Erbschaftsteuer | Anwendung des Steuerklassenprivilegs (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für
Steuern (BayLfSt) hat zur Anwendung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2
Satz 1 ErbStG Stellung genommen (.2.1 – 31/131 St 34).
Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 und § 7 Abs. 1 Nummer 8 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.
Hierzu nimmt das BayLfSt wie folgt Stellung:
Hat ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Errichtung einer Stiftung unter aufschiebend bedingter Vermögensübertragung an die Stiftung angeordnet oder der Stiftung bei Errichtung zunächst nur Vermögen als Vermächtnis zugewandt und sie gleichzeitig als Nacherbin eingesetzt, liegt ein Erwerb von Todes wegen der Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG anwendbar.
Im Falle der Vermögensübertragung eines Vorerben an eine Stiftung als Nacherbin vor Eintritt der Nacherbschaft liegt ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nummer 7 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht anwendbar.
Soweit sich ein Stifter im Stiftungsgeschäft rechtsverbindlich zu weiteren Zuwendungen nach der Stiftungserrichtung verpflichtet („Zustiftungen“) oder eine entsprechende Vermögensübertragung unter einer aufschiebenden Bedingung festgelegt hat, liegt als Schenkung unter Lebenden ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG anwendbar.
Quelle: .2.1 – 31/131 St 34, NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
MAAAK-06139