Einkommensteuer | Reisekosten bei betrieblich veranlassten Auslandsreisen ab Januar 2026 (BMF)
Das BMF hat die ab dem geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht ().
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend
Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Siehe dazu auch Rz. 52 des , BStBl 2020 I S. 1228.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
In dem Schreiben äußert sich das BMF ebenfalls u.a. zur Kürzung der Verpflegungspauschale, zur Geltung von Pauschbeträgen für diverse Inselgruppen und für nicht in der Liste erfasste Länder sowie zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug.
Die Änderungen gegenüber der Übersicht ab (, BStBl 2024 I S. 1549) sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
MAAAK-06233