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EuGH Urteil v. - C-340/24 und C-442/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 und 49 AEUV – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Stützlehrkraft in einem Mitgliedstaat – Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, die einen von einer privaten Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben haben – Nachweis, der im letztgenannten Mitgliedstaat nicht rechtlich anerkannt ist und den Zugang zu dem entsprechenden Beruf nicht gewährt – Verpflichtung des erstgenannten Mitgliedstaats, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Betroffenen zu berücksichtigen – Ausnahme

Leitsatz

Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat nicht dazu verpflichten, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der von diesem Staat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat.

Gesetze: AEUV Art. 45, AEUV Art. 49

Gründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36).

2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen EW auf der einen Seite und dem Ministero dell’Istruzione e del Merito (Ministerium für Schule und Verdienst, Italien) sowie dem Ministero dell’Università e della Ricerca (Ministerium für Hochschulen und Forschung, Italien) auf der anderen Seite bzw. zwischen LO und dem Ministerium für Schule und Verdienst wegen der Ablehnung der Anträge von EW und LO auf Anerkennung im Hinblick auf die Ausübung des Berufs einer Fachlehrkraft für Stützunterricht eines von der Universidad Cardenal Herrera – CEU Valencia (Spanien) ausgestellten Nachweises über einen „Curso superior de Especialización en atención a las necesidades específicas de apoyo educativo“ (Studiengang zur Spezialisierung auf die besonderen Bedürfnisse im Stützunterricht).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 wird ausgeführt:

„Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels [45] Absatz 4 und des Artikels [49] des [AEU‑]Vertrags …“

4 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.“

5 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.“

6 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2005/36 enthält folgende Definitionen:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

c)

‚Ausbildungsnachweise‘ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der [Union] absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. …

d)

‚zuständige Behörde‘: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird“.

7 Art. 13 („Anerkennungsbedingungen“) Abs. 1 der besagten Richtlinie sieht vor:

„Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.“

Italienisches Recht

8 Der Beruf der Stützlehrkraft ist in Italien ein reglementierter Beruf. Nach Art. 4 der Legge n. 124 – Disposizioni urgenti in materia di personale scolastico (Gesetz Nr. 124 – Dringlichkeitsvorschriften zum Schulpersonal) vom (GURI Nr. 107 vom ) können nur Personen mit dem Befähigungsnachweis als Fachlehrkraft für Stützunterricht in die Provinzranglisten aufgenommen werden, auf deren Grundlage die Jahresvertretungen zugewiesen werden.

9 Art. 7 Abs. 4 Buchst. e der Ordinanza ministeriale n. 60 – Procedure di istituzione delle graduatorie provinciali e di istituto di cui all’articolo 4, commi 6-bis e 6-ter, della legge 3 maggio 1999, n. 124 e di conferimento delle relative supplenze per il personale docente ed educativo (Ministerialerlass Nr. 60 – Verfahren zur Erstellung der Provinzranglisten und der Einrichtungslisten im Sinne von Art. 4 Abs. 6-bis und 6-ter des Gesetzes Nr. 124 vom sowie zur Zuweisung der betreffenden Vertretungen für das Lehr- und Erziehungspersonal) vom sieht vor, dass Bewerber, die in diese Provinzranglisten aufgenommen werden wollen, mit ihrem Antrag „die bis zum Ablauf der Antragsfrist erlangten erforderlichen Zugangsnachweise mit genauer Angabe der ausstellenden Einrichtungen“ vorlegen müssen und dass „[b]ei einem im Ausland erlangten und vom Ministerium anerkannten Zugangsnachweis … auch die Einzelheiten zu der Entscheidung über die Anerkennung dieses Nachweises anzugeben [sind]“.

10 Überdies stellt das vorlegende Gericht klar, dass der in Italien nach Absolvierung der speziellen Fachausbildung erworbene Befähigungsnachweis als Fachlehrkraft für die didaktische Unterstützung von Schülern mit Behinderungen oder ein entsprechender im Ausland erworbener und in Italien anerkannter Befähigungsnachweis als Fachlehrkraft für Stützunterricht den Zugang zu den ausgeschriebenen Stellen für Stützunterricht ermögliche.

11 In Art. 2 der Legge n. 148 – Ratifica ed esecuzione della Convenzione sul riconoscimento dei titoli di studio relativi all’insegnamento superiore nella Regione europea, fatta a Lisbona l’11 aprile 1997, e norme di adeguamento dell’ordinamento interno (Gesetz Nr. 148 – Ratifizierung und Umsetzung des am in Lissabon unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region und Vorschriften zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts) vom (GURI Nr. 173 vom , Supplemento ordinario Nr. 151) ist geregelt:

„1.  Die Zuständigkeit für die Anerkennung der im Ausland absolvierten Studienzyklen und Studienzeiten sowie der ausländischen Studienabschlüsse im Hinblick auf den Zugang zum Hochschulstudium, die Fortsetzung des Hochschulstudiums und die Erlangung italienischer Hochschulabschlüsse liegt – unbeschadet der bilateralen Abkommen in diesem Bereich – bei den Universitäten und den Hochschulen, die sie im Rahmen ihrer Autonomie und gemäß ihren jeweiligen Ordnungen ausüben.“

12 In Art. 5 dieses Gesetzes heißt es:

„1.  Die Anerkennung von akademischen Abschlüssen zu anderen als den in Art. 2 genannten Zwecken erfolgt durch die staatlichen Behörden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Anerkennung zu beruflichen Zwecken und über den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach Verfahren, die noch durch Durchführungsverordnung festzulegen sind.“

13 Das Decreto legislativo n. 206 – Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonché della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell’adesione di Bulgaria e Romania (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 – Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens) vom (GURI Nr. 261 vom , Supplemento ordinario Nr. 228) in der durch das Decreto legislativo n. 15 – Attuazione della direttiva 2013/55/UE del Parlamento europeo e del Consiglio, recante modifica della direttiva 2005/36/CE, relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali e del regolamento (UE) n. 1024/2012, relativo alla cooperazione amministrativa attraverso il sistema di informazione del mercato interno („Regolamento IMI“) (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 15 – Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems [„IMI-Verordnung“]) vom (GURI Nr. 32 vom ) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/2007) regelt nach seinem Art. 1 u.a. „die Anerkennung im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung von reglementierten Berufen … der bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen, die ihre Inhaber zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsmitgliedstaat berechtigen“.

14 Nach seinem Art. 2 gilt das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 206/2007 „für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Inland als abhängig Beschäftigte oder Selbstständige, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen ausüben wollen, die sie im Herkunftsstaat zur Ausübung dieses Berufs berechtigen“.

15 Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 206/2007 bestimmt:

„1.  Die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetzesvertretenden Dekret berechtigt bei Erfüllung der speziell vorgesehenen Voraussetzungen zum Zugang zu dem entsprechenden Beruf, für den die in Art. 2 Abs. 1 genannten Personen im Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, sowie zur Ausübung dieses Berufs unter denselben Bedingungen, wie sie im italienischen Recht vorgesehen sind.

2.  Für die Zwecke von Art. 1 Abs. 1 wird der Beruf, den die betroffene Person im italienischen Hoheitsgebiet ausüben wird, derjenige sein, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten miteinander vergleichbar sind (unbeschadet der Bestimmungen von Art. 5-septies über den teilweisen Zugang).“

16 Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 206/2007 handelt es sich bei „Berufsqualifikationen“ um „Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis … oder Berufserfahrung nachgewiesen werden“, und können Personen das in diesem Gesetzesvertretenden Dekret vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen einleiten, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben, d.h. einen Nachweis, der zu den „Diplome[n], Prüfungszeugnisse[n] und sonstige[n] Befähigungsnachweise[n]“ gehört, „die von einer Universität oder einer anderen nach Sonderregelungen ermächtigten Einrichtung ausgestellt werden und den Besitz einer überwiegend im Gebiet der [Union] absolvierten Berufsausbildung bescheinigen“, die ihnen auf der Grundlage dieses Dekrets eine Berufsqualifikation verleiht und sie zur Ausübung des betreffenden Berufs im Herkunftsstaat berechtigt.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren stellten bei der zuständigen italienischen Behörde im Jahr 2021 im Hinblick auf die Ausübung des Berufs einer Fachlehrkraft für Stützunterricht jeweils einen Antrag auf Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen. Die beantragte Anerkennung bezog sich auf den von der Universidad Cardenal Herrera – CEU Valencia ausgestellten Nachweis über einen „Studiengang zur Spezialisierung auf die besonderen Bedürfnisse im Stützunterricht“.

18 Die zuständige italienische Behörde lehnte die Anträge der Klägerinnen der Ausgangsverfahren mit der Begründung ab, dass nach den Auskünften, die sie auf ein Ersuchen über das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. 2012, L 316, S. 1) vorgesehene Binnenmarkt‑Informationssystem hin von den zuständigen spanischen Behörden erhalten habe, der in Rede stehende Nachweis, da er nur einen universitätseigenen Abschluss der ausstellenden Universität darstelle, in Spanien kein amtlicher Befähigungsnachweis sei und nicht dazu berechtige, dort den reglementierten Beruf des „Grundschullehrers“ mit den Spezialisierungen Therapeutische Pädagogik oder Pädagogik für Hör- und Sprachbeeinträchtigte auszuüben, bei denen es sich um die für den Fachunterricht in Spanien erforderlichen Qualifikationen handele.

19 Infolgedessen gelangte die zuständige italienische Behörde zu dem Ergebnis, dass dieser vom spanischen Staat nicht anerkannte Nachweis in Spanien keine Geltung habe und keine Wirkungen entfalte, so dass er nicht nach italienischem Recht anerkannt werden könne.

20 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben daraufhin beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung der ihren jeweiligen Antrag ablehnenden Bescheide.

21 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestehen Zweifel daran, ob die Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durch die innerstaatliche Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Nach dieser Rechtsprechung müssten die zuständigen nationalen Behörden den Inhalt der im Herkunftsmitgliedstaat absolvierten Ausbildung stets im Vergleich mit dem im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Ausbildungsinhalt beurteilen, insbesondere in einer Situation, in der der Befähigungsnachweis, dessen Anerkennung im Aufnahmemitgliedstaat beantragt werde, im Herkunftsmitgliedstaat rechtlich nicht als amtlicher Befähigungsnachweis, der Zugang zu dem betreffenden Beruf verschaffe, anerkannt sei.

22 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in beiden Ausgangsverfahren gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 13 der Richtlinie 2005/36 im Licht des Unionsziels der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und des Unionsziels der Freizügigkeit der Lehrkräfte dahin auszulegen, dass er in Bezug auf die innergemeinschaftliche Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere was den Nachweis der Spezialisierung im Stützunterricht betrifft, der Auslegung und Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Anerkennungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Fachausbildungsnachweis die Ausübung des entsprechenden Berufs in diesem Staat nicht erlaubt und von diesem Staat rechtlich nicht als zur Ausübung dieses Berufs berechtigender Nachweis anerkannt wird?

2.

Sollte Art. 13 der Richtlinie 2005/36 keine solche entgegenstehende Wirkung haben, sind dann die Bestimmungen des Titels III Kapitel I der Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass die für die Anerkennung der Qualifikationen zuständigen Behörden nach Erhalt des entsprechenden Antrags immer und in jedem Fall verpflichtet sind, den Inhalt aller von dem Betroffenen vorgelegten Dokumente, die seine berufliche Qualifikation nachweisen können, auch wenn diese im Herkunftsmitgliedstaat nicht zur Berufsausübung berechtigt, und die Übereinstimmung der durch diese Dokumente bescheinigten Ausbildung mit den im Aufnahmemitgliedstaat für die Erlangung der betreffenden Berufsqualifikation erforderlichen Voraussetzungen zu beurteilen und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden?

23 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom sind die Rechtssachen C‑340/24 und C‑442/24 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seinen Vorlagefragen um die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36 ersucht. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Anerkennung von Berufsqualifikationen setzt aber voraus, dass die Person, die eine solche Anerkennung beantragt, über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der sie im Herkunftsmitgliedstaat dazu qualifiziert, dort einen reglementierten Beruf auszuüben. In der Tat findet diese Richtlinie nicht auf eine Situation Anwendung, in der eine Person, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragt, keinen solchen Ausbildungsnachweis erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C‑166/20, EU:C:2021:554, Rn. 29), was bei den Klägerinnen der Ausgangsverfahren der Fall ist.

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom , Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom , GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 61).

26 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus allem, was das vorlegende Gericht in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑340/24 schildert – die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑442/24 beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf dieses Ersuchen zu verweisen –, dass dieses Gericht in Wirklichkeit wissen möchte, ob der Aufnahmemitgliedstaat nach dem Unionsrecht im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen dazu verpflichtet ist, einen im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der vom Herkunftsmitgliedstaat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat.

27 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, italienische Staatsangehörige, absolvierten einen Studiengang an einer spanischen Universität und machten damit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Nach Abschluss ihres Studiums beantragten sie bei der zuständigen italienischen Behörde die Anerkennung ihrer spanischen Ausbildungsnachweise, um in Italien den Beruf einer Fachlehrkraft für Stützunterricht ausüben zu können. Für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und einen akademischen Abschluss erworben hat, auf den er sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berufen möchte, gilt aber Art. 45 oder 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sosiaali-ja terveysalanlupa-ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C‑634/20, EU:C:2022:149, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob die Art. 45 und 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat dazu verpflichten, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der von diesem Staat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat.

29 In einer Situation, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36, aber unter Art. 45 oder 49 AEUV fällt, müssen nach ständiger Rechtsprechung die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach dem nationalen Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (Urteil vom , Sosiaali-ja terveysalanlupa-ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C‑634/20, EU:C:2022:149, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Diese Verfahrensweise der vergleichenden Prüfung setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in die von jedem Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise voraus, mit denen Berufsqualifikationen bescheinigt werden. Daher ist die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, ein von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestelltes Dokument wie insbesondere einen Ausbildungsnachweis als authentisch anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sosiaali-ja terveysalan lupa-ja valvontavirasto [Psychotherapeuten], C‑577/20, EU:C:2022:467, Rn. 48).

31 Im vorliegenden Fall teilte aber der Herkunftsmitgliedstaat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Befähigungsnachweis, da er nur einen universitätseigenen Abschluss der ausstellenden Universität darstelle, im Herkunftsmitgliedstaat kein amtlicher Befähigungsnachweis sei und nicht dazu berechtige, dort den reglementierten Beruf auszuüben, zu dem die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Zugang begehrten. Außerdem geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass der fragliche Nachweis – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keinen Zugang zu einer höheren akademischen Stufe gewährt und nicht in das durch den Bologna-Prozess und den europäischen Hochschulraum geschaffene System eingegliedert ist.

32 Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, dass das gegenseitige Vertrauen, auf dem das System der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Union fußt, nicht geltend gemacht werden kann, wenn der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildungsnachweis von einer privaten Einrichtung ausgestellt wurde, die von den zuständigen Behörden dieses Staates nicht zur Ausstellung von Ausbildungsnachweisen, die Berufsqualifikationen bescheinigen, ermächtigt wurde, so dass der von einer solchen Einrichtung ausgestellte Befähigungsnachweis nicht „von einem Mitgliedstaat ausgestellt“ ist und demnach nicht nur dort nicht anerkannt wird, sondern auch keine Gewähr für das Niveau und die Qualität der damit bescheinigten Kompetenzen bietet.

33 Auch wenn in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36, sondern unter Art. 45 oder 49 AEUV fällt, der betreffende Aufnahmemitgliedstaat, wie sich aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt, namentlich einen vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis berücksichtigen muss, kann der Aufnahmemitgliedstaat nach diesen Artikeln nicht verpflichtet sein, einen Befähigungsnachweis zu berücksichtigen, der nicht vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt und dort nicht anerkannt ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann nämlich nicht aufgrund der Verkehrsfreiheiten gezwungen sein, einem im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis einen höheren Wert beizumessen, als er diesem Nachweis dort zukommt.

34 Dem Aufnahmemitgliedstaat steht es jedoch frei, einen solchen Befähigungsnachweis gegebenenfalls im Rahmen der oben in Rn. 29 angesprochenen vergleichenden Prüfung zu berücksichtigen.

35 Demnach ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 45 und 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat nicht dazu verpflichten, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der von diesem Staat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat. Kosten

36 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat nicht dazu verpflichten, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der von diesem Staat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:910

Fundstelle(n):
NAAAK-06088