Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässige Aufteilung von Leistungen auf Grund von Altenteils- bzw. Leibgedingeverträge in Leibrenten und dauernde Last wird von der davon abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung nicht berührt.
Soweit die Bestellung eines Leibrentenstammrechts im Wege des Prozeßvergleichs erfolgt, ist die Anwendung des § 323 ZPO (Abänderungsklage) ausgeschlossen, so daß die fehlende Aufnahme des Ausschlusses der Abänderungsmöglichkeit im Vergleich ohne Bedeutung für die steuerliche Einordnung der Leistungen als Leibrente oder dauernde Last ist.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 680 BFHE S. 446 Nr. 109, BAAAA-99672
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