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Werklohn ohne Widerrufsbelehrung?
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Unternehmer, insbesondere Handwerksbetriebe, die Verbrauchern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen, setzen ihren gesamten Vergütungsanspruch aufs Spiel – selbst bei vollständig erbrachter Leistung. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom (Az.: 8 O 214/24) verdeutlicht dies exemplarisch: Ein Gartenbauer verlor seinen Anspruch auf Werklohn i. H. von rund 19.000 €, da der Verbraucher den Vertrag Monate später widerrief. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist unter dem Aktenzeichen 5 U 50/25 anhängig. Für Berater, aber auch für die Unternehmer selbst ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag: Die vertragliche Praxis muss dringend auf die Einhaltung der verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben überprüft werden.
Kernaussagen
Kein Werklohn ohne Belehrung: Wird ein Handwerksvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig – selbst bei vollständig erbrachter Leistung (LG Frankenthal, Urteil v. - ...