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BFH Urteil v. - VIII R 150/70 BStBl 1973 II S. 593

Leitsatz

1. Die Begriffsbestimmung des Bauherrn in § 18 Abs. 1 EStDV 1958 gilt auch für § 7b EStG 1958. Zur Beurteilung der Bauherrneigenschaft bedarf es einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, bei der es insbesondere auf das umfassend zu verstehende Bauherrnwagnis ankommt (Anschluß an , BFHE 90, 534, BStBl II 1968, 186). Wesentliche Einflußnahme auf die bauliche Gestaltung eines Eigenheims reicht - für sich allein genommen - zur Bejahung der Bauherrneigenschaft nicht aus.

2. Der Käufer eines Eigenheims, dem die erhöhten Absetzungen für Abnutzungen nach § 7b EStG als wirtschaftlichem Eigentümer (Ersterwerber) gewährt wurden, verliert diese Absetzungsbefugnis nicht rückwirkend, wenn es wegen Aufhebung des Kaufvertrags zu keiner Übertragung bürgerlich-rechtlichen Eigentums kommt (Abweichung von der BFH-Entscheidung vom VI 192/65 U, BFHE 83, 576, BStBl 1965, 709). Die Gründe für die Vertragsaufhebung sind im allgemeinen unerheblich (Abweichung vom , BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465).

3. Wer ein Eigenheim zu Eigentum oder Erbbaurecht erwirbt, an dem bereits ein anderer wirtschaftliches Eigentum (Erbbaurecht) als Ersterwerber erlangt hatte, ist nicht Ersterwerber im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 593
BFHE S. 257 Nr. 109,
RAAAA-99632

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BFH, Urteil v. 15.03.1973 - VIII R 150/70

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