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Stromsteuerentlastungen nach § 9b StromStG
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bietet für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit, eine nahezu vollständige Entlastung von der gezahlten Stromsteuer zu erreichen. Aus Beratersicht wird diese Entlastungsmöglichkeit in Zeiten steigender Energiepreise leider von kleinen und mittleren Unternehmen immer noch nicht (voll) ausgenutzt. Die Antragsvoraussetzungen sind zwar vielschichtig, aber ist das Entlastungsverfahren einmal administrativ aufgesetzt, bieten sich jedes Jahr wieder stetige Entlastungsmöglichkeiten.
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Praktische Relevanz des § 9b StromStG
[i]Entlastungsbeträge für 2024 sind bis zum 31.12.2025 zu beantragenNachdem die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis 2023 mit 5,13 €/MWh zunächst eher moderat ausfiel, wurde sie, zunächst bis zum befristet, auf 20 €/MWh erhöht. Damit verbleibt effektiv nur noch eine Stromsteuerbelastung in Höhe des unionsrechtlichen Mindeststeuersatzes von 0,50 €/MWh. Der Deutsche Bundestag hat nunmehr am dies als dauerhafte Senkung der Stromsteuerentlastung beschlossen (s. BT-Drucks. 21/2753 v. ). Umso mehr sollten vor allem Unternehmen des produzierenden Gewerbes den erhöhten En...