Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Bodenrichtwert im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung
Gebotene Einzelfallprüfung trotz Pauschalierung
Der Bodenrichtwert i. S. des § 196 BauGB ist im Bundesmodell zur Feststellung des Grundsteuerwerts (§§ 218 ff. BewG) ein zentraler Anknüpfungspunkt. Die hieran geäußerte Kritik mag auch zu einem Zeitpunkt nicht verstummen, zu dem für die meisten der über 32 Mio. zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ein Feststellungsbescheid erlassen wurde. Während sich zahlreiche Beiträge mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung beschäftigen, legt der folgende Beitrag seinen Fokus auf die einfachgesetzliche Systematik der Heranziehung von Bodenrichtwerten und untersucht Möglichkeiten einer geringeren Grundsteuerwertfeststellung abweichend von einem Verkehrswertgutachten nach § 220 Abs. 2 BewG.
Die Bildung des typisierten Bodenrichtwertgrundstücks i. S. des § 16 ImmoWertV setzt eine möglichst hohe Übereinstimmung wertbeeinflussender Merkmale der Grundstücke in der Bodenrichtwertzone voraus. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu hinterfragen, ob diese Übereinstimmung gegeben ist.
Wurde kein Bodenrichtwert für das zu bewertende Grundstück ermittelt, erfolgt eine Wertableitung nach § 247 Abs. 3 BewG. Hierbei gibt das Gesetz keine Bewertungsmethode vor, sodass eigene Wertermittlungen mit denen der Finanzverwaltung verglichen werden so...