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BGH Beschluss v. - XIII ZR 1/24

Instanzenzug: Az: I-7 U 71/23vorgehend Az: 1 O 394/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, wie der unionsrechtliche Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz auszulegen ist, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das sich aus der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ergebende Transparenzgebot eine Bekanntmachung voraussetzt, die es den potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, während es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob das fragliche Zulassungsverfahren diesen Anforderungen genügt (). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.  1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Roloff                           Picker                           Vogt-Beheim
                 Holzinger                    Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0

Fundstelle(n):
PAAAK-06044