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Kritische Auseinandersetzung mit § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ausgliederung eines BgA
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
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Inhalt sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
[i]Ziel: Gleichstellung der Besteuerung von BgA mit KapitalgesellschaftenBegründet wurde die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG damit, dass eine Gleichstellung zwischen BgA und Kapitalgesellschaften erreicht werden sollte. Dies gelingt zwar im Hinblick auf die Rücklagenbil...