Instanzenzug: LG Duisburg Az: 80 KLs 8/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom , sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa , juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa , NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.
Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom – 3 StR 88/22, juris; vom – 6 StR 55/22, juris; vom – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; , NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.
2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.
3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher , NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).
Schäfer
Berg
Erbguth
Schäfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:281025B3STR583.24.0
Fundstelle(n):
KAAAK-06773