Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten – Vermittlung von Krediten – Kreditvermittlungstätigkeiten – Einstufung
die in dieser Bestimmung für die Vermittlung von Krediten vorgesehene Steuerbefreiung für die Tätigkeiten eines Kreditvermittlers gilt, der Kunden sucht und anwirbt, um ihnen Immobilienkreditverträge anzubieten, sie durch Tätigkeiten vor Vertragsabschluss unterstützt, die Kommunikation mit den Kreditinstituten übernimmt und von diesen Instituten nach Maßgabe des Betrags der aufgrund seiner Vermittlung geschlossenen Kreditverträge vergütet wird, und zwar ungeachtet dessen, dass er weder befugt ist, im Namen der Kreditinstitute zu handeln, noch Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat, und die Kunden frei entscheiden können, ob und mit welchem Institut sie einen Kreditvertrag abschließen.