1. Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2. Von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG erfasst sind all diejenigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (Anschluss an ). Somit zählt die gesamte Verwaltungstätigkeit der vom SGB II mit Kompetenzen versehenen Behörden - und dazu zählt auch die Ausübung der Rechtsaufsicht auf der Grundlage des SGB II - zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem SGB II im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG.
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LSG Thüringen, Beschluss v. 20.11.2025 - L 1 SV 741/25 B