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NWB Nr. 50 vom Seite 3432

Die aktuelle Mandanten-Information 1/2026 – kostenlos für Sie in der NWB Datenbank

[i]Sechs Ausgaben pro JahrAlle zwei Monate finden Sie in der NWB Datenbank eine neue Ausgabe der Mandanten-Information mit aktuellen Themen aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsrecht. Diese steht Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung, damit Sie Ihre Mandanten einfach und zügig mit den essenziellen Informationen versorgen können.

Relevante Neuigkeiten – für jeden anschaulich zusammengefasst

[i]Informationen getrennt für jede InteressengruppeDie Inhalte der Mandanten-Information dienen allen Interessengruppen als Hilfestellung – unerheblich ob Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder allen Steuerzahlern. In der gebündelten Zusammenstellung sind diese zielgenau für jede Gruppe getrennt dargestellt und bieten so einen direkten Blick auf die entsprechenden aktuellen Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.

Wie gelangen Sie an die Mandanten-Information?

Sie können die Informationen von der Startseite der NWB Datenbank über einen Klick auf den Punkt „Arbeitshilfen“ aufrufen. Auf dieser Seite finden Sie eine gesonderte Kategorie mit dem Namen „Infos für Ihre Mandanten“. Dort sind nicht nur die gesammelten Mandanten-Informationen hinterlegt (sortiert nach Aktualität), sondern darüber hinaus auch interessante Merkblätter für Ihre Mandanten (z. B. zum Thema Photovoltaikanlage).

Sie [i]Mandanten-Information 1/2026, Arbeitshilfe, NWB OAAAK-05363 können die Mandanten-Information Januar/Februar 2026 auch unmittelbar über die DokID NWB OAAAK-05363 aufrufen. Dort ist auch das Info-Blatt mit Quellenangaben für Sie als Berater zu finden.

Folgende Themen sind in der Januar/Februar-Ausgabe aufbereitet:

  • Unzulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung: [i]BFH, Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21, NWB WAAAK-00473 Die Aussagekraft der amtlichen Richtsatzsammlung steht seit Jahren zunehmend in der Kritik. Auch der BFH zweifelt am Beweiswert (Urteil v.  - X R 19/21, NWB WAAAK-00473). Fehlende Repräsentativität und mangelnde statistische Belastbarkeit stellen die Eignung als Schätzungsmethode infrage. Vorrangig ist vielmehr eine Schätzung aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs, d. h. aufgrund einer Nachkalkulation. S. 3433

    Hinweis:

    In allen Fällen, in denen Schätzungen (auch) wesentlich auf die BMF-Richtsatzsammlung gestützt werden, sollte ein Vorgehen gegen die Schätzbescheide geprüft werden. Dabei gilt es insbesondere in Schätzungsdiskussion die Besonderheiten des geprüften Betriebs herauszuarbeiten (s. dazu auch Beyer, NWB 42/2025 S. 2869; Nöcker, NWB 44/2025 S. 2988).

  • Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze 2026: [i]Mandanten-Merkblatt: Minijobs richtig besteuern (Gewerblicher Bereich), NWB LAAAE-45513 Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt ab dem  13,90 € brutto/Stunde (vormals 12,82 € brutto/Stunde). Mit der Erhöhung hat die Bundesregierung eine entsprechende Empfehlung der sog. Mindestlohnkommission umgesetzt. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Minijob-Grenze von 556 €/Monat auf 603 €/Monat. Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 7.236 €. Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge jedoch im Wesentlichen unberührt.

  • Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“: [i]Kurzinformation v. 11.3.2025 der OFD Nordrhein-Westfalen, NWB DAAAJ-99439 Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich mit einer Kurzinformation v.  zur lohnsteuerlichen Behandlung der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers geäußert (NWB DAAAJ-99439). Steuerlich ist bei der Nutzung eines sog. Firmenfitness-Programms zu prüfen, ob beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist, und wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist.

  • Neue Rechengrößen der Sozialversicherung 2026: [i]Foerster, StuB 23/2025 S. 934Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden für das Jahr 2026 beschlossen. Damit gelten folgende jährliche Rechengrößen ab dem :

    • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 69.750 €;

    • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 77.400 €;

    • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 101.400 €;

    • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 124.800 €;

    • vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 51.944 €.

  • Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung: [i]Tenbeitel, NWB 17/2025 S. 1172Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann angenommen werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird, sofern das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Die durchschnittliche Auslastung einer Ferienwohnung ist über einen „längeren Zeitraum“ in den Blick zu nehmen. Der IX. Senat konkretisierte nunmehr den „längeren Zeitraum“ mit einem zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren (, NWB FAAAK-02025; s. dazu auch Eisenreich, NWB 44/2025 S. 2978, NWB FAAAK-02949).

  • Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau [i]Engels, NWB 44/2025 S. 2975, NWB VAAAK-02948 eines vermieteten Einfamilienhauses: § 7b Abs. 1 EStG ermöglicht es bei Investitionen in den Bau neuer Mietwohnungen, neben der regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5a EStG eine zusätzliche Sonderabschreibung i. H. von bis zu 5 % jährlich geltend zu machen, und zwar im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei Folgejahren. Mit Urteil v.  - IX R 24/24 (NWB AAAAK-02472) hat der BFH jedoch entschieden, dass die Sonderabschreibung für vermietete Neubauten nicht gewährt werden kann, wenn ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen und ein neues Einfamilienhaus errichtet wird, welches ebenfalls vermietet wird. Die Regelung über die Sonderabschreibung setzt nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus, dass der Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück vermehrt wird.

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 3432 - 3433
MAAAK-06298