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BFH Urteil v. - VIII R 118/70 BStBl 1973 II S. 702

Leitsatz

1. Die Regelung in § 11d EStDV 1965 über die Zulässigkeit von Absetzungen für Substanzverringerung bei unentgeltlich erworbenen, nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Abs. 1) sowie bei vom Steuerpflichtigen entdeckten Bodenschätzen (Abs. 2) hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 2p EStG 1965 und entspricht den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts.

2. In den in § 11d Abs. 1 EStDV 1965 geregelten Fällen sind ab dem Veranlagungszeitraum 1966 Absetzungen für Substanzverringerung nur noch zulässig, wenn tatsächlich Anschaffungskosten entstanden sind.

3. Bei der Entdeckung von Bodenschätzen (§ 11d Abs. 2 EStDV 1965) sind ab dem Veranlagungszeitraum 1966 Absetzungen für Substanzverringerung nicht mehr zulässig.

4. Hinsichtlich der Absetzungsbefugnis, nach § 11d Abs. 1 EStDV 1965 tritt der unentgeltlich Erwerbende in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein.

5. Das Einrücken des unentgeltlich Erwerbenden in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers gilt auch bei der Entdeckung von Bodenschätzen (§ 11d Abs. 2 EStDV 1965).

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 702
BFHE S. 513 Nr. 109,
EAAAA-99684

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BFH, Urteil v. 05.06.1973 - VIII R 118/70

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