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Bestimmung der Wesentlichkeit bei einem Rumpfgeschäftsjahr
I. Sachverhalt
Das Geschäftsjahr der prüfungspflichtigen A-GmbH endete bislang am 30. September. Im Jahr 2025 stellt die Gesellschaft das Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr um. Daher liegt vom 1. Oktober bis zum ein Rumpfgeschäftsjahr vor.
II. Fragestellung
Wirtschaftsprüferin B hat die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes immer mit 6 % des Gewinns vor Steuern bestimmt. Welche Besonderheiten ergeben sich bei einem Rumpfgeschäftsjahr?
III. Lösungshinweise
1. Festlegung der Bezugsgröße
Im Rahmen der Festlegung der Prüfungsstrategie hat der Abschlussprüfer die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes zu bestimmen. Dabei ist die Wesentlichkeit adressatenorientiert zu ermitteln.
Ausgangspunkt bei der Bestimmung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes ist ein Prozentsatz, der auf eine Bezugsgröße angewendet wird. Regelmäßig wird bei gewinnorientierten Unternehmen eine Stromgröße (bspw. Gewinn vor Steuern oder Umsatzerlöse) verwendet.
Daneben hat der Abschlussprüfer eine Toleranzwesentlichkeit festzulegen. Diese muss ermittelt werden, um dem Aggregationsrisiko zu begegnen.