Instanzenzug: Az: 18 U 196/22vorgehend LG Mönchengladbach Az: 3 O 420/21
Gründe
I.
1 Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des - als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom sind gemäß GKG KV-Nr. 1242 Gebühren in Höhe von 2.522 € erhoben worden.
2 Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom , in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege "Einspruch" ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei "in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt" worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat.
II.
3 Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom - III ZB 74/19, juris Rn. 2; , NJW 2015, 2194 mwN).
III.
4 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
5 Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. , BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs - www.bundesgerichtshof.de - unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.
6 Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Kessen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041125BIIIZR145.24.0
Fundstelle(n):
UAAAK-06119