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Der Einbezug der Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses
Die Vornahme des Abgleichs der Summen- und Saldenliste
I. Einleitung
Die fortschreitende Digitalisierung der Rechnungslegungsprozesse sowie der stetig zunehmende Umfang elektronisch verarbeiteter Buchführungsdaten haben zu einer signifikanten Veränderung der fachlichen Schwerpunkte in der Abschlussprüfung geführt. Neben der inhaltlichen Beurteilung der einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung tritt zunehmend die vorgelagerte Prüfung der Ordnungsgemäßheit der der Bilanzierung zugrunde liegenden Datenbestände in den Vordergrund. In diesem Zusammenhang gewinnt der Begriff der „Datenvalidierung“ eine eigenständige, fachliche Bedeutung. Darunter soll die systematische Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und rechnerischen Konsistenz der Summen- und Saldenliste zu verstehen sein, welche die Grundlage für die Ableitung der Posten des Jahresabschlusses bilden.
Die gesetzliche Grundlage liefert hierfür § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Abschlussprüfer den Jahresabschluss unter Einbezug der Buchführung zu prüfen hat. Die Buchführung besteht dabei aus den geführten Handelsbüchern der Gesellschaft. Auf Basis der eröffneten Bestandskonten sowie ihrer Fortentwicklung im Geschäftsjahr sowie der eingerichteten Erfolgs...