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LSG Thüringen Beschluss v. - L 3 R 569/25 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 4; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entfaltet Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom - L 8 BA 77/21 B ER).

2. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

Fundstelle(n):
IAAAK-06230

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Thüringen, Beschluss v. 19.11.2025 - L 3 R 569/25 B ER

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