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EuGH Urteil v. - C-551/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Bestimmung des zuständigen Gerichts – Luftbeförderungsvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – Ausgleichsforderung des Passagiers wegen eines verspäteten Fluges – Abtretung dieser Forderung an eine Inkassogesellschaft – Klage des Zessionars gegen das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung vor dem Gericht des Abflugorts – Erfüllungsort der Verpflichtung – Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Beförderungsvertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

Leitsatz

Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Gesetze: VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 5

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) und der AirHelp Germany GmbH (im Folgenden: AirHelp), beide mit Sitz in Deutschland, wegen einer Zahlungsklage, die AirHelp als Zessionarin der Ausgleichsforderung eines Fluggasts wegen Verspätung eines Fluges bei einem polnischen Gericht gegen Lufthansa erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

4 Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält u.a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Abschnitt 1 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5 Abschnitt 1 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6 In Kapitel II Abschnitt 2 Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.
a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

5.

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass AirHelp am beim Sąd Rejonowy dla Krakowa – Krowodrzy w Krakowie (Rayongericht Kraków-Krowodrza, Polen) Klage gegen Lufthansa auf Zahlung eines Betrags von 250 Euro, der der Ausgleichsleistung entspricht, die einem Fluggast wegen der Verspätung eines von Lufthansa von Kraków aus durchgeführten Fluges zusteht, zuzüglich gesetzlicher Zinsen erhob.

8 Lufthansa legte Einspruch gegen den von diesem Gericht erlassenen Mahnbescheid ein und erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Gerichts.

9 Mit Beschluss vom wies das Gericht die Einrede der Unzuständigkeit und den Einspruch zurück.

10 Lufthansa legte gegen diesen Beschluss beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków, Polen), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. Zur Stützung ihres Rechtsmittels trug Lufthansa vor, der Sąd Rejonowy dla Krakowa – Krowodrzy w Krakowie (Rayongericht Kraków-Krowodrza) habe seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage auf Ausgleichszahlung weder auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich noch auf Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 stützen können, da die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden gewesen seien. Die Forderung von AirHelp beruhe auf einem Forderungsabtretungsvertrag mit einem Fluggast, und allein dieser sei durch einen Beförderungsvertrag mit Lufthansa verbunden.

11 Nach Ansicht von Lufthansa sind gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsregel von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung allein die deutschen Gerichte für die Entscheidung über eine solche Klage zuständig.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es seine internationale Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen habe.

13 Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 anwendbar ist, um zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist, der die Beitreibung einer Forderung aus einem Luftbeförderungsvertrag betrifft, die infolge einer Abtretung durch einen Verbraucher, der Partei dieses Luftbeförderungsvertrags ist, auf eine Inkassogesellschaft übergegangen ist.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Praxis der polnischen Gerichte zwei Richtungen bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen erkennen lasse. Ein Teil der Rechtsprechung sei der Auffassung, dass diese Bestimmungen – unabhängig von der Natur des Forderungsabtretungsvertrags nach polnischem Recht – die Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits begründen könnten. Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertrete, gestützt auf die Besonderheiten dieses Vertrags im polnischen Recht, die Ansicht, die genannten Bestimmungen schlössen die Zuständigkeit der polnischen Gerichte aus.

15 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung, die die Zuständigkeit der polnischen Gerichte bejahe, der Schwerpunkt auf dem engen Zusammenhang liege, der zwischen dem Vertrag und dem angerufenen Gericht bestehe. Die Zuständigkeit der polnischen Gerichte beruhe demnach nicht auf subjektiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Eigenschaft der Parteien, sondern auf dem Gegenstand des Rechtsstreits, nämlich einer Klage auf Beitreibung einer Forderung, die ihren Grund in einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen habe oder mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung zusammenhänge.

16 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne ein Kläger zur Beitreibung einer Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags ergebe, entweder gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung das Gericht des Ortes anrufen, an dem die Dienstleistungen erbracht worden seien oder hätten erbracht werden müssen, d.h. das zuständige Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des betreffenden Fluges. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 der Verordnung gehöre, erfüllt seien, seien diese Bestimmungen auch dann anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Unternehmern handele.

17 Das vorlegende Gericht hält es jedoch für erforderlich, diesen Vorbehalt auszulegen, und weist insoweit darauf hin, dass nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Im Fall einer Forderungsabtretung stelle sich allerdings die Frage, ob der Rechtsstreit die Beitreibung einer Forderung aus dem Abtretungsvertrag oder aus dem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, im vorliegenden Fall einem Luftbeförderungsvertrag, betreffe.

18 Nach nationalem Recht könne ein Gläubiger seine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners auf einen Dritten übertragen, es sei denn, das Gesetz, ein vertraglicher Vorbehalt oder die Art der Verpflichtung stünden dem entgegen. Gegenstand einer solchen Abtretung sei das subjektive Recht des Gläubigers, vom Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu verlangen, was nicht die Verfahrensrechte des Gläubigers einschließe, insbesondere nicht die Möglichkeit, Einreden der Unzuständigkeit oder der Verjährung zu erheben oder die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, der Abtretungsvertrag sehe dies vor.

19 Aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungsabtretungsvertrag ergebe sich, dass AirHelp lediglich die Aktivlegitimation zum Zweck der Erfüllung der Pflicht zur Ausgleichszahlung an den Zedenten erworben habe. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass AirHelp aufgrund dieses Vertrags alle Rechte aus dem Luftbeförderungsvertrag einschließlich der Verfahrensrechte erworben habe, die dem Zedenten als Verbraucher zustünden.

20 Es ließe sich daher argumentieren, dass sich ein Unternehmer, der eine Forderung aus einem Luftbeförderungsvertrag erwerbe, nicht wirksam allein auf den Beförderungsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Luftbeförderer als Grundlage für seine Klage auf Ausgleichszahlung gegen den Luftbeförderer berufen könne, da dieser Klage der Forderungsabtretungsvertrag zugrunde liege, aus dem der Unternehmer seine Aktivlegitimation herleite. Da der Zessionar nicht Partei des Luftbeförderungsvertrags sei, bestünden die vertraglichen Bindungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar und nicht zwischen dem Zessionar und dem Luftfahrtunternehmen, das zur Begleichung der Forderung aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet sei.

21 In diesem Fall könne sich AirHelp nicht unter Geltendmachung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 in der Auslegung durch das Urteil vom , Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439), auf die Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Luftbeförderungsverträge berufen, da die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden seien.

22 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom , CNP (C‑913/19, EU:C:2021:399), und vom , T. B. und D. (Zuständigkeit für Versicherungssachen) (C‑393/20, EU:C:2021:871), ergebe, dass sich eine Einheit, die als Unternehmer eine Forderung von einer schwächeren Partei erworben habe, auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen könne. Im Licht dieser Rechtsprechung könne daher die Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Beitreibung einer von einem Unternehmer erworbenen Forderung eines Verbrauchers aus einem Luftbeförderungsvertrag bejaht werden.

23 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Fallen Klagen auf Beitreibung einer Forderung, die aufgrund eines Zessionsvertrags erworben wurde, den ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der Republik Polen mit einem Verbraucher geschlossen hat und durch den eine Forderung des Verbrauchers gegen einen anderen Unternehmer abgetreten wird, der seinen Sitz ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat hat, in die internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich sowie Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit der Frage, soweit es um die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 geht

24 Lufthansa hat die Einrede der Unzulässigkeit der Vorlagefrage erhoben, soweit diese die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft. Die Frage habe insoweit hypothetischen Charakter, da im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht vorgetragen worden sei, dass ihre Niederlassung in Polen in irgendeiner Weise am Abschluss des Beförderungsvertrags beteiligt gewesen sei, der der von AirHelp geltend gemachten Forderung zugrunde liege.

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Auslegung des Unionsrechts, die für das vorlegende Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich, wenn es den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Fragen beruhen, erläutert. Das vorlegende Gericht muss außerdem im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (vgl. Urteile vom , Telemarsicabruzzo u.a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, vom , Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 40, und vom , LivaNova, C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 54).

26 Gemäß Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, sowie eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthalten, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

27 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eine besondere Zuständigkeitsregel zugunsten des Gerichts des Ortes aufstellt, an dem sich diese befindet.

28 Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, obwohl es sowohl in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens als auch in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage auf Art. 7 Nr. 5 Bezug nimmt, keine tatsächlichen Angaben zu Handlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung von Lufthansa in Polen oder zu von einer solchen Einheit im Namen von Lufthansa eingegangenen Verpflichtungen macht, wie z.B. eine etwaige Beteiligung einer solchen Einheit am Abschluss des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Luftbeförderungsvertrags. Das vorlegende Gericht befasst sich zwar ausführlich mit der Frage, ob der Vertrag, der der Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung zugrunde liegt, der Forderungsabtretungsvertrag oder der Beförderungsvertrag ist, doch gibt es nicht an, aus welchen Gründen es überdies Fragen zur Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung aufwirft.

29 Das vorlegende Gericht beschränkt sich auf den Hinweis, dass es verpflichtet sei, von Amts wegen seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage zu prüfen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Prüfung es dazu veranlassen kann, die in Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit zu prüfen, doch müsste der Gerichtshof über ausreichende Informationen verfügen, um sich vergewissern zu können, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

30 Im vorliegenden Fall fehlen jedoch solche Informationen. Folglich ist die Vorlagefrage unzulässig, soweit sie die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

31 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat.

32 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Diese Verordnung verfolgt somit einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom , Credit Agricole Bank Polska, C‑183/23, EU:C:2024:297, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Zum anderen liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung gehört (vgl. Urteil vom , EXTÉRIA, C‑393/22, EU:C:2023:675, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Nach der in letzterer Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel ist für eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen das Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat zuständig, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

35 Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , EXTÉRIA, C‑393/22, EU:C:2023:675, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung.

36 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Umstand, dass eine Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ergibt, von dem Verbraucher auf eine auf die Beitreibung von Fluggastforderungen spezialisierte Gesellschaft übertragen wurde, der Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2912 zur Bestimmung, welches Gericht für die Entscheidung über eine von der Zessionarin gegen das Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, entgegenstehen kann.

37 Wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, soll die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel nicht die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses schützen – da diese Regel nicht unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Vertragsparteien aufgestellt wurde –, sondern beruht auf dem Bestehen einer engen Verbindung zwischen dem angerufenen Gericht und dem betreffenden Vertrag. Dass die Ausgleichsforderung des Verbrauchers auf einen Unternehmer übergegangen ist, wirkt sich somit nicht auf die Anwendung dieser Regel aus.

38 Wie der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits über Forderungen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, festgestellt hat, kann sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung für sich allein nicht auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom , CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

39 Entsprechend weist ein Rechtsstreit über die Beitreibung einer Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen ergibt, weiterhin eine enge Verbindung zum Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich auf, d.h. dem Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, auch wenn diese Forderung Gegenstand einer Abtretung an einen Dritten war.

40 Diese Auslegung ermöglicht es, insbesondere für den Beklagten Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit zu gewährleisten – nach den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 Ziele, die mit dieser Verordnung verfolgt werden –, da für die Entscheidung über solche Klagen dann stets das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, unabhängig davon, ob die Forderung aus diesem Vertrag abgetreten wurde.

41 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass AirHelp eine Forderung erworben hat, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags zwischen einem Verbraucher und Lufthansa ergab und auf einer Verspätung eines von Lufthansa durchgeführten Fluges von Kraków nach Nizza (Frankreich) mit Umstieg in München (Deutschland) beruhte, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

42 Da der Abflugort dieses Fluges einer der Orte ist, an denen die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden, womit die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 geforderte enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, gegeben ist, erscheinen die polnischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage des Ausgangsverfahrens zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , LOT Polish Airlines, C‑20/21, EU:C:2022:71, Rn. 20).

43 Weder die Besonderheiten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungsabtretungsvertrags noch das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits sind geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen.

44 Zum einen ist der Umstand, dass, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nach dem betreffenden Forderungsabtretungsvertrag der Verbraucher als Zedent gemäß dem polnischen Recht seine Verfahrensrechte nicht dem Unternehmer als Zessionar überträgt, für die Anwendung der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Zuständigkeitsregel unerheblich. Diese Regel beruht nämlich auf der der Klage zugrunde liegenden Verpflichtung, d.h. auf dem Streitgegenstand, der durch den Gegenstand des betreffenden Vertrags bestimmt wird, wobei der Forderungsabtretungsvertrag dem Zessionar lediglich die Aktivlegitimation verleiht.

45 Zum anderen kann auch der sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von Lufthansa in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar durch einen Vertrag verbunden sind, der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsregel nicht entgegenstehen, da der Abtretungsvertrag dem Zessionar die Rechte verleiht, die der Zedent gegenüber dem Luftfahrtunternehmen hat, und damit das Recht, ein Verfahren zur Beitreibung der Forderung aus dem Luftbeförderungsvertrag anzustrengen.

46 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Kosten

47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:771

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 3557
JAAAK-06085