Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Verbandsklage auf Ersatz des durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Gestalt der Erhebung einer überhöhten Provision durch den Betreiber einer auf alle in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online-Plattform auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Anwendungen und digitalen Produkte entstandenen Schadens – Klage einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung
Leitsatz
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist dahin auszulegen, dass
innerhalb des Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online‑Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, jedes Gericht des Mitgliedstaats, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer Einrichtung erhoben wurde, die zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer, die digitale Produkte auf dieser Plattform erworben haben, befugt ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs international und örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle diese Nutzer zuständig ist.
Gesetze: AEUV Art. 101, AEUV Art. 102, AEUV Art. 267, VO (EG) Nr. 44/2001, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 4, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 5, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stichting Right to Consumer Justice und der Stichting App Stores Claims, zwei Stiftungen niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), auf der einen Seite und der Apple Distribution International Ltd, einer Gesellschaft irischen Rechts, sowie der Apple Inc., einer Gesellschaft amerikanischen Rechts (im Folgenden zusammen: Apple), auf der anderen Seite wegen der Feststellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und ihrer Verurteilung zum Ersatz des Schadens, der durch diese Verhaltensweisen entstanden sein soll.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Die Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“
4 Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält u.a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Der zu Abschnitt 1 gehörende Art. 4 Abs. 1 bestimmt:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
5 Der ebenfalls in Abschnitt 1 enthaltene Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
6 In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012, der in Kapitel II Abschnitt 2 enthalten ist, heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
…
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
…“
Niederländisches Recht
7 Die Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering teneinde de afwikkeling van massaschade in een collectieve actie mogelijk te maken (Wet afwikkeling massaschade in collectieve actie) (Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Zivilprozessordnung zur Ermöglichung der Abwicklung von Massenschäden mittels einer Verbandsklage [Gesetz über die Abwicklung von Massenschäden mittels Verbandsklage]) vom (Stb. 2019, Nr. 130) ist am in Kraft getreten und wurde mit Wirkung vom geändert, um die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2020, L 409, S. 1) in niederländisches Recht umzusetzen.
8 Art. 3:305a des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BW) bestimmt:
„1. Eine vollrechtsfähige Stiftung oder Vereinigung kann eine Klage zum Schutz gleichartiger Interessen anderer Personen erheben, sofern sie diese Interessen nach ihrer Satzung vertritt und diese Interessen hinreichend gewahrt sind.
…
3. Eine juristische Person im Sinne von Abs. 1 ist nur dann klagebefugt, wenn
…
die Klage einen hinreichend engen Bezug zur niederländischen Rechtsordnung aufweist. Ein hinreichend enger Bezug zur niederländischen Rechtsordnung liegt vor, wenn
1. die juristische Person hinreichend darlegt, dass die Mehrzahl der Personen, deren Interessen durch die Klage geschützt werden sollen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, oder
2. die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Wohnsitz in den Niederlanden hat und zusätzliche Umstände auf eine hinreichende Verbindung zur niederländischen Rechtsordnung schließen lassen, oder
3. das Ereignis oder die Ereignisse, auf das bzw. auf die sich die Klage bezieht, in den Niederlanden stattgefunden hat bzw. stattgefunden haben,
…“
9 Art. 220 Abs. 1 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (Zivilprozessordnung) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Rv) sieht vor:
„In Rechtssachen, die bereits bei einem anderen ordentlichen Gericht desselben Ranges zwischen denselben Parteien anhängig sind und den gleichen Gegenstand haben, oder wenn die Rechtssache mit einer bereits bei einem anderen ordentlichen Gericht desselben Ranges anhängigen Rechtssache zusammenhängt, kann die Verweisung an dieses andere Gericht beantragt werden. In diesen Rechtssachen kann das Gericht auch von Amts wegen eine Verweisung an das andere Gericht vornehmen, nachdem die Parteien dazu angehört wurden. Eine Verweisung kann auch erfolgen, wenn eine der Rechtssachen derzeit vor dem Kantonsrichter verhandelt wird und die andere nicht.“
10 Die Art. 1018b bis 1018f Rv, die zu Titel 14a Rv gehören, legen die Verfahrensvorschriften für Verbandsklagen fest.
11 In Art. 1018c Abs. 5 Rv heißt es:
„Die Begründetheit der Verbandsklage wird erst geprüft, wenn und nachdem das Gericht entschieden hat,
dass der Kläger die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 305a Abs. 1 bis 3 des Dritten Buches des [BW] oder die nach Abs. 6 dieses Artikels zu erfüllenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt,
dass der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass die Durchführung der Verbandsklage effizienter und wirksamer ist als eine Individualklage, weil die zu beantwortenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen hinreichend übereinstimmen, die Zahl der Personen, deren Interessen durch die Klage geschützt werden sollen, ausreichend ist, und dass sie, falls die Klage auf Schadensersatz gerichtet ist, allein oder gemeinsam ein hinreichend großes finanzielles Interesse haben,
dass die Verbandsklage zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren anhängig wird, bei summarischer Prüfung nicht unschlüssig erscheint.
…“
12 Art. 1018e Rv bestimmt:
„1. Das Gericht bestellt unter den Klägern, die eine Verbandsklage nach Art. 1018c oder 1018d erhoben haben …, den am besten geeigneten Kläger zum alleinigen Interessenvertreter…
2. Sodann beurteilt das Gericht, was genau die Verbandsklage beinhaltet, die Interessen welcher genau beschriebenen Personengruppe der alleinige Interessenvertreter bei dieser Verbandsklage vertritt und ob wegen einer bestimmten Ortsgebundenheit der Verbandsklage Veranlassung besteht, die Sache vor einem anderen Gericht zu verhandeln.
3. Der zum alleinigen Interessenvertreter bestellte Kläger handelt in dem Verfahren im Interesse aller Personen, die zu der genau beschriebenen Gruppe im Sinne von Abs. 2 gehören, sowie als Vertreter der nicht zum alleinigen Interessenvertreter bestellten Kläger. Die nicht zum alleinigen Interessenvertreter bestellten Kläger bleiben Parteien des Verfahrens. Der alleinige Interessenvertreter nimmt die Verfahrenshandlungen vor. Das Gericht kann anordnen, dass auch die nicht zum alleinigen Interessenvertreter bestellten Kläger zur Vornahme von Verfahrenshandlungen berechtigt sind.
…“
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
13 Apple Inc. ist die Muttergesellschaft von Apple Distribution International, die als Vertreterin der Apple Inc. und Vertriebshändlerin von Apple-Produkten in der Europäischen Union auftritt.
14 Apple ist Hersteller einer Reihe von mobilen Geräten wie dem iPhone, dem iPad und dem iPod Touch (im Folgenden: Apple-Geräte). Apple-Geräte werden auf der Grundlage des Betriebssystems iOS betrieben, das auf ihnen vorinstalliert ist und regelmäßig aktualisiert wird.
15 Anwendungen (im Folgenden: Apps) und darin integrierte digitale Produkte für Apple-Geräte können im App Store, einer von Apple entwickelten und betriebenen, seit dem Jahr 2009 systematisch auf Apple-Geräten installierten Online-Verkaufsplattform, erworben werden. Der App Store bietet kostenlose und kostenpflichtige Apps an, die von Land zu Land unterschiedlich sein können und entweder von Apple oder von Dritten entwickelt werden (Letztere im Folgenden: Entwickler). Die Zahlungen für den Erwerb dieser Apps erfolgen grundsätzlich über das Zahlungssystem des App Store.
16 Um ihre Apps im App Store zu verkaufen, in dem diese ausschließlich angeboten werden, müssen die Entwickler einen Vertrag mit Apple Inc. schließen. Der Verkaufspreis der Apps wird auf der Grundlage einer von Apple festgelegten Preisliste bestimmt und über das Zahlungssystem des App Store eingezogen. Apple behält je nach Fall 15 % oder 30 % des Verkaufspreises als Provision ein. Nach Abzug dieser Provision wird der Restbetrag an die Entwickler ausgezahlt.
17 Die Nutzer von Apple-Geräten müssen ein Nutzerprofil erstellen, um Zugang zum App Store zu erhalten (im Folgenden: Apple ID). Wenn ein Nutzer über eine Apple ID verfügt, die die Niederlande als Land oder Region angibt, und auf den App Store zugreift, wird er standardmäßig zum speziell für die Niederlande konzipierten „Online‑Shop“ (im Folgenden: App Store NL) geleitet. Nutzer haben zwar theoretisch die Möglichkeit, das mit ihrem Profil verbundene Land zu ändern, müssen dazu jedoch neuen Bedingungen zustimmen und über ein in jenem Land gültiges Zahlungsmittel verfügen.
18 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Stiftungen niederländischen Rechts, deren Zweck gemäß ihrer jeweiligen Satzung insbesondere in der gerichtlichen Vertretung und der Verteidigung der Interessen von Personen, die durch betrügerisches oder wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere rechtswidriges Verhalten eines oder mehrerer zum Apple-Konzern gehörender Unternehmensteile, geschädigt wurden, sowie dem Ersatz der diesen Personen entstandenen Schäden besteht.
19 Sie erhoben bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, zwei Verbandsklagen auf Feststellung, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens gegenüber den Nutzern von Apps, die auf der Grundlage des Betriebssystems iOS betrieben würden, rechtswidrig gehandelt hätten, und auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Ersatz des dadurch von ihnen verursachten Schadens.
20 Zur Stützung ihrer Klagen tragen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vor, Apple habe eine beherrschende Stellung auf dem Markt für den Vertrieb von Apps für Apple-Geräte und in Bezug auf das Zahlungssystem des App Store inne. Apple missbrauche diese beherrschende Stellung, indem es unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV eine überhöhte Provision von 30 % des für den Erwerb dieser Apps gezahlten Preises erhebe. Mit einer vertikalen Preisbindung verstoße Apple auch gegen Art. 101 AEUV. Durch diese wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen seien die Nutzer der Apps für Apple-Geräte geschädigt worden.
21 Apple rügt die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten und meint, das vorlegende Gericht könne sich nicht auf der Grundlage von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zuständig erklären, da das behauptete schädigende Ereignis nicht in den Niederlanden und insbesondere nicht in Amsterdam eingetreten sei; kein relevantes Ereignis sei in den Niederlanden bzw. in Amsterdam eingetreten. Hilfsweise trägt Apple vor, dass das vorlegende Gericht nur für Klagen zuständig sei, die Nutzer beträfen, die in Amsterdam Einkäufe im App Store NL getätigt hätten. Für alle anderen Klagen sei das vorlegende Gericht weder international noch örtlich aufgrund dieser Bestimmung zuständig.
22 Mit Zwischenurteil vom stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fielen, da die Klage gegen Apple Distribution International gerichtet sei, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich in Irland, befinde. Dagegen bestimme sich seine Zuständigkeit in Bezug auf die Apple Inc. nach nationalem Recht.
23 In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründe, so dass der Kläger den Beklagten wahlweise vor einem dieser beiden Gerichte verklagen könne.
24 Was erstens den Ort des ursächlichen Geschehens betrifft, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegt, hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass es in Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht zuständig sei, da kein konkretes Geschehen in den Niederlanden festgestellt worden sei, im Rahmen dessen entweder das behauptete Kartell endgültig geschlossen oder eine Vereinbarung getroffen worden wäre, die für sich genommen das für den angeblich verursachten Schaden ursächliche Geschehen darstelle.
25 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV stellte das vorlegende Gericht hingegen fest, dass sich das ursächliche Geschehen in Übereinstimmung mit dem Urteil vom , flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:533), in den Niederlanden ereignet habe, da die Handlungen, die Apple vorgenommen habe, um die missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung umzusetzen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats stattgefunden hätten. Hierzu führte es im Wesentlichen aus, dass der App Store NL speziell auf den niederländischen Markt ausgerichtet sei und in ihm die niederländische Sprache verwendet werde. Das vorlegende Gericht stellte ferner fest, dass Apple Distribution International als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin der von den Entwicklern entwickelten Apps tätig sei und die Apps im App Store NL in dieser Eigenschaft anbiete.
26 Folglich stellte das vorlegende Gericht fest, dass es für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten international zuständig sei, soweit diese den behaupteten Verstoß gegen Art. 102 AEUV beträfen.
27 Was zweitens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs betrifft, führte das vorlegende Gericht aus, dass der ursprüngliche und unmittelbare Schaden in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in einem angeblich überhöhten Preis bestehe, den die Nutzer beim Kauf der Apps im App Store NL gezahlt hätten.
28 Hierzu wies das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und der eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV für die Bestimmung des Ortes, an dem der behauptete Schaden eingetreten sei, unerheblich sei.
29 Sodann wies es unter Berufung u.a. auf das Urteil vom , flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:533), darauf hin, dass, wenn sich der von den betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befinde, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten sei, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liege.
30 Da die meisten Nutzer, die Einkäufe im App Store NL getätigt hätten, in den Niederlanden ansässig oder niedergelassen gewesen seien und diese Einkäufe über niederländische Bankkonten bezahlt hätten, kam das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass der Schaden in den Niederlanden entstanden sei.
31 Daher stellte das vorlegende Gericht fest, dass es auf der Grundlage des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten international zuständig sei.
32 Gleichwohl führt das vorlegende Gericht aus, dass es zwar seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten habe feststellen können, es aber noch seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen habe, da Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem Urteil vom , Volvo u. a. (C‑30/20, EU:C:2021:604), direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweise.
33 Zu diesem Zweck wirft das vorlegende Gericht erstens die Frage auf, wo in den Niederlanden sich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Erfolgs des behaupteten Schadens befindet. Aus dem Urteil vom , Volvo u.a. (C‑30/20, EU:C:2021:604), ergebe sich, dass sich das zuständige Gericht anhand des Ortes des Erwerbs eines Gegenstands oder bei einem Erwerb an mehreren Orten anhand des Sitzes der geschädigten Partei bestimmen lasse. Im vorliegenden Fall, bei dem es um Einkäufe gehe, die über eine Online-Plattform für Apps getätigt worden seien, die weltweit heruntergeladen werden könnten, sei ein Erwerbsort schwer zu bestimmen, so dass das örtlich zuständige Gericht anhand des Sitzes des Käufers/Nutzers zu bestimmen sei.
34 Ein solcher Anknüpfungspunkt könnte jedoch in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten dazu führen, dass die Zuständigkeit für Verbandsklagen zwischen den Gerichten der elf Gerichtsbezirke des Königreichs der Niederlande aufgeteilt würde, wobei jedes dieser Gerichte nur für diejenigen Käufer/Nutzer zuständig wäre, die in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich ansässig oder niedergelassen seien. Eine solche Situation würde die Gefahr divergierender Entscheidungen erhöhen und wäre sowohl der Verfahrensökonomie als auch der geordneten Rechtspflege abträglich.
35 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob aufgrund dessen, dass eine Verbandsklage von einer juristischen Person erhoben wird, die kollektive Interessen vertritt, die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage an den Sitz dieser Person geknüpft werden kann, oder ob in einem solchen Fall andere Anknüpfungspunkte relevant sind. Hierzu wirft es die Frage auf, ob der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbandsklagen, die nach Art. 3:305a BW von einer juristischen Person erhoben wurden, die nicht in ihrer Eigenschaft als Zessionarin oder Bevollmächtigte handelt, sondern über ein eigenes Klagerecht für eine unbestimmte Vielzahl von Personen verfügt, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung ist.
36 Drittens möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Auslegung der letztgenannten Bestimmung zur Folge haben sollte, dass mehrere Gerichte für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zuständig sind, wissen, ob es angesichts der Tatsache, dass der niederländische Gesetzgeber die Zuständigkeit für Verbandsklagen nicht einem einzigen spezialisierten Gericht übertragen hat, zulässig ist, eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die es ermöglicht, mehrere ursprünglich bei verschiedenen Gerichten eingereichte Klagen mit dem gleichen Gegenstand vor einem einzigen Gericht zu bündeln.
37 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Welcher Ort ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der behauptete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV in einem Mitgliedstaat mittels Verkäufen über eine von Apple verwaltete, auf den gesamten Mitgliedstaat ausgerichtete Online-Plattform durchgeführt wurde, wobei Apple Distribution International als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin des Entwicklers auftritt und eine Provision von der Kaufsumme einbehält, als Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 einzustufen? Ist dabei von Bedeutung, dass die Online-Plattform grundsätzlich weltweit zugänglich ist?
Macht es dabei einen Unterschied, dass es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um Klagen geht, die nach Art. 3:305a BW von einer juristischen Person erhoben worden sind, die als Zweck hat, die kollektiven Interessen mehrerer Nutzer, die ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken innerhalb eines Mitgliedstaats haben, kraft eigenen Rechts zu vertreten?
Falls auf der Grundlage von Frage 1 Buchst. a (und/oder Buchst. b) nicht nur ein, sondern mehrere nationale Gerichte im betreffenden Mitgliedstaat örtlich zuständig sind, steht Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dann einer Anwendung von nationalem Recht entgegen, das die Verweisung an nur ein Gericht in diesem Mitgliedstaat ermöglicht?
Kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der behauptete Schaden infolge des Kaufs von Apps über eine von Apple verwaltete Online-Plattform (App Store) entstanden ist, wobei Apple Distribution International als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin der Entwickler auftritt und eine Provision von der Kaufsumme einbehält (und wobei sowohl ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV als auch ein Verstoß gegen das Kartellverbot im Sinne von Art. 101 AEUV stattgefunden haben soll), und bei dem der Ort, an dem die Käufe getätigt worden sind, nicht feststellbar ist, ausschließlich der Wohnsitz des Nutzers als Anknüpfungskriterium für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dienen? Oder gibt es in dieser Situation auch andere Anknüpfungskriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts?
Macht es dabei einen Unterschied, dass es vorliegend um Klagen geht, die nach Art. 3:305a BW von einer juristischen Person erhoben worden sind, die als Zweck hat, die kollektiven Interessen mehrerer Nutzer, die ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken innerhalb eines Mitgliedstaats haben, kraft eigenen Rechts zu vertreten?
Falls auf der Grundlage von Frage 2 Buchst. a (und/oder Buchst. b) ein nationales Gericht im betreffenden Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, das nur für die Klagen hinsichtlich eines Teils der Nutzer in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, während für die Klagen hinsichtlich eines anderen Teils der Nutzer andere Gerichte in demselben Mitgliedstaat örtlich zuständig sind, steht Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dann einer Anwendung von nationalem Recht entgegen, das die Verweisung an nur ein Gericht in diesem Mitgliedstaat ermöglicht?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
38 Die Stichting Right to Consumer Justice meint, die Vorlagefragen seien für unzulässig zu erklären, da das vorlegende Gericht Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bereits ausgelegt und angewandt habe. Eine Antwort des Gerichtshofs auf diese Fragen sei daher für das vorlegende Gericht für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zweckdienlich.
39 Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom , Idéal tourisme, C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom , GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht, nachdem es festgestellt hat, dass die niederländischen Gerichte – es selbst eingeschlossen – für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten international zuständig seien, im Wesentlichen wissen, welches dieser Gerichte nach dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens oder nach dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 örtlich zuständig ist.
41 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es für die Entscheidung über die Verbandsklagen im Ausgangsverfahren zuständig sei, sofern die betreffenden Nutzer in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich ansässig oder niedergelassen seien; es bestünden allerdings begründete Zweifel daran, ob es aus Art. 7 Nr. 2 seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verbandsklagen gegen Nutzer herleiten könne, die ihren Wohnsitz oder Sitz zwar in den Niederlanden, aber außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs hätten.
42 Demnach sind die Vorlagefragen für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht unerheblich. Daher sind die Vorlagefragen zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
Vorbemerkungen
43 Da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der beiden letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit diese Bestimmungen als mit denen dieser letztgenannten Verordnung „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom , Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C‑222/23, EU:C:2024:405, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist insbesondere bei Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom , Verein für Konsumenteninformation, C‑343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz (Art. 4 der Verordnung) erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen (Urteile vom , Vereniging van Effectenbezitters, C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24, sowie vom , FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile vom , Zuid-Chemie, C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 24, sowie vom , FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteile vom , Henkel, C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 46, sowie vom , FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Außerdem erfasst die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für diesen Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom , Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25, sowie vom , Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom , eDate Advertising u.a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 In seiner Rechtsprechung zur Bestimmung des Ortes, an dem in Fällen von Vermögensschäden, die durch die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV verursacht wurden, das schädigende Ereignis eingetreten ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass das für den Schaden ursächliche Geschehen in der Verwirklichung dieser Ausnutzung liegt, d.h. in den zu ihrer praktischen Umsetzung von dem marktbeherrschenden Unternehmen vorgenommenen Handlungen, insbesondere im Angebot und in der Anwendung von Kampfpreisen auf dem betreffenden Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).
49 Zum Ort der Verwirklichung des Erfolgs eines solchen Schadens hat der Gerichtshof für Fälle, in denen sich der von den betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, entschieden, dass sich der genannte Ort in diesem Mitgliedstaat befindet. Er hat klargestellt, dass dieses Ergebnis, das auf die Übereinstimmung zwischen diesen beiden Anhaltspunkten gestützt ist, den Zielen der Nähe und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln entspricht. Zum einen sind nämlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet, am besten in der Lage, solche Schadensersatzklagen zu prüfen, und zum anderen kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise annehmen, dass er vor den Gerichten des Ortes verklagt wird, an dem durch seine Verhaltensweisen die Regeln für einen gesunden Wettbewerb verletzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑27/17, EU:C:2018:533, Rn. 40).
50 Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass schon aus dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass diese Vorschrift dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist (Urteil vom , Volvo u.a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33).
Zur zweiten Frage, Buchst. a und b
51 Mit seiner zweiten Frage, Buchst. a und b, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen ist, um innerhalb eines Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online-Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, zu bestimmen, welches Gericht aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs örtlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung erhoben wurde.
52 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten geltend gemachte Schaden, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung des Sachverhalts im Wesentlichen in Mehrkosten besteht, die die Nutzer von Apple-Geräten beim Kauf einer App im Apple Store NL aufgrund der Umlegung einer überhöhten Provision, die Apple von den Entwicklern erhob, auf den Kaufpreis zahlten.
53 Das vorlegende Gericht hat zudem in seinem Zwischenurteil vom festgestellt, dass der von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vortragen, betroffene Markt zumindest in Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV dem niederländischen Markt entspreche, und zwar im Wesentlichen im Hinblick darauf, dass der App Store NL speziell für diesen Markt konzipiert worden sei, dass im App Store NL die niederländische Sprache verwendet worden sei, um Apps zum Verkauf an Nutzer anzubieten, die über eine mit den Niederlanden verknüpfte Apple ID verfügten, und dass Apple Distribution International auf dieser Plattform als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin für diese Apps auftrete.
54 Was erstens die Art des geltend gemachten Schadens betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu unterscheiden zwischen dem sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit des Gerichts dieses Ortes im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen könnte, und den späteren nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung anhand dieser Vorschrift begründen können (Urteil vom , FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar ist anerkannt, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (Urteil vom , Marinari, C‑364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14).
55 Insoweit zeigt sich, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass ein Schaden, der im Wesentlichen in Mehrkosten besteht, die sich daraus ergeben, dass den Entwicklern hohe Provisionen abverlangt werden, die auf die Preise umgelegt werden, die den Endnutzern der auf der Grundlage des Betriebssystems iOS betriebenen Apps in Rechnung gestellt werden, unmittelbare Folge der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ist und einen unmittelbaren Schaden darstellt, der grundsätzlich die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründet, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Erfolg verwirklicht hat.
56 Was zweitens den Ort der Verwirklichung des Erfolgs dieses Schadens betrifft, hat der Gerichtshof, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für Fälle, in denen sich der von den betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, entschieden, dass für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts davon auszugehen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat befindet.
57 In Anwendung dieser Rechtsprechung stellte das vorlegende Gericht fest, dass die niederländischen Gerichte für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten international zuständig seien.
58 In Anbetracht der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 durch den Gerichtshof, wonach diese Bestimmung direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist, möchte das vorlegende Gericht jedoch wissen, welches oder welche dieser international zuständigen Gerichte örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind.
59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, entschieden hat, dass innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die juristische Person, die sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn die betroffene Person die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieser juristischen Person befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Volvo u.a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 43).
60 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Anknüpfungskriterien in einem Fall wie im Ausgangsverfahren, in dem digitale Produkte von einer unbestimmten Zahl natürlicher und/oder juristischer Personen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht identifiziert sind, auf einer Online-Plattform erworben werden, nicht entsprechend gelten können.
61 Die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Anknüpfungskriterien erfordern daher deren Anpassung, um die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu wahren und zu einer geordneten Rechtspflege beizutragen.
62 Da der App Store NL speziell für den niederländischen Markt konzipiert ist und in ihm die niederländische Sprache verwendet wird, um Nutzern, die über eine mit den Niederlanden verknüpfte Apple ID verfügen, Apps zum Verkauf anzubieten, von denen einige speziell für diesen Markt entwickelte Apps sind, kann im vorliegenden Fall für die Zwecke der Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 davon ausgegangen werden, dass der virtuelle Raum, den der App Store NL bildet und in dessen Rahmen die Käufe getätigt wurden, dem gesamten Hoheitsgebiet der Niederlande entspricht. Der Schaden, der bei den in diesem virtuellen Raum getätigten Käufen entstanden ist, kann sich demnach auf diesem Gebiet verwirklichen, und zwar unabhängig davon, wo sich die betreffenden Nutzer zum Zeitpunkt des betreffenden Kaufs befanden.
63 Zweitens ist darüber hinaus festzustellen, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens im Unterschied zu der Einrichtung, die die in der Rechtssache, in der das Urteil vom , CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist, in Rede stehende Sammelklage betrieben hat, nicht mehrere, ihnen von den identifizierten Geschädigten eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgetretene Schadensersatzforderungen geltend machen.
64 Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, handelt nämlich eine Stiftung oder Vereinigung, die eine Verbandsklage erhebt, nach niederländischem Recht als Vertreterin, die von den Interessen von Personen, die zwar nicht einzeln benannt sind, aber ähnliche Interessen haben, unabhängig ist. Diese Klägerinnen üben somit ein eigenes Recht aus, nämlich das Recht, die kollektiven Interessen einer „genau beschriebenen Gruppe“ zu vertreten und zu verteidigen, in der nicht identifizierte, aber identifizierbare Personen zusammengeschlossen sind, nämlich Nutzer – unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Gewerbetreibende handelt –, die von den Entwicklern erstellte Apps im App Store NL erworben haben, zu dem sie über ihre mit den Niederlanden verbundene Apple ID Zugang hatten, wobei sich der Wohnsitz bzw. Sitz der meisten dieser Nutzer an jedwedem Ort im Hoheitsgebiet der Niederlande befinden kann.
65 Diese Gruppe ist so genau zu bestimmen, dass die Betroffenen ihren Standpunkt zum Ausgang des betreffenden Verfahrens äußern und gegebenenfalls eine Entschädigung erhalten können. Hierzu hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Ausgang einer auf die Verteidigung der Kollektivinteressen nicht identifizierter, aber identifizierbarer Personen gerichteten Verbandsklage für in den Niederlanden ansässige Personen, die zu dieser Gruppe gehörten und nicht ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich nicht an dem betreffenden Verfahren zu beteiligen, bindend sei.
66 Unter derartigen Umständen kann von einem Gericht für die Bestimmung seiner örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 weder verlangt werden, dass es für jeden mutmaßlichen Geschädigten gesondert den genauen Ort der Verwirklichung des potenziell erlittenen Schadens feststellt, da diese Geschädigten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht seine Zuständigkeit prüft, nicht individualisiert sind, noch kann von ihm verlangt werden, dass es die Identität eines oder mehrerer dieser Geschädigten ermittelt.
67 Schließlich ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entgegen dem Vorbringen von Apple in seinen schriftlichen Erklärungen nicht etwa deshalb unanwendbar, weil nicht für jede Person, die durch wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt worden sein soll, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann. Wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entspricht dieser Ort im vorliegenden Fall nämlich einem genau definierten geografischen Raum, und zwar dem gesamten Gebiet des von den betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffenen Marktes, so dass es nicht um den Fall geht, dass es unmöglich ist, diesen Ort zu bestimmen, was gegebenenfalls die Anwendung des in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitskriteriums des Wohnsitzes des Beklagten rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom , Besix, C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 49 und 50).
68 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jedes Gericht, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage, die von einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung erhoben wurde, zuständig ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 international und örtlich für die Entscheidung über die gesamte Klage zuständig ist.
69 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen.
70 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zuständig ist, im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Volvo u.a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Was das Ziel der Nähe zwischen dem angerufenen Gericht und dem Gegenstand des Rechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Besonderheiten der Verbandsklagen im Ausgangsverfahren das Gericht, das über sie zu entscheiden hat, im Wesentlichen dazu veranlassen, das Vorliegen des behaupteten Schadens in Bezug auf die genau beschriebene Gruppe von Nutzern zu prüfen, die nicht identifiziert, aber identifizierbar sind und dieselbe Art von Schaden erlitten haben, der auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im gesamten betroffenen Gebiet zurückzuführen ist. Folglich hat jedes Gericht, das sachlich für die Prüfung einer solchen Klage zuständig ist, das gleiche Näheverhältnis zum Gegenstand der Klage.
72 Dieses Ergebnis genügt auch dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit, da es sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten ermöglicht, die zuständigen Gerichte zu ermitteln. Was im vorliegenden Fall Apple Distribution International betrifft, ist es vorhersehbar, dass eine Verbandsklage auf Haftung wegen im App Store NL getätigter Einkäufe vor jedem sachlich zuständigen niederländischen Gericht erhoben werden kann, da diese Plattform speziell auf den niederländischen Markt ausgerichtet ist.
73 Dieses Ergebnis entspricht auch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, denn es ermöglicht sowohl eine wirksame Verfahrensführung als auch die Beweisaufnahme und ‑würdigung durch ein einziges Gericht – das niederländische Gericht –, das sachlich zuständig ist und von der zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung angerufen wurde, sowie die Vermeidung der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen.
74 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Bündelung individueller Forderungen in Anbetracht der Besonderheiten von wettbewerbsrechtlichen Rechtssachen und insbesondere des Umstands, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert, geeignet ist, sowohl den Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , ASG 2, C‑253/23, EU:C:2025:40, Rn. 85) als auch dem angerufenen Gericht seine Aufgabe zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kann die technische Komplexität der für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften geltenden Regeln somit für eine Zuständigkeitsbündelung sprechen (Urteil vom , Volvo u.a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere wenn sich diese auf Praktiken von Betreibern digitaler Plattformen beziehen.
75 Diese Bestimmung steht daher der Anwendung nationaler Vorschriften, mit denen eine solche Zuständigkeitsbündelung gewährleistet werden soll, insbesondere dann nicht entgegen, wenn mehrere nationale Gerichte mit Verbandsklagen befasst werden, die von hierzu befugten Einrichtungen erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Volvo u.a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 35).
76 Nach alledem ist auf die zweite Frage, Buchst. a und b, zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass innerhalb des Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online-Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, jedes Gericht des Mitgliedstaats, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer Einrichtung erhoben wurde, die zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer, die digitale Produkte auf dieser Plattform erworben haben, befugt ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs international und örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle diese Nutzer zuständig ist.
Zur ersten Frage und zur zweiten Frage, Buchst. c
77 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Tatsachenprüfungen geht demnach aus der Antwort auf die zweite Frage, Buchst. a und b, hervor, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung über Verbandsklagen, mit denen es befasst wurde, in Bezug auf alle Nutzer, die Apps im App Store NL gekauft haben, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig ist. Es ist daher nicht zu prüfen, ob dieses Gericht seine Zuständigkeit auch aus dem für diesen Schaden ursächlichen Geschehen im Sinne dieser Bestimmung ableiten könnte oder ob eine nationale Vorschrift, nach der mehrere ursprünglich bei verschiedenen Gerichten erhobene Verbandsklagen mit dem gleichen Gegenstand bei einem einzigen Gericht gebündelt werden können, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen würde.
78 Folglich sind die erste Frage und die zweite Frage, Buchst. c, nicht zu beantworten.
Kosten
79 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist dahin auszulegen, dass
innerhalb des Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online‑Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, jedes Gericht des Mitgliedstaats, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer Einrichtung erhoben wurde, die zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer, die digitale Produkte auf dieser Plattform erworben haben, befugt ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs international und örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle diese Nutzer zuständig ist.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:936
Fundstelle(n):
SAAAK-06578