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Online-Nachricht - Freitag, 12.12.2025

Grundsteuer | Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes in Mühlheim rechtens (OVG NRW)

Dekorative
		  GrafikDie Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen (OVG NRW, Urteil v. - 14 A 4745/19).

Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 um 432,22 Euro (von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro). Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinden hätten außerdem die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Schließlich habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das OVG NRW wies die Klage ab:

  • Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushaltssanierung der Stadt noch rechtzeitig.

  • Aus dm u.a. - ergibt sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten.

  • Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, das sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Hinweis:

Das OVG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum BVerwG erheben.

Der Volltext der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor. Eine Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW steht noch aus.

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
ZAAAK-06502