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EuG Urteil v. - T-690/24

Gesetze: RL 2008/118/EG Art. 4, RL 2008/118/EG Art. 7, RL 2008/118/EG Art. 10 Abs. 2, RL 2008/118/EG Art. 10 Abs. 4, RL 2008/118/EG Art. 10 Abs. 6, RL 2008/118/EG Art. 17 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 20 Abs.2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 10 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/118 – Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren begangene Unregelmäßigkeit – Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung – Feststellung der Unregelmäßigkeit bei der Beförderung – Beim Entladen des Transportmittels festgestellter Fehlbestand an Waren

Leitsatz

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

ist dahin auszulegen, dass

er Anwendung findet, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht vollständig an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind und der Fehlbestand an Waren erst beim Entladen des diese Waren befördernden Transportmittels festgestellt wurde, so dass, da die Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift somit als im Ankunftsmitgliedstaat eingetreten gilt, der Verbrauchsteueranspruch in diesem Mitgliedstaat besteht.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:T:2025:1063

Fundstelle(n):
BAAAK-05992

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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EuG, Urteil v. 26.11.2025 - T-690/24

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