Grundsteuer | Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids nach dem Landesrecht Baden-Württemberg (FG)
Für eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids
reicht es nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei
verfassungswidrig. Erforderlich ist zudem die Darlegung eines besonderen
Aussetzungsinteresses (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. - 2 V
442/25 sowie v. - 2 V 440/25; Beschwerden nicht
zugelassen).
Sachverhalt: In beiden Verfahren hatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Steuerpflichtigen stellten bei Gericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
Die Richter des FG lehnten eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide ab:
Bei summarischer Prüfung anhand des Akteninhalts und aufgrund des Vortrags der Antragsteller bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Darüber hinaus wurde im Hinblick auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel kein besonderes Aussetzungsinteresse glaubhaft gemacht.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Im Verfahren 2 V 442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke auf Fragen des Gerichts. Sie teilte mit, dass die Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Mitteilung wurde als Antrag auf eine Steuerermäßigung ausgelegt und führte dazu, dass das Finanzamt die Bescheide wegen Grundsteuermessbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen im Ergebnis um 30 % gemindert hat. Der Rechtsstreit erledigte sich in diesem Verfahren dadurch nicht. Die Antragstellerin äußerte weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.
Die Beschlüsse des 2. Senats können in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg abgerufen werden:
Quelle: u.a. FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
VAAAK-06149