1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, wenn ein anfechtbarer Verwaltungsakt und nicht lediglich eine wiederholende Verfügung vorliegt.
2. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sind Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig ab dem Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt deren Voraussetzungen vorlagen und der Anordnungsgrund nicht durch nachträgliche Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse entfallen ist.
3. Ist die Botschaft des Herkunftsstaates in der Bundesrepublik geschlossen, kann es im Einzelfall geboten sein, dass die Ausländerbehörde einen vollziehbar Ausreisepflichtigen hierüber informiert und konkret darlegt, welches Verhalten von ihm verlangt wird.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2025 - L 8 AY 21/25 B ER