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Online-Beitrag vom

IFRIC Agenda Decision „Disclosure of Revenues and Expenses for Reportable Segments (IFRS 8)“

Empirische Analyse der IFRS-Konzernabschlüsse der im DAX 40, MDAX, SDAX und TecDAX gelisteten Segmentunternehmen für das Geschäftsjahr 2024

WP/StB/CPA Prof. Dr. Jochen Pilhofer und M.A. Katharina M. Herrmann

Bei der Aufstellung der Konzernabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 mussten sich die IFRS-Anwender erstmals mit der im Juli 2024 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten Agenda-Entscheidung zur Auslegung der Verpflichtung zur Angabe von wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten i. S. von IFRS 8.23(f) auseinandersetzen. Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) stellte in der einschlägigen Agenda-Entscheidung im Juni 2024 fest, dass für Zwecke der Angabe gemäß IFRS 8.23(f) auf wesentliche Beträge i. S. von IAS 1.97 abzustellen ist. Mit Blick auf die Interaktion zwischen IAS 1.97 und IAS 1.98 waren in der Unternehmenspraxis bis dato unterschiedliche Auslegungen auszumachen, sodass insoweit eine „Diversity in Practice“ bestand. Nach Auffassung des IFRS IC sind nach IFRS 8.23(f) sämtliche Posten anzugeben, die gemäß IAS 1.97 – bezogen auf den Abschluss als Ganzes – als wesentlich anzusehen sind, und zwar unabhängig davon, ob ein in IAS 1.98 genannter Sachverhalt vorliegt oder nicht. Das bedeutet ganz konkret: Die Angabe von wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten ist nicht auf das Vorliegen sogenannter „unusual items“ begrenzt, wie man unter Anwendung einer „engen Auslegung“ bei einer i...

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