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Kritische Auseinandersetzung mit § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ausgliederung eines BgA
Ist die fiktive Ausschüttung von Rücklagen des BgA tatsächlich zutreffend und geboten?
[i]Ronig, Kapitalertragsteuer, Grundlagen, NWB GAAAA-88439 Die Besteuerung der öffentlichen Hand weist einige Besonderheiten auf, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung von § 2b UStG oder bei Ausgliederungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) auf eine andere juristische Person. Während eine Ausgliederung eines BgA auf eine juristische Person in den meisten Fällen ertragsteuerneutral gestaltbar ist, gibt es in diesem Kontext jedoch Unterschiede im [i]Peters in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl. 2025, § 20 Rz. 130 ff., NWB JAAAJ-80184 Hinblick auf die Kapitalertragsteuer in Abhängigkeit von der Rechtsform der aufnehmenden juristischen Person. Problematisch ist hier aus dem Blickwinkel der Kapitalertragsteuer insbesondere die Ausgliederung eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall eine fiktive Ausschüttung der offenen Rücklagen des BgA angenommen wird. Mit der Frage, ob dies vom Sinn und Zweck der Norm tatsächlich gedeckt ist oder es hier nicht eher zu einer teleologischen Reduktion, wie beispielsweise im Falle der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG kommen sollte (so , BStBl 2025 II S. 118), befasst sich der nachfolgende Beitrag.
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