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Grundzüge des Steuerstrafrechts
Neben der strafrechtlichen Relevanz geht mit der Steuerhinterziehung auch immer ein moralischer Schaden einher. Denn Steuerdelikte entziehen der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage, da Steuereinnahmen für die Erledigung staatlicher Aufgaben unerlässlich sind. Nach einer Darstellung der unterschiedlichen Formen von Steuervergehen wird im Folgenden anhand eines Prüfschemas der Tatbestand der Steuerhinterziehung erläutert.
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerstraftaten i. S. d. § 369 AO sind u. a.:
Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) sowie dessen Versuch (§ 373 Abs. 3 AO),
Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie deren Versuch (§ 374 Abs. 3 AO),
gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG).
Zu beachten ist dabei, dass sowohl die Anstiftung i. S. d. § 26 StGB als auch die Beihilfe gem. § 27 StGB zu einer der zuvor genannten Taten ebenfalls als Steuerstraftaten zu qualifizieren sind.
Als Steuerordnungswidrigkeiten werden u. a. folgende Vergehen erfasst:
die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO),
die Steuergefährdung (§ 379 AO),
der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO).
Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO
Mit Blick auf die zu...