1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entfaltet Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom - L 8 BA 77/21 B ER).
2. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
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LSG Thüringen, Beschluss v. 19.11.2025 - L 3 R 569/25 B ER