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Gewerbesteuern | Haftungsbescheid bei grob fahrlässigem Verstoß gegen steuerliche Pflichten
Formelle Buchführungsmängel, für die ein Geschäftsführer verantwortlich ist (vgl. § 41 GmbHG), berechtigen die Finanzbehörde, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO), soweit die Mängel Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln und nicht nur unwesentlicher Art sind.
Der Geschäftsführer hat hier gegen seine Pflicht, die Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben, verstoßen, weil er die Erträge der Gaststättenbetriebe-GmbH in den abgegebenen Steuererklärungen der Jahre 2013–2015 zu niedrig angegeben hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum wurden formelle Buchführungsmängel bei der Erfassung von Betriebseinnahmen (Fehlen der Grundprogrammierung elektronischer Kassendaten, von Änderungsprotokollen, Bedienberichten und K...