Erbschaftsteuer | Berechnung des Ablösungsbetrags (Gleich lautende Erlasse)
Die OFD haben zur Berechnung des
Ablösungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen
( BStBl 2025 I S.
1835).
Hintergrund: Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden.
Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.
Hierzu führen die OFD weiter aus:
Der Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag anzuwenden.
Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.
Die Sterbetafel 2022/2024 mit den jeweiligen Vervielfältigern ist als Anlage dem gleich lautenden Erlass beigefügt.
Quelle: BStBl 2025 I S. 1835; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
TAAAK-06141