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NWB Nr. 50 vom Seite 3425

Auf Hochtouren

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das Steuerrecht kennt keinen Stillstand

Mit dem Aufsatz „Aus der Steuerrechtsprechung und Verwaltungspraxis im Jahr 2025“ auf schließen Korn/Strahl ihre mit der Schwerpunktausgabe NWB 49/2025 begonnenen steuerlichen Hinweise zum Jahresende ab. Der Beitrag gibt einen Überblick über ausgewählte höchstrichterliche Steuergerichtsurteile und praxisrelevante steuerliche Verwaltungsanweisungen. Keinen Eingang mehr in diese Übersicht gefunden hat das erst nach Drucklegung dieser NWB-Ausgabe veröffentlichte und lediglich aus einem Satz bestehende BMF-Schreiben vom , mit dem der Nichtanwendungserlass vom zum BFH-Urteil aufgehoben wird. Damit endet (vorläufig?) ein Dissens zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung hinsichtlich der Art des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Dass es so kommen könnte, zeichnete sich mit der Streichung des im Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen ursprünglich enthaltenen § 11c Abs. 1a EStDV-E ab (s. dazu Korn/Strahl, NWB 49/2025 S. 3318, 3328). Danach wäre der Nachweis durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. von §§ 36, 36a GewO nach einer Vorortbesichtigung zu erbringen gewesen. Diese Anforderung ist jetzt vom Tisch und auch das im Anschluss an das BFH-Urteil IX R 25/19 ergangene und dem zum Teil entgegenstehende (s. dazu Carlé, NWB 20/2024 S. 1367) soll nun im BStBl II veröffentlicht und damit von der Finanzverwaltung angewendet werden.

Neben der steuerlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kennt auch die Steuergesetzgebung keinen Stillstand – im Gegenteil, gerade Ende diesen Jahres läuft sie auf Hochtouren, wie ein Blick in die NWB-Ausgabe 49/2025 zeigt. Inzwischen in 2./3. Lesung verabschiedet hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025. Unter anderem wurde neu beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben. Zudem sollen künftig Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden können. Auch das Mindeststeueranpassungsgesetz hat noch Änderungen erfahren. Eine betrifft die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. (s. dazu NWB 43/2025 S. 2915), dessen Anwendung nun auf nach dem erlassene Verwaltungsakte verschoben werden soll. Sowohl das Steueränderungsgesetz 2025 als auch das Mindeststeueranpassungsgesetz müssen am noch die Zustimmung des Bundesrats finden. – Schon verabschiedet ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Es sieht eine Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz vor. Wer diese Steuerentlastung noch für das Jahr 2024 nutzen möchte, sollte unbedingt den Aufsatz von Timm/Radtke auf lesen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 3425
CAAAK-06297