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Schenkungsteuer | Keine Steuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung (BFH)
Die Steuerbefreiung nach
§ 13
Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung
ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der
jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach
§ 13
Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des
§ 56 AO nur
dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die
Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und
uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung ein...