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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0122.2.1-1/18 St 43

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e EStG vorliegt oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber

    • als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

    • als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz,

    • als Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz

    auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG i.V.m. §50 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG) oder

  • wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.

Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und geändert (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG).

1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die lex specialis-Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG und § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG – im Gegensatz zu den Vorschriften der AO – stets veranlagungszeitraumbezogen zu verstehen.

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Bei diesen Personen führt die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b 2. Halbsatz EStG).

Auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG nehmen bislang noch nicht am ELStAM-Verfahren teil. Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG werden deshalb noch nicht gebildet bzw. geändert. Bis zur Teilnahme an ELStAM ist deshalb das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das im Veranlagungszeitraum die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erteilt oder zuletzt eine Eintragung auf der Bescheinigung vorgenommen hat.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige oder ggf. sein über § 1a EStG zu berücksichtigender Ehegatte noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen.

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 2 EStG für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG gehört, auf ein anderes lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt über (z. B. aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers oder einer Sitzverlegung des Arbeitgebers), so geht die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG nur dann auch auf dieses Finanzamt über, wenn es in diesem Veranlagungszeitraum Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet oder geändert hat.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann für den Veranlagungszeitraum, für den eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird („veranlagungszeitraumbezogene“ Zuständigkeit). Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.

Bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG wird § 1 Abs. 3 EStG erst im Rahmen der Veranlagung angewendet. Der Lohnsteuerabzug erfolgt hingegen nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht.

Die örtliche Zuständigkeit liegt nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

Das zuletzt für den Lohnsteuerabzug zuständige Finanzamt ist auch für die Durchführung der Veranlagung zuständig.

Wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren in einem Veranlagungszeitraum mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig sind, ist im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG, das aktuellste Betriebsstättenfinanzamt auch für die Durchführung der Antragsveranlagung zuständig.

Ausnahmen:

  • Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Unternehmer nach § 20a Abs. 1 AO (ausländischer Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich) oder

  • § 20a Abs. 2 AO (ausländischer Verleiher von im Baugewerbe eingesetzten Arbeitnehmern)

beschäftigt sind, ist das in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt das zuständige Finanzamt (§ 1 der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl I 2001 S. 603 i.V.m. § 20a Abs. 1 bis Abs. 3 AO; im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt zu § 20a).

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei Werkvertragsunternehmen, die keine Bauleistungen erbringen, beschäftigt sind und der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat, ist gemäß der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayer. Steuerverwaltung (ZustVSt) Anlage 3 Nr. 14 das Finanzamt München (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Ober-, Niederbayern und Schwaben) und das Zentralfinanzamt Nürnberg (ab Finanzamt Nürnberg s. Nr. 49 ) für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfranken) das zuständige Finanzamt (vgl. aktuelle Fassung der ZustVSt im AIS unter AO/Zuständigkeit).

2. Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind

Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG

In den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht als abgegolten und es ist eine Veranlagung durchzuführen.

Die Veranlagung ist gem. § 50 Abs. 2 Satz 3 EStG vom lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt durchzuführen, welches im Veranlagungszeitraum auch für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig war. Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt.

Arbeitnehmer in Fällen des § 1 Abs. 4 EStG (§ 50°Abs.°2 Satz°3 bis°Satz°6 EStG)

Für beschränkt Steuerpflichtige, die auch inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen und mit diesen Einkünften zu veranlagen sind, da als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG) oder die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Veranlagung beantragt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 und 8 EStG), richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 3 bis Satz 6 EStG.

Die Veranlagung erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich durch das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, das nach § 39 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 EStG für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist (§ 50 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Folgende Besonderheiten in § 50 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 EStG sind jedoch zu beachten:

  • Bestanden in einem Veranlagungszeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse nacheinander, ist das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war (§ 50 Abs. 2 Satz 4°EStG).

  • Bestanden in einem Veranlagungszeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander (Durchführung des Lohnsteuerabzugs gemäß § 38b Satz 2 Nr. 6 EStG nach Steuerklasse VI), ist das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war (§ 50 Abs. 2 Satz 5 EStG).

  • Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG oder § 39e Abs. 7 Satz 5 EStG ausgestellt, ist das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war (§ 50 Abs. 2 Satz 6 EStG).

Nach Abstimmung auf Bund- Länder- Ebene ist die Formulierung „Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war“ des § 50 Abs. 2 Sätze 4,5 und 6 EStG so auszulegen, dass im Zeitpunkt des Antrags auf Veranlagung auch für mehr als einen Veranlagungszeitraum das Finanzamt für alle in diesem Zeitpunkt beantragten Veranlagungen zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war (jahresübergreifende Betrachtung).

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt.

Gleichwohl bleibt das letzte lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt für die Veranlagungszeiträume, für die eine Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 3 bis Satz 6 EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgendem Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach §°1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird.

Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.

Hinweis:

Die bisherige Karte 2 (Kontroll-Nr. 10/2024) wird durch die Karteikarte ersetzt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0122.2.1-1/18 St 43

Fundstelle(n):
AO-Kartei BY AO § 19 Karte Karte 2 - Kontroll-Nr. 06/2025 -
IAAAK-06658