflicht bezüglich solcher Arbeitspapiere, die dieser bei seiner Tätigkeit für sich gefertigt hat, um mit ihrer Hilfe seine Vertragspflichten erfüllen zu können und die als reine Arbeitsmittel - eben-so wie handschriftliche Notizen oder andere zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere - nicht zu seinen Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG (in der bis zum geltenden Fassung) gehören ( IVa ZR 262/86, NJW 1988, 2607).

61    (3) Diese Grundsätze können zur Bestimmung des Umfangs der Herausgabepflicht des Abschlussprüfers herangezogen werden (vgl. Anzinger, ZGR 2021, 846, 862; Erman/Berger aaO § 675 Rn. 92; Fischer in BeckOK BGB [] § 667 Rn. 9; Habersack in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., § 318 Rn. 59; Röhl/Hidding aaO S. 1730 ff; Schur, ZIP 2024, 623 f). Die sich aus der Vornahme von Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 WPO ergebenden Besonderheiten rechtfertigen keine weitergehende Einschränkung des Herausgabeanspruchs. Hierfür spricht bereits, dass die auf die Handakten bezogenen Pflichten des § 51b Abs. 1 und Abs. 4 WPO unterschiedslos für Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 WPO einerseits und die in § 2 Abs. 2 und 3 WPO genannten Tätigkeiten andererseits gelten. Im Übrigen vermag entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten aus den unter III. 1. b) aa) und bb) dargelegten Gründen weder die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Abschlussprüfung noch der Schutz der Effektivität von (zukünftigen) Abschlussprüfungen eine Begrenzung der Herausgabepflicht zu tragen.

62    Hieraus folgt, dass der Abschlussprüfer nach § 667 BGB - vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Einschränkungen - zur Herausgabe seiner Handakte verpflichtet ist. Erfasst ist grundsätzlich die gesamte Handakte (Prüfungsakte) im Sinne von § 51b Abs. 1, Abs. 5 WPO, nicht nur - wie die Revision der Beklagten zu Unrecht meint - die in § 51b Abs. 4 WPO genannten "Schriftstücke, die Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren Auftraggebern oder für diese erhalten haben". § 51b WPO ist eine berufsrechtliche Regelung, die das Bestehen eines Herausgabeanspruchs voraussetzt, aber keine vertraglichen Rechte und Pflichten normiert (vgl. , NJW 2020, 3725 Rn. 15 und 19 f zu § 50 BRAO). Die in § 51b Abs. 4 WPO genannten Dokumente stellen nur eine Teilmenge der Handakte im Sinne des Abs. 1 dar. § 51b Abs. 1 WPO und § 51b Abs. 4 WPO verwenden den Begriff Handakte in unterschiedlichem Sinne. Dies folgt schon daraus, dass § 51b Abs. 4 WPO die Handakte nur "im Sinne der Absätze 2 und 3" definiert und damit Absatz 1 ausdrücklich von seinem Regelungsbereich ausnimmt (siehe zur vergleichbaren Regelung in § 50 Abs. 4 BRAO in der bis zum geltenden Fassung: Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BR-Drucks. 431/16 S. 133 f und BT-Drucks. 18/9521 S. 116 mit der Bemerkung, dass die unterschiedliche Definition des Begriffs der Handakte innerhalb derselben Norm ihrer Verständlichkeit sehr abträglich sei; vgl. auch , juris Rn. 59; Dohle/Peitscher, DStR 2000, 1265). Daher sind insbesondere auch der drittgerichtete Schriftverkehr und Notizen über Besprechungen mit Dritten herauszugeben (vgl. OLG Hamburg aaO Rn. 44; Erman/Berger aaO § 667 Rn. 8; Bode/Peters, Stbg 2021, 217, 218; Dohle/Peitscher aaO S. 1265 f; Fiala/von Walter, DStR 1998, 694, 696 f; Fischer aaO § 667 Rn. 9; Schwab in NK-BGB, 4. Aufl., § 667 Rn. 7 f).

63    Von der Herausgabepflicht sind dagegen Aufzeichnungen des Abschlussprüfers über persönliche Eindrücke aus Gesprächen mit Dritten und die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen ausgenommen. Insofern gelten die zur Herausgabepflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern dargestellten Erwägungen entsprechend. Allerdings werden solche Aufzeichnungen bei einem Abschlussprüfer nur im Ausnahmefall anfallen. Bei einem Rechtsanwalt haben sie ihren Ursprung typischerweise in der persönlichen Komponente der Vertragsbeziehung und in der Ausrichtung auf die Interessenvertretung des Mandanten. Demgegenüber ist die Abschlussprüfung eine unparteiische Rechnungslegungsprüfung mit dem Ziel, Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung zu erkennen (Senat, Urteil vom - III ZR 74/23, juris Rn. 26 mwN).

64    Zudem wird der Herausgabeanspruch durch § 51b Abs. 4 aE WPO eingeschränkt (OLG Frankfurt am Main, ZRI 2023, 156, 157; Erman/Berger aaO § 667 Rn. 8; Schwab aaO § 667 Rn. 8); teilweise wird insoweit auch von einer "Konkretisierung" gesprochen (vgl. OLG Hamburg aaO Rn. 59; Erman/Berger aaO § 675 Rn. 92; Deckers/Moser aaO S. 1039;Fiala/von Walter aaO S. 696; Merkt, NZG 2025, 538 Rn. 34-36; Röhl/Hidding aaO S. 1730). Wie ausgeführt hat der Bundesgerichtshof zu den vergleichbaren Regelungen in § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO in der bis zum geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO) und § 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG in der bis zum geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG) bereits entschieden, dass die dort genannten Dokumente keiner Herausgabepflicht unterliegen. Es spricht nichts dafür, dies für § 51b Abs. 4 aE WPO anders zu beurteilen, zumal sich der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 51b WPO an der Regelung des § 50 BRAO orientiert hat (Entwurf der Bundesregierung zu einem Dritten Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung, BT-Drucks. 12/5685 S. 28).

65    Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht nicht erfasst sind. Dabei ist dieser Begriff - wie die Vorinstanzen eingehend begründet haben - eng auszulegen. Entgegen der, auch in der Literatur (Batz in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 51b Rn. 17, 49; Deckers/Moser aaO S. 1039 f) teilweise vertretenen, Ansicht der Revision der Beklagten können nicht "sämtliche vom Wirtschaftsprüfer erstellten Unterlagen" als zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere angesehen werden. Der Gesetzgeber hat durch den Zusatz "zu internen Zwecken" deutlich gemacht, dass gerade nicht alle Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht ausgenommen sein sollen; andernfalls wäre der Zusatz überflüssig oder eine Tautologie (BeckOGK HGB/Bormann [] § 323 Rn. 74). Vielmehr sind damit nur solche Aufzeichnungen von der Herausgabepflicht ausgeschlossen, die der Abschlussprüfer lediglich für sich selbst als Arbeitshilfe zur Erledigung seines Auftrags angefertigt hat (vgl. aaO S. 2607; Erman/Berger aaO § 667 Rn. 8; Schwab aaO § 667 Rn. 8) und die mithin nur für ihn selbst bedeutsam sind (vgl. Senat, Urteil vom aaO Rn. 42; aaO), nicht hingegen solche Aufzeichnungen, die die durchgeführten Prüfungshandlungen dokumentieren und deshalb benötigt werden, um gemäß § 51b Abs. 1 WPO einem Dritten ein zutreffendes Bild über die von dem Abschlussprüfer entfaltete Tätigkeit geben zu können (BeckOGK HGB/Bormann aaO).

66    bb) Allerdings bezieht sich die Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht allein auf die Gegenstände, die nach § 667 BGB herauszugeben sind. Zu Recht macht die Revision der Kläger geltend, dass diese Pflichten über den Umfang des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers hinaus bestehen können, etwa wenn der Anspruch gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist (Senat, Urteil vom aaO S. 266 f). Die Auskunftspflicht aus § 666 BGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt; vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senat, Urteil vom - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29; , WM 2019, 732 Rn. 13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung oder wirtschaftliche beziehungsweise immaterielle Situation beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Verhältnisse zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch begründet deshalb eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist nur dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (Senat aaO; vgl. auch aaO). Dagegen kann der Auskunftsanspruch dann unabhängig vom Herausgabeanspruch bestehen, wenn aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht, sich Klarheit über seine Verhältnisse zu verschaffen (vgl. Senat aaO). Die Berechtigung dieses Interesses ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der Herausgabeanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Auch in diesem Fall, kann der Auskunftsanspruch allerdings nicht geheimhaltungsbedürftige oder sonstige allein zu internen Zwecken gefertigte Notizen umfassen.

67    cc) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zu Unrecht nur in einem eingeschränkten Umfang tenoriert.

68    (1) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs bezüglich "Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen, Notizen über Gespräche mit den Mandanten, Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt" kann aus den unter III. 1. c) bb) genannten Gründen keinen Bestand haben. Der Kläger zu 1 hat geltend gemacht, die begehrte Auskunft solle ihm zur Prüfung dienen, ob und in welcher Höhe möglicherweise Ersatzansprüche wegen der Abschlussprüfertätigkeit bestünden und sich dabei unter anderem auf die Ergebnisse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gestützt (vgl. BU 7, LGU 18 sowie BT-Drucks. 19/30900, S. 1620 ff - Anlage K 82). Dieser hat in seinem Bericht ausgeführt, die Abschlussprüfer der Beklagten hätten es unterlassen, von besseren Möglichkeiten Gebrauch zu machen, den Verdachtsmomenten auf Bilanzbetrug nachzugehen und diese frühzeitig festzustellen (aaO S. 1620 unter Nr. II). Es sei "festzustellen, dass in der Beweisaufnahme schwere Versäumnisse bei der Prüfung der W.          AG festgestellt wurden" (aaO unter Nr. II 2). Damit hat der Kläger zu 1 ein (erhebliches) Bedürfnis, sich über seine Rechtsstellung Klarheit zu verschaffen, dargelegt.

69    Der Kläger zu 1 hat auch nicht, wie dies in dem der Entscheidung des zugrunde liegenden Verfahren der Fall war, sein Auskunftsbegehren auf den Herausgabeanspruch beschränkt (vgl. aaO Rn. 13, 31), sondern vielmehr sich ausdrücklich auf einen über den Herausgabeanspruch hinausgehenden Auskunftsanspruch berufen (zB Klageschrift Rn. 123 sowie Berufungserwiderung Rn. 58 ff), was das Landgericht dementsprechend beschieden und den Auskunftsanspruch auch insoweit bejaht hat (LGU 40-43, 47, 50).

70    (2) Auch im Übrigen kann die tenorierte Einschränkung der Auskunftspflicht keinen Bestand haben.

71    Soweit das Berufungsgericht "Inhalte der Handakte, die später nicht herauszugeben sind", von der Auskunftspflicht ausgenommen hat, ist dies - sollte es sich um eine eigenständige Ausnahme handeln - (ungeachtet dessen, dass der Auskunftsanspruch aus den ausgeführten Gründen ohnehin nicht auf die herauszugebenden Gegenstände beschränkt ist) unbestimmt, da es sich bei der Frage der Herausgabepflicht um eine Rechtsfrage handelt. Die Ausnahme wäre daher nicht vollstreckbar. Sollte es sich demgegenüber lediglich um den Oberbegriff für die danach aufgeführten Ausnahmen handeln, ist dieser Zusatz überflüssig.

72    Unabhängig davon, ob die Einschränkung "interne Arbeitspapiere (enge Auslegung, vgl. Urteilsgründe; liegen nicht vor, wenn sie nicht lediglich dem internen Gebrauch dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden), Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen" ebenfalls zu unbestimmt ist, besteht auch materiellrechtlich keine Veranlassung, die Auskunftspflicht insoweit einzuschränken. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, bei welchen Unterlagen die Voraussetzungen vorliegen, damit diese von der Herausgabe- und damit zugleich der Auskunftspflicht nicht erfasst sind.

73    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt demjenigen, der die Herausgabe der Handakte mit Blick auf von ihm gefertigte persönliche Aufzeichnungen, Interessen anderer Mandanten oder Interessen dritter Personen verweigert, die Darlegungslast für eine Einschränkung der Herausgabepflicht. Die Angaben müssen, bezogen auf das jeweilige Dokument, so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom aaO S. 272-274; aaO Rn. 17-19, siehe auch OLG Brandenburg, DStRE 2019, 1097 Rn. 20). Diese Erwägungen gelten hinsichtlich des lediglich auf Auskunft gerichteten Anspruchs erst recht. Zu diesen Voraussetzungen hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, nähere Informationen fehlten, um beurteilen zu können, ob Dokumente, die nach den oben genannten Grundsätzen nicht herausgegeben werden müssen, vorhanden sind. Dies wirkt sich zu Lasten der darlegungsbelasteten Beklagten aus.

74    Ohne Erfolg macht die Beklagte im Revisionsverfahren geltend, sie müsse noch Gelegenheit erhalten, nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu den einzelnen Dokumenten vorzutragen, weshalb diese jeweils nicht der Auskunfts- bzw. Rechenschaftspflicht unterfallen (Revisionserwiderung der Beklagten S. 24). Bereits das Landgericht hatte jedoch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten mit eingehender Begründung eine diesbezügliche Einschränkung des Tenors abgelehnt (LGU S. 48). Die Beklagte hat zwar insoweit eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO durch das Landgericht gerügt, sie hat aber nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 46 mwN) -, dargelegt, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte, was der Kläger zu 1 mehrfach beanstandet hat. Auch im Revisionsverfahren zeigt die Beklagte kein vorinstanzliches Vorbringen auf, aus dem sich ergäbe, dass sich der Akte entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts "nähere Informationen" zu nicht herausgabepflichtigen Dokumenten entnehmen ließen. Die pauschale Angabe, "dass in den Handakten ... entsprechende Dokumente enthalten sind" (Revisionserwiderung der Beklagten S. 19), ermöglicht keine auf das jeweilige Dokument bezogene Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht "unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie zielführend" (Revisionserwiderung der Beklagten S. 23), ihr nach Abschluss des Revisionsverfahrens Gelegenheit zu geben, den bisher versäumten Vortrag nachzuholen.

752.    Klageantrag zu I.2. [Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.              AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015]

76    Das Berufungsgericht hat indessen zu Unrecht Ansprüche des Klägers zu 1 auf Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.          AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 InsO bejaht. Diesen steht gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, ohne dass es auf die berufsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrungsfrist ankommt (vgl. , NJW 2020, 3725 Rn. 18). Der nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt ist mit der Erledigung der Prüfungsaufträge durch Vorlage der Prüfberichte vom (für das Geschäftsjahr 2014) beziehungsweise vom 6. und (für das Geschäftsjahr 2015) im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Zugleich lagen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Hierfür war - entgegen der Auffassung der Kläger und anders als bei einem auf § 242 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB gestützten ergänzenden Auskunftsanspruch (vgl. hierzu Senat, Urteil vom - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55) - eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem Fehlverhalten der Beklagten nicht erforderlich. Durch die Erhebung der am beim Landgericht eingegangenen Klage konnte die Verjährung dementsprechend nicht mehr gehemmt werden.

77    a) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit, die dem Gläubiger im Falle eines Leistungsanspruchs die Möglichkeit einer Leistungsklage verschafft.

78    b) § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB, nach denen die Verjährung der darin geregelten Ansprüche erst beginnt, wenn der Gläubiger sie geltend macht, sind - anders als das Berufungsgericht meint - auf die in Rede stehenden Ansprüche nicht entsprechend anwendbar.

79    aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf sogenannte verhaltene Ansprüche mehrfach entschieden, dass für diese entsprechend den vorgenannten Bestimmungen die regelmäßige Verjährungsfrist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB nicht im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, sondern der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger beginnt (vgl. , NJW 2025, 889 Rn. 24 und vom - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 26 zu § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB); vom - VIII ZR 8/22, BeckRS 2023, 20538 Rn. 33 und vom - VIII ZR 125/22, BeckRS 2023, 20548 Rn. 28 zu § 556g Abs. 3 BGB; vom - I ZR 141/21, NJW-RR 2023, 480 Rn. 36 zu § 339 Satz 2, § 315 Abs. 1 und 2 BGB, wobei offengelassen ist, ob es sich hierbei um einen verhaltenen Anspruch handelt; ebenso [nicht tragend] , WRP 2018, 69 Rn. 22; vom - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom - XI ZR 81/07, juris Rn. 11 und vom - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24). Zur Begründung hat er angeführt, der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/4060 S. 258) habe von der Schaffung einer allgemeinen Verjährungsregelung für verhaltene Ansprüche im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter bewusst abgesehen und stattdessen den Verjährungsbeginn einzelner, von ihm als "verhalten" identifizierter Ansprüche aus dem Leih- und Verwahrungsrecht (§ 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) einer gesonderten Regelung zugeführt, um einen von ihm - angesichts der durch die Gesetzesnovelle erfolgten Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre - als nicht angemessen empfundenen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB zu vermeiden.Diese Gesetzeshistorie rechtfertige es, den Beginn der Verjährungsfrist verallgemeinernd für andere verhaltene Ansprüche, für die der Verjährungsbeginn nicht ausdrücklich geregelt ist, anknüpfend an das Erfüllungsverlangen des Gläubigers zu bestimmen (vgl. ; vom - VIII ZR 8/22 sowie VIII ZR 125/22 und vom ; jew. aaO).

80    bb) Ob diese Grundsätze auch auf die Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB zu übertragen sind, hat der Senat bisher nicht, hinsichtlich des Falls 3 jedenfalls nicht ausdrücklich, entschieden. Er hat diese zwar als "verhaltene Ansprüche" bezeichnet (Urteile vom aaO Rn. 37; vom aaO Rn. 11 [zu § 666 Fall 2 BGB] und vom - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29 [zum Anspruch auf periodische Rechenschaftslegung vor Beendigung des Auftrags gemäß § 666 Fall 3 BGB]), aber - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall eines Anspruchs auf periodische Rechenschaftslegung vor Beendigung des Auftragsverhältnisses (Urteile vom aaO Rn. 38 und vom aaO Rn. 29) - bezüglich des Falls 2 ausdrücklich offengelassen, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf diese Ansprüche entsprechend anzuwenden sind (Urteile vom aaO Rn. 39; vom aaO Rn. 14 und vom - III ZR 178/09, NJW 2010, 1956 Rn. 12).

81    cc) Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Verjährung der Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB spätestens mit der Beendigung des Auftrags beginnt, § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf diese Ansprüche mithin nicht anwendbar sind (aA Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 199 Rn. 8; Grothe in MüKoBGB, 10. Aufl., § 199 Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Erman, aaO § 199 Rn. 4a;BeckOK BGB/Henrich [] § 199 Rn. 10; Schäfer in MüKoBGB, 9. Aufl., § 666 Rn. 48 (nur zu § 666 Var. 3 BGB); im Ergebnis auch Eichel, NJW 2015, 3265, 3268 f zu § 666 Var. 2 BGB). Auf diese Ansprüche lässt sich die vorstehend dargestellte Rechtsprechung nicht übertragen.

82    Entscheidend ist, dass es für eine analoge Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung , BGHZ 29, 83, 87). Soweit die oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tragend auf einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften beruhen, betrafen sie Ansprüche, bei denen - wie auch bei den in § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB genannten Ansprüchen - die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung besteht ( aaO Rn. 35 und VIII ZR 125/22 aaO Rn. 30; vom aaO Rn. 36; vom aaO Rn. 22 und vom aaO Rn. 23 f). Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus langfristig angelegten Vertragsverhältnissen, die ebenso wie das Rückforderungsrecht des Hinterlegers (§ 695 BGB) und des Entleihers (§ 604 BGB) sowie der Rücknahmeanspruch des Verwahrers (§ 696 BGB) bereits mit Vertragsabschluss im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehen, wie etwa der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB ( aaO Rn. 41 ff und VIII ZR 125/22 aaO Rn. 35 ff) und der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung ( aaO Rn. 29 und vom aaO Rn. 25).

83    Eine solche Gefahr besteht bei nach Auftragsbeendigung geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB dagegen nicht (ähnlich Staudinger/Herrler, BGB, 2024, Anhang zu § 217 Rn. 5 f).

84    Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 Fall 3 BGB, der nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern grundsätzlich - von dem hier nicht vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall des periodischen Rechenschaftsanspruchs vor Beendigung des Auftrags abgesehen - erst nach Beendigung des Auftrags entsteht (Senat, Urteile vom aaO Rn. 38 und vom 3. November 2011aaO Rn. 28 f; , juris Rn. 43; Erman/Berger aaO § 666 Rn. 18; Fischer aaO § 666 Rn. 9; Schäfer aaO § 666 Rn. 29; Schwab aaO § 666 Rn.11), was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, wonach "nach der Ausführung des Auftrags" Rechenschaft abgelegt werden muss. Daher ist es sachgerecht, wenn die Verjährung - wie in § 604 Abs. 5 BGB für die Leihe ausdrücklich angeordnet - mit der Beendigung des Auftrags beginnt (Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Verwahrung, wenn man diese nicht als Realvertrag, sondern mit dem Rückgabeverlangen als beendet ansieht, vgl. Henssler in MüKoBGB, 9. Aufl., § 695 Rn. 3, § 696 Rn. 5). Eine unbillige Belastung des Auftraggebers entsteht dadurch nicht (vgl. auch , juris Rn. 29 und vom - 13 U 157/10, juris Rn. 47). Vielmehr ist kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers erkennbar, mit einem Verlangen nach Rechenschaft grenzenlos abwarten zu können und den Beauftragten über die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs im Ungewissen zu lassen. Insoweit kommt der verjährungsrechtliche Grundgedanke zum Tragen, dass lange verschwiegene, in der Vergangenheit vielleicht weit zurückliegende Tatsachen nicht zur Quelle von Anforderungen zu einem Zeitpunkt gemacht werden sollen, in welchem der in Anspruch genommene Gegner infolge der verdunkelnden Macht der Zeit entweder nicht mehr oder doch nur noch schwer in der Lage ist, die ihm zur Seite stehenden entlastenden Umstände mit Erfolg zu bewerten (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 1, S. 512; vgl. auch RGZ 120, 355, 358).

85    Dieselben Erwägungen treffen auch auf den Auskunftsanspruch gemäß § 666 Fall 2 BGB zu. Zwar entsteht dieser im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, anders als der Rechenschaftsanspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB, nicht erst nach der Beendigung des Auftrags. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 666 Fall 2 BGB nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses beginnt. Dies folgt aus der Ausgestaltung der Auskunftsverpflichtung als Dauernebenpflicht, die zur Sicherung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags fortlaufend bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre (Urteile vom aaO Rn. 39 und vom aaO Rn. 15; vgl. auch , NJW 2024, 3777 Rn. 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497, 499; OLG München aaO Rn. 44; Erman/Berger aaO § 666 Rn. 18; Otto in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 666 Rn. 12; Schäfer aaO § 666 Rn. 48; Schwab aaO § 666 Rn. 11). Dieser auf die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinausgeschobene Verjährungsbeginn ist erforderlich, um auch beim Auskunftsanspruch gemäß § 666 Fall 2 BGB eine unbillige vorzeitige Anspruchsverjährung auszuschließen. Nach Beendigung des Auftrags ist ein weiteres Hinausschieben des Verjährungsbeginns hierzu nicht mehr notwendig. Vielmehr greifen dann die für den Fall 3 geltenden Gründe für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ebenfalls ein.

863.    Klageantrag zu I.3. [Einsicht in die Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.            AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019]

87    a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Einsicht in die Handakten betreffend die Abschlussprüfungen der W.           AG für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 aus § 675 Abs. 1, § 666 Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zusteht. Die von ihm tenorierten Einschränkungen des Einsichtsanspruchs können indes keinen Bestand haben.

88    aa) Gemäß § 666 Fall 3 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Der Begriff "Rechenschaft" ist hier in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB; er bezieht sich insbesondere nicht lediglich auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen (Senat, Urteil vom aaO Rn. 42). Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen; diese Vorlagepflicht des Beauftragten ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten (vgl. Senat, Urteil vom aaO S. 263, 266; OLG Brandenburg, DStRE 2019, 1097 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, ZRI 2023, 156, 158; , juris Rn. 38).

89    bb) Das Einsichtsrecht erstreckt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur auf solche Unterlagen, die bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen, sondern auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Abschlussprüfer verbleiben können. Dementsprechend kann das Einsichtsrecht auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist; insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die der Mandant zwar bereits erhalten hat, die aber bei ihm nachträglich verlorengegangen sind. Wenn daher ein Auftraggeber - wie hier - hinreichend substantiiert geltend macht, er verfüge nicht (mehr) über die betroffenen Unterlagen, kann der beauftragte Abschlussprüfer sich dem Verlangen nach Einsichtnahme nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht widersetzen (vgl. Senat, Urteil vom aaO S. 266 f; OLG Frankfurt am Main aaO; LG Bremen aaO Rn. 37 f; Anzinger, ZGR 2021, 846, 862; Röhl/Hidding aaO S. 1733).

90    Zwar sind von der Pflicht zur Einsichtsgewährung Aufzeichnungen des Abschlussprüfers über persönliche Eindrücke aus Gesprächen mit Dritten und über vertrauliche Hintergrundinformationen ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom aaO S. 266; OLG Frankfurt am Main aaO S. 159; Bormann, DStR 2024, 963, 965; Fiala/von Walter, DStR 1998, 736, 737; Röhl/Hidding aaO S. 1733). Gleiches gilt für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere (Bormann aaO). Wie unter III. 1. c) cc) dargelegt, kommt jedoch eine Einschränkung des tenorierten Einsichtsanspruchs insoweit nicht in Betracht.

91    Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht im Tenor darüber hinaus Inhalte der Handakte, "bei denen eine Pflicht zur Einsichtsgewährung von vorneherein nicht in Betracht kommt", von der Pflicht zur Einsichtsgewährung ausgenommen. Sollte es sich hierbei um eine eigenständige Ausnahme handeln, ist diese - da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt - unbestimmt und nicht vollstreckbar. Sollte es sich demgegenüber lediglich um den Oberbegriff für die danach aufgeführten Ausnahmen handeln, ist er überflüssig.

92    b) Ein Anspruch auf Einsicht in die Handakten hinsichtlich der Geschäftsjahre 2014 und 2015 besteht demgegenüber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung aus den oben unter III. 2. dargelegten Gründen nicht.

934.    Klageanträge zu I.4. und I.5. [Unterlassung der Vernichtung der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W.            AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019]

94    Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dem Kläger zu 1 stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung der Handakten zu den Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2014 bis 2019 aus § 241 Abs. 2 BGB zu.

95    Die Klage ist insoweit unbegründet. Zwar ist es anerkannt, dass sich ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung aus § 280 Abs. 1 BGB im Fall der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten jedenfalls dann ergeben kann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert beziehungsweise der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist, wobei dieser Anspruch - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraussetzt (Senat, Urteil vom - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 102 f; , NJW 2024, 3375 Rn. 14). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger zu 1 indes nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

96    Im Übrigen ist anzumerken, ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankommt, dass die Verurteilung zur Unterlassung mittels der gemäß Klageantrag zu I.5. angedrohten Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO allein repressiv vollstreckt werden könnte, da sie auf eine einmalige Verpflichtung gerichtet ist. Sie könnte daher zur Sicherung eines Einsichts- oder Herausgabeanspruchs nur mittelbar beitragen. Dabei sind die insoweit möglichen Sanktionen geringfügig im Vergleich zu den Nachteilen, die der Beklagten drohen, sollte sie sich schuldhaft außerstande setzen, die Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüche des Klägers zu 1 zu erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom aaO Rn. 47 ff zu Schadensersatzansprüchen bei Verletzung der Auskunftspflicht sowie , NJW 2009, 360 Rn. 19 ff zu den Folgen einer Beweisvereitelung).

975.    Klageanträge zu II.1.a), II.2. bis II.5. [Ansprüche betreffend die Prüfungen der Jahresabschlüsse der W.          T.               GmbH für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019]

98    Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 2 als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.          T.               GmbH für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 gelten die dargestellten Erwägungen zu den Ansprüchen des Klägers zu 1 betreffend die Abschlussprüfungen der W.          AG vollumfänglich entsprechend. Diese bestehen betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 ohne die vom Berufungsgericht formulierten Einschränkungen. Ansprüchen betreffend die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 InsO steht dagegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte erstattete bezogen auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am ihren Bericht, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des endete. Bezogen auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 erstattete sie am ihren Bericht; die Verjährungsfrist endete demgemäß mit Ablauf des . Die am beim Landgericht eingegangene Klage konnte daher auch diesbezüglich die Verjährung nicht mehr hemmen.

996.    Klageantrag zu III. [Fragen zur Prüfung des Konzernabschlusses der W.        AG für das Geschäftsjahr 2016]

100    Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers zu 1 gegen die Beklagte auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft zu der Frage (nebst Detailfragen) bejaht, weshalb sie als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag der W.           AG trotz vorheriger Rügen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Anspruchs kann jedoch keinen Bestand haben.

101    a) Der Anspruch folgt aus § 675 Abs. 1, § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Wie unter III. 1. b) ee) bereits ausgeführt, ist der Anspruch entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht aufgrund der Regelungen in §§ 321, 321a HGB, § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 42a Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen.

102    b) Die in Rede stehenden Fragen überschreiten unter den gegebenen Umständen auch nicht die Grenzen des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs. Insoweit weist die Revision der Beklagten zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass bei der Bestimmung des Inhalts der Auskunftspflicht auch die Üblichkeit im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass sich der Inhalt der Auskunftspflicht aus § 666 BGB danach richtet, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (Senat, Urteile vom aaO Rn. 42 und vom aaO Rn. 20; , NJW 2020, 1585 Rn. 15). Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in anderen Entscheidungen ausgeführt hat, Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssten sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und hätten sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senat, Urteile vom - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 16; vom aaO und vom aaO Rn. 29; aaO Rn. 13; Beschluss vom - II ZR 140/20, WM 2021, 1494 Rn. 12), handelt es sich lediglich um eine divergierende Formulierung, die jedoch inhaltlich nichts Anderes besagt. Letztlich ist der Inhalt der geschuldeten Auskunft nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen (, BGHZ 41, 318, 321; Staudinger/Martinek/Omlor aaO § 666 Rn. 11); hierbei ist die Üblichkeit im Geschäftsverkehr eines der heranzuziehenden Kriterien. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es ausgeführt hat, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Begründetheit des Anspruchs nicht davon abhängig, ob es verkehrsüblich sei, solche Ansprüche geltend zu machen.

103    Allerdings sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass vorliegend eine fehlende Verkehrsüblichkeit nicht dem geltend gemachten Fragerecht entgegensteht. Die Revision der Beklagten beruft sich zwar darauf, diese habe vorgetragen, es sei unüblich für einen Abschlussprüfer, der geprüften Gesellschaft Rechenschaft zu speziellen Teilfragen der Hintergründe eines Berichts abzulegen, und es sei auch kein Fall oder Urteil ersichtlich, in dem in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Umfang nachträglich spezielle Fragen an einen Abschlussprüfer gestellt worden seien oder ein Abschlussprüfer gar zu einer schriftlichen Beantwortung verurteilt worden sei. Auch wenn dies generell zutreffend sein mag, kann dies jedoch nicht den Fall betreffen, dass der Abschlussprüfer kurze Zeit vor einer Testatserteilung noch die Einschränkung des Bestätigungsvermerks angedroht hat und - wie hier aufgrund der Ergebnisse des W.            -Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 19/30900, S. 1620: "schwere Versäumnisse") - erhebliche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Abschlussprüfers sprechen, durch die möglicherweise ein exorbitanter Schaden (mit-)verursacht worden ist.

104    c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass keine Auskunft gegeben und die Fragen nicht beantwortet werden müssen, soweit sich das Auskunftsverlangen und der Fragenkatalog auf Unterlagen aus Handakten beziehen, über die nicht Auskunft gegeben werden müsste, und hat insoweit interne Arbeitspapiere, Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters sowie Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen genannt. Eine solche Einschränkung ist jedoch aus den oben unter III. 1. c) cc) (2) dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.

1057.    Klageantrag zu IV.1.a), IV. 2. bis IV.4. [Ansprüche betreffend die forensische Sonderuntersuchung "Projekt Ring"]

106    a) Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" aus § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zusteht.

107    Auch der Vertrag zwischen der W.          AG und der Beklagten über die Durchführung einer forensischen Sonderuntersuchung mit dem Namen "Projekt Ring" ist nach den oben (III. 1. a)) dargestellten Maßstäben (erst recht) als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Der Vertrag hat eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum Gegenstand, denn die Beklagte sollte danach im Interesse der W.          AG gegen diese erhobene Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Unternehmensakquisition eigenverantwortlich aufklären.

108    Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision der Beklagten, der Zweck der verlangten Information stehe dem Anspruch auf Auskunft entgegen; der Kläger versuche über den Umweg der Einsichtnahme in die im Rahmen des "Projekt Ring" angelegten Handakten, die Beschränkungen zu umgehen, die daraus folgen, dass die Verträge über die Abschlussprüfungen reine Werkverträge darstellten und hieraus keine Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäß §§ 675, 666 BGB bestünden. Dies verhilft der Revision der Beklagten schon deshalb nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Verträge über die Abschlussprüfungen als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren sind und der Abschlussprüfer den aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten unterliegt.

109    Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der (vorzeitigen) Beendigung des Auftrags im Jahr 2018 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2021, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung wurde durch die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom am rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

110    Die von dem Berufungsgericht tenorierten Einschränkungen können indes aus den unter III. 1. c) cc) (2) dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

111    b) Entsprechendes gilt für den Anspruch des Klägers zu 1 gegen die Beklagte auf Einsicht in die Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" gemäß § 675 Abs. 1, § 666 Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Die vom Berufungsgericht tenorierten Einschränkungen des Einsichtsanspruchs können insoweit aus den unter III. 3. a) bb) dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

112    c) Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dem Kläger zu 1 stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung der Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" zu. Die Klage ist aus den unter III. 4. dargelegten Gründen unbegründet.

IV.

113    Das angefochtene Urteil kann daher teilweise keinen Bestand haben. Soweit es aufgehoben wird (§ 562 Abs. 1 ZPO), kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil sie insoweit zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.

Herrmann                             Böttcher                             Kessen

                          Liepin                             Ostwaldt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0

Fundstelle(n):
NAAAK-06785